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   OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,26675
OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14 (https://dejure.org/2014,26675)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2014 - 2 Bs 111/14 (https://dejure.org/2014,26675)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - 2 Bs 111/14 (https://dejure.org/2014,26675)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Nachbarschutz - Bau einer aus der natürlichen Geländeoberfläche herausragenden Tiefgarage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage bei der Beurteilung der Verletzung eines Nachbarn in seinen subjektiven Rechten durch eine Baugenehmigung; Berufung eines Nachbarn auf eine Verletzung seines subjektiven Rechts auf Einhaltung eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage bei der Beurteilung der Verletzung eines Nachbarn in seinen subjektiven Rechten durch eine Baugenehmigung; Berufung eines Nachbarn auf eine Verletzung seines subjektiven Rechts auf Einhaltung eines ...

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage bei der Beurteilung der Verletzung eines Nachbarn in seinen subjektiven Rechten durch eine Baugenehmigung; Berufung eines Nachbarn auf eine Verletzung seines subjektiven Rechts auf Einhaltung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grenzgarage abstandsrechtlich privilegiert: Kein Abwehrrecht des Nachbarn!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweiliger Rechtsschutz in der Beschwerdeinstanz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachbarrechtsverletzung durch Änderungsgenehmigung einer grenzständigen Tiefgarage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachbarrechtsverletzung durch Änderungsgenehmigung einer grenzständigen Tiefgarage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 105
  • BauR 2015, 716
  • ZfBR 2015, 74
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14
    Insbesondere dann, wenn mit dem Erlass eines neuen Bebauungsplans der zuvor geltende Bebauungsplan ausdrücklich außer Kraft gesetzt wird, wie hier durch § 3 der Verordnung über den Bebauungsplan U. 14 geschehen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Regelung zur Aufhebung des früheren Bebauungsplans im Falle der inhaltlichen Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans ebenfalls von der Unwirksamkeit erfasst wird oder ob sie nach dem Willen des Plangebers fortgelten soll und die planungsrechtliche Situation deshalb in dieser Konstellation nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre (BVerwG, Urt. v. 10.8.1990, BVerwGE 85, 289, 293; OVG Hamburg, Urt. v. 1.7.1993, Bf II 45/92).
  • OVG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Bs 151/13

    Gelände des früheren Recyclinghofs Offakamp darf vorerst nicht für eine

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14
    Nur in diesem Fall lägen beide Grundstücke (weiterhin) in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, in dem Wohnnutzungen mit Ausnahme der besonderen Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unzulässig sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990 ff.).
  • OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13

    Vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage in der Nähe eines denkmalgeschützten

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14
    Wird mit der Beschwerde die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Frage gestellt, führt dies nicht zum Erfolg des Rechtsmittels des jeweiligen Rechtsmittelführers, sondern eröffnet dieser Umstand nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts diesem nur die Berechtigung und Verpflichtung, im Beschwerdeverfahren nunmehr eine eigene Prüfung nach den Maßstäben des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen (st. Rspr. des Senats vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, NordÖR 2014, 26, 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2009 - 10 S 15.09

    Nachbarwiderspruch eines Gewerbebetriebs gegen heranrückende Wohnbebauung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14
    Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht im Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1, 3 VwGO überhaupt Anlass und Berechtigung hat, die Wirksamkeit eines Bebauungsplans im Rahmen einer Inzidentprüfung zu überprüfen, insbesondere dann, wenn - wie hier - nicht die Verletzung eigener Belange des vorläufigen Rechtsschutz Suchenden, sondern die Verletzung formeller Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird (generell verneinend OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.5.2012, 2 B 49/12, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.12.2009, OVG 10 S 15.09, juris Rn. 7 - Ausnahme allenfalls bei Evidenz der Fehlerhaftigkeit; ähnlich OVG Schleswig, Beschl. v. 26.4.2005, 1 MB 19/05, juris Rn. 21; a.A. wohl BayVGH, Beschl. v. 5.10.2001, 14 Cs 01.1364, juris Rn. 18).
  • OVG Hamburg, 08.01.2007 - 2 Bs 332/06

    Plankonforme Bebauung eines Nachbargrundstücks; Rücksichtnahmegebot

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14
    Wenn deren Bestandsbebauung gegenwärtig hinter der zulässigen Bebauung zurückbleibt, führt nicht per se zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366).
  • OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 49/12

    Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14
    Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht im Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1, 3 VwGO überhaupt Anlass und Berechtigung hat, die Wirksamkeit eines Bebauungsplans im Rahmen einer Inzidentprüfung zu überprüfen, insbesondere dann, wenn - wie hier - nicht die Verletzung eigener Belange des vorläufigen Rechtsschutz Suchenden, sondern die Verletzung formeller Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird (generell verneinend OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.5.2012, 2 B 49/12, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.12.2009, OVG 10 S 15.09, juris Rn. 7 - Ausnahme allenfalls bei Evidenz der Fehlerhaftigkeit; ähnlich OVG Schleswig, Beschl. v. 26.4.2005, 1 MB 19/05, juris Rn. 21; a.A. wohl BayVGH, Beschl. v. 5.10.2001, 14 Cs 01.1364, juris Rn. 18).
  • OVG Hamburg, 02.09.2011 - 2 Bs 136/11

    Eine Baugenehmigung ist unbestimmt und rechtswidrig, wenn sie nicht erkennen

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14
    Vielmehr geböte die erforderliche Bestimmtheit der zu genehmigenden Nutzungsart eine klare Festlegung, um deren Vereinbarkeit mit § 8 BauNVO sicherzustellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2011, NordÖR 2011, 556 f.).
  • VGH Bayern, 05.10.2001 - 14 CS 01.1364
    Auszug aus OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14
    Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht im Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1, 3 VwGO überhaupt Anlass und Berechtigung hat, die Wirksamkeit eines Bebauungsplans im Rahmen einer Inzidentprüfung zu überprüfen, insbesondere dann, wenn - wie hier - nicht die Verletzung eigener Belange des vorläufigen Rechtsschutz Suchenden, sondern die Verletzung formeller Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird (generell verneinend OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.5.2012, 2 B 49/12, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.12.2009, OVG 10 S 15.09, juris Rn. 7 - Ausnahme allenfalls bei Evidenz der Fehlerhaftigkeit; ähnlich OVG Schleswig, Beschl. v. 26.4.2005, 1 MB 19/05, juris Rn. 21; a.A. wohl BayVGH, Beschl. v. 5.10.2001, 14 Cs 01.1364, juris Rn. 18).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2005 - 1 MB 19/05

    Abwägung, Baugenehmigung, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Lärm, Nachbar,

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14
    Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht im Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1, 3 VwGO überhaupt Anlass und Berechtigung hat, die Wirksamkeit eines Bebauungsplans im Rahmen einer Inzidentprüfung zu überprüfen, insbesondere dann, wenn - wie hier - nicht die Verletzung eigener Belange des vorläufigen Rechtsschutz Suchenden, sondern die Verletzung formeller Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird (generell verneinend OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.5.2012, 2 B 49/12, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.12.2009, OVG 10 S 15.09, juris Rn. 7 - Ausnahme allenfalls bei Evidenz der Fehlerhaftigkeit; ähnlich OVG Schleswig, Beschl. v. 26.4.2005, 1 MB 19/05, juris Rn. 21; a.A. wohl BayVGH, Beschl. v. 5.10.2001, 14 Cs 01.1364, juris Rn. 18).
  • OVG Hamburg, 01.06.2018 - 1 Bs 126/17

    Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines von einem anderen

    Denn die Beschwerde hat nicht denselben Streitgegenstand wie das Abänderungsverfahren: Sie unterliegt nicht den Beschränkungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände) und mit ihr können - wenn auch grundsätzlich nur innerhalb der Beschwerde- und Begründungsfrist nach §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - neben diesen Umständen alle Rechtsanwendungsfehler des Gerichts geltend gemacht werden, aufgrund deren der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis falsch sein soll (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris Rn. 19).
  • OVG Hamburg, 09.05.2016 - 2 Bs 38/16

    Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und

    Sie hat zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 22 m.w.N.) in dem der Fachbehördlichen Entscheidung und damit der Genehmigung beigefügten Monitoringbericht die Dringlichkeit des Unterkunftsbedarfs dargelegt, doch finden sich weder dort noch anderweitig in den bereits vom Gericht beigezogenen Unterlagen nachvollziehbare Angaben zur Subsidiaritätsprüfung.
  • OVG Hamburg, 13.08.2019 - 2 Bf 438/18

    Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Tiefgarage; Lüftungsanlage;

    Ebenso überzeugend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, NordÖR 2014, 519, juris Rn. 33) festgestellt, dass die Lüftungsanlagen ein unselbständiger Bauteil der Tiefgarage sind, wie diese selbst ein unselbständiger Bestandteil des genehmigten Wohngebäudes ist.

    f) Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 35; v. 23.7.2014, a.a.O., juris Rn. 33; v. 18.6.2015, NordÖR 2015, 476, juris Rn. 25) zutreffend festgestellt, dass die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung nicht lediglich auf die Genehmigung der Lüftungsanlagen (bzw. der Tiefgarage) beschränkt werden kann, weil diese insoweit nicht teilbar ist.

  • VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18

    Abstandsflächen; Lüftungsbauwerke für Tiefgaragen; Teilbarkeit der Baugenehmigung

    Soweit eine grenzständige Tiefgarage über die natürliche Geländeoberfläche hinausragt, finden die Abstandsregelungen des § 6 HBauO Anwendung (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Leitsatz 2).

    Unselbständige Bestandteile einer baulichen Anlage sind Teile dieser, wenn sie mit den sonstigen Teilen der baulichen Anlage eine funktionale Einheit bilden und mit diesen technisch oder konstruktiv verbunden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 33).

    Die Frage der Einordnung einer Tiefgarage als selbständige bauliche Anlage oder als unselbständiger Bestandteil eines oberirdischen (Haupt-) Gebäudes hat sich nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts u.a. daran zu orientieren, ob die Tiefgarage nur durch bauliche Vorkehrungen im oberirdischen (Haupt-) Gebäude - vom Oberverwaltungsgericht als "Vorderhaus" bezeichnet - zu befahren ist, für Fußgänger regelmäßig nur über das Treppenhaus des (Haupt-) Gebäudes zu erreichen und zu verlassen ist und in technischer Hinsicht nach den Bauvorlagen nicht mit eigenen Anschlüssen bzw. Räumlichkeiten hierfür ausgestattet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 33).

  • OVG Hamburg, 07.06.2023 - 2 Bs 38/23

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die von einer Wärmepumpe

    Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das hier aus § 34 Abs. 1 BauGB folgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris Rn. 45; Beschl. v. 29.6.2021, 2 Bs 135/01, n.v.), gehört dementsprechend zum Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
  • OVG Hamburg, 06.11.2019 - 2 Bs 218/19

    Baurechtlicher Nachbarschutz bei Baugenehmigung auf Grundlage eines

    Im Eilverfahren wird deshalb die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, es sei denn, dieser leidet an offensichtlichen Fehlern (ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 25.10.2017, BRS 85 Nr. 143, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2015, BRS 83 Nr. 155, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.5.2012, 2 B 48/12, juris Rn. 25; OVG Münster, Beschl. v. 19.1.2009, BauR 2009, 771, juris Rn. 12 f.; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 10 Rn. 27; offen gelassen in OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, NordÖR 2014, 519, juris Rn. 39).
  • OVG Hamburg, 01.06.2018 - 1 Bs 260/17

    Rechtsschutzbedürfnis für einen vor Unanfechtbarkeit des Ausgangsbeschlusses

    Der Beschwerdeführer kann nicht nur die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO genannten Umstände, sondern alle Rechtsanwendungsfehler des Gerichts geltend machen, aufgrund deren der Ausgangsbeschluss aus seiner Sicht aufzuheben ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris Rn. 19).
  • VG Hamburg, 26.06.2017 - 6 E 5224/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Flüchtlingsunterkunft in Öjendorf

    Diese Voraussetzungen dürften vorliegend im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 9.5.2016, NordÖR 2016, 299, 301) erfüllt gewesen sein.
  • VG Hamburg, 18.12.2015 - 9 E 5465/15

    Baugenehmigung ohne Bauantrag: Keine nachbarschützende Wirkung!

    Die angefochtene Baugenehmigung vom 5. August 2015 in der vorliegend maßgeblichen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.04.1998 - 4 B 40/98, Rz. 3; OVG Hamburg, Beschluss v. 23.07.2014 - 2 Bs 111/14, Rz. 22) Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 18. November 2015 (hiernach: die Baugenehmigung) wird in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein, da diese den Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung nicht in subjektiven Rechten verletzt.
  • OVG Bremen, 11.04.2023 - 1 B 295/22

    Nachbarrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehemigung an

    Es hat in seine Prüfung nicht nur nachträglich eingetretene und vorgetragene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage einzubeziehen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 23.07.2014 - 2 Bs 111/14, juris Rn. 19), sondern vielmehr auch solche Tatsachen, die im erstinstanzlichen Eilverfahren zwar bereits vorgelegen haben, aber gleichwohl - ob verschuldet oder unverschuldet - nicht vorgetragen worden sind.
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