Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 17.02.1993

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,86
BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92 (https://dejure.org/1994,86)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 (https://dejure.org/1994,86)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 (https://dejure.org/1994,86)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,86) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten Operation oberhalb des Schwellenwertes - Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 95 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    § 5 GOZ - Gebührenbemessung

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 117
  • NJW 1994, 3023
  • NVwZ 1995, 87 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1083
  • DÖV 1994, 959
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92

    Beihilfe (Beamte) bei zweifelhafter Auslegung des Gebührenrechts;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
    Anders als in den durch Urteile vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 25.92 u.a. - entschiedenen sieben Streitsachen bedarf es im vorliegenden Falle einer abschließenden Prüfung, ob der Arzt der Klägerin zu Recht den streitigen Mehrbetrag von rund 183 DM in Rechnung gestellt hat.
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 39.87

    Zahnärztliche Leistungen - Beihilfefähigkeit - Gebührensatz

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
    Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - ).
  • OLG Koblenz, 19.05.1988 - 6 U 286/87

    Richtige Ermessensausübung bei der Festlegung einer Gebühr für eine ärztliche

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
    Es bedarf keiner Erörterung, inwieweit die ambulante Ausführung einer üblicherweise im Krankenhaus vorgenommenen Operation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ innerhalb der Regelspanne zwischen dem einfachen und 2, 3-fachen Satz Berücksichtigung finden kann, und inwieweit innerhalb dieser Regelspanne die vom Arzt nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Gebührenansatzes gerichtlich nachzuprüfen ist (vgl. dazu einschränkend OLG Koblenz, Urteil vom 19. Mai 1988 - 6 U 286/87 - <NJW 1988, 2309>).
  • OVG Saarland, 04.01.1991 - 1 R 46/89

    Beamtenrecht; Gebühr; Angemessenheit; Beihilfe; Schwellenwert; Begründungsdefizit

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
    Der Senat folgt den Ausführungen des Berufungsgerichts sowie der in Nr. 1.3 der "Hinweise zum Gebührenrecht", Anhang zu den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu den Beihilfevorschriften (a.a.O.), wiedergegebenen Stellungnahme des für das ärztliche Gebührenrecht zuständigen Bundesministeriums, wonach die Tatsache, daß eine Operation ambulant durchgeführt wird, als Begründung für ein Überschreiten des Schwellenwertes nicht ausreicht (ebenso OVG Saarlouis in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 4. Januar 1991 - 1 R 46/89 -).
  • VG Gelsenkirchen, 23.06.1989 - 3 K 1621/88

    Fehlen einer ausreichenden schriftlichen Begründung i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 2 GOÄ

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
    Auch soweit es üblich geworden sein und hingenommen werden sollte, daß Ärzte überwiegend ohne Rücksicht auf den Einzelfall den Schwellenwert ansetzen (vgl. dazu Bericht der Bundesregierung an den Bundesrat über Erfahrungen mit der GOÄ vom 23. Dezember 1985, BR-Drucks. 625/85, S. 17 f.), ändert dies nichts an der Rechtslage, insbesondere nicht daran, daß auch die Mehrzahl schwierigerer und aufwendigerer Behandlungsfälle im Rahmen der Regelspanne abzugelten ist (vgl. neben dem genannten Bericht der Bundesregierung insbesondere Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23. Juni 1989 - 3 K 1621/88 - m.w.N.).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Nur wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]).«.

    Der Senat folge nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117) - BVerwG 2 C 17.92 - (ZBR 1994, 227) u. a., daß Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruhten, beihilferechtlich schon als angemessen anzusehen seien, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe.

    Soweit der Berufung stattgegeben worden ist, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil das Urteil insoweit von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - u. a. abweiche.

    Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117 ff. = Buchholz 270 § 5 Nr. 5) und vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 17.92 - (Buchholz 270 § 5 Nr. 7 LS = ZBR 1994 S. 227) liegt in der Sache nicht vor.

    Jedoch läßt sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]) nicht entnehmen, daß Aufwendungen generell immer dann angemessen sind, wenn die Auslegung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig sei.

    Es ging insoweit von dem in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 17.92 - (a.a.O.) enthaltenen Rechtssatz aus, daß die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraussetzt, "daß der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat", denn in diesem Falle sind sie beihilferechtlich als angemessen anzusehen.

    Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [a.a.O. S. 122] und - BVerwG 2 C 17.92 - [a.a.O.]).

  • BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

    So soll die Regelspanne für die große Mehrzahl der Behandlungsfälle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufwändigere Behandlungen, erfassen (vgl. AG Essen NJW 1988, 1525, 1526; zu Fällen, in denen ein Faktor über dem Schwellenwert verlangt wurde, BVerwGE 95, 117, 122 f; VG Frankfurt MedR 1994, 116, 117; VG Regensburg, Urteil vom 11. August 1999 - RO 1 K 99.25 - juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2002 - 26 K 2998/00 - juris Rn. 19; VG Stuttgart, Teilurteil vom 10. Mai 2002 - 17 K 4991/01 - juris Rn. 26, Haberstroh, VersR 2000, 538, 540; Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl. Stand 1. Juli 1999, § 5 Rn. 1 Anm. 1.2; Miebach, NJW 2001, 3386, 3387, und in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ Rn. 39).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 2252/16

    Gewährung einer Beihilfe für die zahnärztliche Leistung der Einbringung des

    vgl. - eindeutig in diesem Sinne - BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 -, juris, Rn. 12; wohl auch Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, juris, Rn. 17; siehe ferner ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15.OVG -, n. v., Seite 11 ff. des amtl.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3846
BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92 (https://dejure.org/1993,3846)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1993 - 11 C 10.92 (https://dejure.org/1993,3846)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 (https://dejure.org/1993,3846)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3846) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngemeinschaft mit Eltern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 23
  • NVwZ-RR 1993, 557
  • FamRZ 1993, 1005
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 13.81

    Wohnen bei den Eltern - Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, daß die streitigen Begriffe, soweit sie in §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 68 Abs. 2 BAföG enthalten sind, im Hinblick auf ihre wortgleiche Verwendung einheitlich auszulegen sind (vgl. BVerwGE 55, 54 ; Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - ).

    Unter diesem Begriff sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig solche Räumlichkeiten verstanden worden, in denen - beurteilt nach rein tatsächlichen Merkmalen - die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1983 a.a.O. ; BVerwGE 74, 260 ; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - ).

  • BVerwG, 16.12.1980 - 5 C 48.79

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Zur Interpretation dieses Merkmals hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 1977 (BVerwGE 55, 54 ), 13. April 1978 (BVerwGE 55, 325 ) und 16. Dezember 1980 (BVerwGE 61, 235 ) auf das Vorliegen einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" abgestellt.

    Prägend sei dafür der Umstand, daß der Auszubildende sich regelmäßig in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befinde (BVerwGE 61, 235 ).

  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76

    Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, daß die streitigen Begriffe, soweit sie in §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 68 Abs. 2 BAföG enthalten sind, im Hinblick auf ihre wortgleiche Verwendung einheitlich auszulegen sind (vgl. BVerwGE 55, 54 ; Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - ).

    Zur Interpretation dieses Merkmals hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 1977 (BVerwGE 55, 54 ), 13. April 1978 (BVerwGE 55, 325 ) und 16. Dezember 1980 (BVerwGE 61, 235 ) auf das Vorliegen einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" abgestellt.

  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84

    Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Unter diesem Begriff sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig solche Räumlichkeiten verstanden worden, in denen - beurteilt nach rein tatsächlichen Merkmalen - die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1983 a.a.O. ; BVerwGE 74, 260 ; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - ).
  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Dabei kann mit den Verwaltungsrichtlinien unter Einschluß von Wartezeiten vor und nach dem Unterricht eine Gesamtwegezeit, die mindestens an drei Wochentagen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, als dem Auszubildenden jedenfalls zumutbare Belastung angesehen werden (vgl. Tz. 68.2.1 in Verbindung mit Tz. 12.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 1986; dazu auch BVerwGE 57, 204 ).
  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 9.85

    Berufung - Revisionszulassung - Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, daß die streitigen Begriffe, soweit sie in §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 68 Abs. 2 BAföG enthalten sind, im Hinblick auf ihre wortgleiche Verwendung einheitlich auszulegen sind (vgl. BVerwGE 55, 54 ; Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - ).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung der Eltern

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Unter diesem Begriff sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig solche Räumlichkeiten verstanden worden, in denen - beurteilt nach rein tatsächlichen Merkmalen - die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1983 a.a.O. ; BVerwGE 74, 260 ; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - ).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Zur Interpretation dieses Merkmals hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 1977 (BVerwGE 55, 54 ), 13. April 1978 (BVerwGE 55, 325 ) und 16. Dezember 1980 (BVerwGE 61, 235 ) auf das Vorliegen einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" abgestellt.
  • BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 44.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Unter diesem Begriff sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig solche Räumlichkeiten verstanden worden, in denen - beurteilt nach rein tatsächlichen Merkmalen - die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1983 a.a.O. ; BVerwGE 74, 260 ; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - ).
  • BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende

    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

    Durch die Einführung dieser Regelung ist die bereits zuvor durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründete Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG jedoch in ihren Kernaussagen nicht verändert, sondern das Merkmal des Wohnens bei den Eltern nur um die genannte Fallkonstellation erweitert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 25 f.).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 5 C 16.99

    Bei den Eltern wohnen i. S. v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG; Wohnen bei den Eltern

    Zu dieser Vorgängerbestimmung und zu den den Bedarf für Schüler bzw. Studierende betreffenden Regelungen in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, daß der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff "bei seinen Eltern wohnt" in Hinblick auf seine wortgleiche Verwendung einheitlich auszulegen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 - ; Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - ).

    Dies hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 (a.a.O. S. 26) mit Blick auf eine Übertragung der Fiktionsregelung in § 13 Abs. 3 a BAföG auf die seinerzeit maßgebliche Förderungsgrundregel des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG festgestellt; die vom 11. Senat damals ausdrücklich offengelassene Frage, ob dies auch für die zeitgleich mit der Einfügung des § 12 Abs. 3 a BAföG durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz erfolgte systematische Verlagerung der Förderungsgrundregel in den § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 a Satz 1 BAföG gilt, ist zu bejahen.

  • OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12

    Ausbildungsförderung; "Wohnen bei den Eltern" iSv § 13 Abs. 2 Nr. 1 BaföG bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es aufgrund der vorzunehmenden typisierten Betrachtung grundsätzlich unerheblich, ob der Auszubildende, der mit seinen Eltern in dem o.g. Sinne in einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1993, 11 C 10.92, FamRZ 1993, 1005, juris Rn. 13) zusammenlebt, tatsächlich von diesem Zusammenleben wirtschaftlich oder sonst wie profitiert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2013 - 12 A 2601/11

    Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse

    vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1983 - 5 C 13/81 -, FamRZ 1984, 214, juris; vom 12. Juni 1986 - 5 C 48/84 -, BVerwGE 74, 260, juris; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10/92 -, FamRZ 1993, 1005, juris und vom 28. April 1993 - 11 B 43/93 -, FamRZ 1993, 558, juris.

    vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 10/92 -, FamRZ 1993, 1005, juris.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - L 5 AS 461/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Auszug eines jungen Erwachsenen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Auszubildenden jedenfalls zumutbar, weiterhin bei seinen Eltern zu wohnen, wenn mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen und unter Einschluss der Wartezeiten nicht mehr als (insgesamt) zwei Stunden aufgewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993, 11 C 10/92, Rn. 18, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2003 - 7 S 1652/02

    Wohnung der Eltern - Wohnung des Lebenspartners der Mutter des Auszubildenden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter der Klägerin - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1986, BVerwGE 74, 260; Urteile vom 27.02.1992, NVwZ 1992, 887, und vom 17.02.1993, FamRZ 1993, 1005).
  • BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung

    Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter des Klägers - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (s. dazu außer den auf S. 10 des Berufungsurteils angeführten Entscheidungen das Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - und die dort weiter genannten Urteile).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - L 3 AL 43/06

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung -

    Zu § 2 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass von der zumutbaren Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte auszugehen ist, wenn mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsbedingungen und unter Einschluss der notwendigen Wartezeiten nicht mehr als insgesamt zwei Stunden aufgewendet werden müssen (Urteil vom 17. Februar 1993, 11 C 10/92, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 12 A 782/15

    Auslegung des Begriffs "Wohnung der Eltern" i.S.des § 2 Abs. 1a

    "Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter des Klägers - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (s. dazu außer den auf S. 10 des Berufungsurteils angeführten Entscheidungen das Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - und die dort weiter genannten Urteile).
  • BVerwG, 02.03.1994 - 11 B 150.93

    Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal einer von der Wohnung der Eltern aus

    Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Tatbestandsmerkmal einer von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbaren entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte für den Fall der Scheidung der Eltern bei volljährigen Kindern auf jeden Elternteil an (vgl. Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - und vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - FamRZ 1993, 1005>); ob jedoch der zu Beginn des hier streitigen Bewilligungszeitraumes volljährige Kläger sich danach auf die Wohnung seines Vaters in K. verweisen lassen muß, bedarf unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 8. Februar 1994 weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht, wenngleich es auf die Frage, ob die Wohnung des Vaters nach ihrer Größe und Ausstattung für eine Aufnahme des Klägers geeignet gewesen wäre, nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 ).
  • VG Sigmaringen, 26.01.2011 - 1 K 16/11

    Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in Baden-Württemberg als

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht