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   OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14   

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https://dejure.org/2014,44360
OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14 (https://dejure.org/2014,44360)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2014 - 2 Bs 214/14 (https://dejure.org/2014,44360)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 2 Bs 214/14 (https://dejure.org/2014,44360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz eines Denkmals in Hamburg auch ohne Eintragung in die Denkmalliste (sog. ipsa-lege-System); Anordnung der vorläufigen Einstellung von Arbeiten am Denkmal vor Aufnahme in die Denkmalliste

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz eines Denkmals in Hamburg auch ohne Eintragung in die Denkmalliste (sog. ipsa-lege-System); Anordnung der vorläufigen Einstellung von Arbeiten am Denkmal vor Aufnahme in die Denkmalliste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Denkmal - auch ohne Liste

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Denkmalschutz für ein Gebäudeensemble

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Denkmalrechtlicher Ensemblebegriff erfordert Bezogenheit mehrerer baulicher Anlagen aufeinander

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Denkmalrechtlicher Ensemblebegriff erfordert Bezogenheit mehrerer baulicher Anlagen aufeinander

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 326
  • ZfBR 2015, 393
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02

    Denkmalfähigkeit eines Objekts, eines Ensembles

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14
    Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (so grundlegend OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, NordÖR 2007, 498, 500 zum Ensemblebegriff des § 2 Nr. 2 DSchG a.F., der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 DSchG übernommen worden ist, siehe Bü-Drs. 20/5703 S. 15).

    Denn die für den Ensemblebegriff maßgebliche Bezogenheit der mehreren baulichen Anlagen aufeinander kann sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ableiten, was sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die ein übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., 499), unmittelbar ergibt.

    Ebenso wenig kommt es darauf an, dass dieser Aussagewert der beiden Gebäude nicht selbsterklärend ist, d.h. an den Gebäuden nicht unmittelbar abgelesen werden kann (vgl. dazu bereits OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., 500).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04

    Denkmalbereich, Ensemble, städtebauliche Bedeutung, Erhaltungsgebiet,

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14
    Es besteht kein Grund, wie das Verwaltungsgericht, den denkmalrechtlichen Ensemblebegriff so zu verengen, dass die baulichen Anlagen, die ein Ensemble bilden sollen, verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen müssen (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.5.2012, OVG 2 S 13.12, juris Rn. 15; Urt. v. 8.11.2006, BauR 2007, 694, 695).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren (Beschwerde) wegen Baugenehmigung für

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14
    Es besteht kein Grund, wie das Verwaltungsgericht, den denkmalrechtlichen Ensemblebegriff so zu verengen, dass die baulichen Anlagen, die ein Ensemble bilden sollen, verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen müssen (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.5.2012, OVG 2 S 13.12, juris Rn. 15; Urt. v. 8.11.2006, BauR 2007, 694, 695).
  • OVG Hamburg, 30.10.2014 - 2 Bs 217/14

    "Verfügungsberechtigter" über ein Denkmal

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14
    Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2014, 2 Bs 217/14).
  • OVG Hamburg, 15.02.2016 - 3 Bs 239/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine denkmalschutzrechtliche Einstellungs- und

    Für den "Beginn" einer Maßnahme i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist es ausreichend, dass der Beginn einer genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Maßnahme unmittelbar bevorsteht (wie schon OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2014, NordÖR 2015, 129).

    Um einen effektiven Denkmalschutz zu erreichen, ist es insoweit ausreichend, dass der Beginn einer genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Maßnahme unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 7).

  • OVG Hamburg, 20.04.2017 - 2 E 7/15

    Bebauungsplan; formelle Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung; Festsetzung

    Für den denkmalrechtlichen Ensemblebegriff i.S.d. § 4 Abs. 2 DSchG ist aber bereits klargestellt worden, dass die für ihn maßgebliche Bezogenheit von mehreren baulichen Anlagen aufeinander sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ableiten kann, was sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die ein übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit ist, unmittelbar ergibt (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2014, NordÖR 2015, 129, 131, juris Rn. 11).
  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    Maßnahmen auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG wegen Fehlens einer Genehmigung können daher auch dann angeordnet werden, wenn ein Denkmal noch nicht in die Denkmalliste eingetragen worden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15

    Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG

    Dabei umfasst der Ensemblebegriff nicht nur solche Sachmehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern zum Beispiel auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 39/18, BauR 2018, 1391, juris Rn. 16; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78; Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 10; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 f.).
  • OVG Hamburg, 18.06.2015 - 2 Bs 99/15

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Baugenehmigung für die Errichtung eines

    Ihre gegenteilige Rechtsansicht stützt die Antragstellerin zum einen auf den Umstand, dass ihr Wohngebäude zusammen mit dem noch vorhandenen Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück der Beigeladenen ein Ensemble i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG bildet (siehe dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2014, NordÖR 2015, 129, 131, der die beiden streitbefangenen Objekte betrifft) und dass das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 350 ff.) aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet hat, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals, dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise durch ein Vorhaben in der Umgebung erheblich beeinträchtigt wird, jedenfalls gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten.
  • OVG Hamburg, 03.05.2017 - 3 Bf 98/15

    Eigenschaft einer Kirche als Denkmal; Anspruch auf Auskunft über die Einschätzung

    Dabei umfasst der Ensemblebegriff nicht nur solche Sachmehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern z.B. auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 f.; Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 10).
  • VG Berlin, 20.02.2020 - 13 K 195.18

    Siedlung Luisenhof bleibt Denkmal

    Voraussetzung ist, dass die Einzelobjekte einander zugeordnet sind und sich aus ihrem spezifischen Zusammenhang der Wert des Ganzen erschließt (OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 2 Bs 214/14 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Die durch verschiedene Baudenkmäler und Siedlungen gebildete Mehrheit von baulichen Anlagen im historischen Dorfkern von Reinickendorf ist eine historisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenen gesteigerten Zeugniswert historischer und städtebaulicher Art. Die baulichen Anlagen belegen zusammen betrachtet anschaulich den Umbau des bäuerlichen zum städtischen Dorf und Industrievorort und vermitteln damit eine geschichtliche Botschaft, welche die einzelnen Gebäude für sich betrachtet nicht zu tragen vermögen und die daher als übergreifende Komponente oder Idee die Teile des Ensembles zu einer Anlagenmehrheit mit einem "übersummativen" Aussagewert verklammert (vgl. zur Eignung einer geschichtlichen Botschaft als einheitsstiftendem Merkmal auch OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 2 Bs 214/14 - juris Rn. 11 und VG Berlin, Urteil vom 18. Mai 2017 - 19 K 149.15 - amtl. Abdruck Seite 14).

  • VG Hamburg, 07.05.2015 - 7 K 2845/14

    Feststellung, dass ein Vorhaben mangels wesentlicher Beeinträchtigung eines

    Denn in diesem Fall wäre es allseits nachteilig, insbesondere für den Bauherrn auch mit weiteren Kosten verbunden, wenn die zuständige Behörde zunächst den Baubeginn abwarten müsste und erst im Anschluss die Einstellung anordnen dürfte (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2014, 7 E 2051/14, BA S. 3f sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, juris Rn. 7).
  • VG Hamburg, 28.10.2022 - 6 K 3267/22

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass es sich bei einem Arbeitsamtsgebäude

    "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, juris, Rn. 10).
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