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   BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81   

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BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81 (https://dejure.org/1982,519)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1982 - 2 C 23.81 (https://dejure.org/1982,519)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 (https://dejure.org/1982,519)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nahe Angehörige - Persönliche Tätigkeit bei Heilmaßnahme - Ausschluss der Beihilfefähigkeit - Rechtswidriger Beihilfebescheid - Rücknahmevoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1982, 951
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71

    Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme ist rechtsgültig (Bestätigung von BVerwGE 41, 101 [BVerwG 25.10.1972 - VI C 5/71]).

    Frühere Urteile des Berufungsgerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 101 [BVerwG 25.10.1972 - VI C 5/71]), in denen die Regelung in Nr. 3 Abs. 8 Satz 1 BhV für rechtsfehlerfrei gehalten wurde, seien von einer Verkehrssitte unter Ärzten ausgegangen, nahe Angehörige unentgeltlich zu behandeln.

    Dies hat bereits der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 101 [BVerwG 25.10.1972 - VI C 5/71]) entschieden.

    Hinsichtlich deren Umfang und Ermittlung gelten die Ausführungen im Urteil vom 25. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 101 [BVerwG 25.10.1972 - VI C 5/71] [105]); die einengende Neufassung der Nr. 3 Abs. 8 Satz 2 BhV durch die Änderung vom 11. Februar 1975 (GMBl. S. 106) betrifft noch nicht den vorliegenden Fall.

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BhV - in den hier maßgebenden, insoweit übereinstimmenden Fassungen der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) und vom 30. August 1972 (GMBl. S. 545) konkretisieren diese Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral binden (vgl. BVerwGE 19, 10 [16]; 21, 264 [267]; 22, 160 [163]; 34, 278 [280]; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17 = ZBR 1975, 150 f.]).

    Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, auf die von der Revision aufgeworfene Frage einzugehen, inwieweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine aus der typisierenden Regelung der Nr. 3 Abs. 8 BhV folgende Härte für den Beihilfeberechtigten nicht mehr hinzunehmen und durch das Konkretisierungsermessen des Dienstherrn nicht mehr gedeckt wäre, weil durch ihre Auswirkung auf den Einzelfall das Wesen der Beihilfe eine mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung erlitte (vgl. BVerwGE 22, 160 [164 ff.]; 27, 189 [193]).

  • BVerwG, 18.12.1974 - VI C 46.72

    Umfang der Rechte einer Krankenversicherung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BhV - in den hier maßgebenden, insoweit übereinstimmenden Fassungen der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) und vom 30. August 1972 (GMBl. S. 545) konkretisieren diese Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral binden (vgl. BVerwGE 19, 10 [16]; 21, 264 [267]; 22, 160 [163]; 34, 278 [280]; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17 = ZBR 1975, 150 f.]).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich im wesentlichen darauf, ob er mit diesen Vorschriften in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Beihilfe mit der Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. BVerwGE 32, 352 [354] mit Nachweisen; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 03.06.1965 - VIII C 170.63

    Anspruch auf Festsetzung einer beamtenrechtlichen Beihilfe für die Zahlung von

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Eine solche Verkehrssitte habe das Bundesverwaltungsgericht auch bereits in dem zur früheren Rechtslage ergangenen Urteil vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 = RiA 66, 134) angenommen.

    Sie geht allerdings ebenso wie das Urteil des 8. Senats vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 = RiA 1966, 134) vom Bestehen einer Verkehrssitte der unentgeltlichen persönlichen Heilbehandlung naher Angehöriger aus; dagegen hat hier das Berufungsgericht festgestellt, daß jedenfalls in den hier maßgeblichen Jahren 1968 bis 1973 eine Verkehrssitte der unentgeltlichen ärztlichen Behandlung naher Angehöriger nicht (mehr) bestand.

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 13.81

    Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Ausschluss der Beihilfefähigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    In der mit Urteil vom 27. Februar 1979 - Nr. 387 III 76 - entschiedenen Sache (Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 13.81 -), in der es um zahnärztliche Leistungen des Bruders eines Beihilfeberechtigten ging, sei das Berufungsgericht aufgrund einer von ihm eingeholten amtlichen Auskunft der Bayerischen Landeszahnärztekammer schon einmal zu der Überzeugung gelangt, daß die den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts zugrunde gelegte Verkehrssitte nicht (mehr) bestehe, und habe deshalb der auf Gewährung von Beihilfe gerichteten Klage stattgegeben.

    Wie der Senat im Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 13.81 - entschieden hat, liegt die Möglichkeit einer unentgeltlichen Behandlung oder einer Beschränkung der Honorarforderung auf das von dritter Seite Erstattete auch unter Geschwistern nicht so fern, daß sie als sachlicher Grund für eine dem Regelfall gegenüber unterschiedliche Regelung ausscheiden müßte.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BhV - in den hier maßgebenden, insoweit übereinstimmenden Fassungen der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) und vom 30. August 1972 (GMBl. S. 545) konkretisieren diese Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral binden (vgl. BVerwGE 19, 10 [16]; 21, 264 [267]; 22, 160 [163]; 34, 278 [280]; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17 = ZBR 1975, 150 f.]).
  • BVerwG, 20.08.1969 - VI C 130.67

    Antrag auf Beihilfe für eine Brille - Anspruch auf Gewährung der Beihilfe für

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich im wesentlichen darauf, ob er mit diesen Vorschriften in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Beihilfe mit der Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. BVerwGE 32, 352 [354] mit Nachweisen; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Gründe des Vertrauensschutzes standen nicht entgegen, weil die Mutter des Klägers die Bescheide insoweit durch jedenfalls objektiv unrichtige Angaben in den Beihilfeanträgen erwirkt hatte (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 24, 294 [299 f.]; 29, 323 [332] sowie jetzt Art. 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 [GVBl. S. 544] [= § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976, BGBl. I S. 1253], der insoweit den bereits vorher geltenden Rechtszustand wiedergibt).
  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Gemäß dem in § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsatz ist der Kläger als Erbe in die rechtliche Position seiner Mutter eingetreten (vgl. dazu BVerwGE 37, 314 [316 f.]).
  • BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Gründe des Vertrauensschutzes standen nicht entgegen, weil die Mutter des Klägers die Bescheide insoweit durch jedenfalls objektiv unrichtige Angaben in den Beihilfeanträgen erwirkt hatte (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 24, 294 [299 f.]; 29, 323 [332] sowie jetzt Art. 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 [GVBl. S. 544] [= § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976, BGBl. I S. 1253], der insoweit den bereits vorher geltenden Rechtszustand wiedergibt).
  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 80.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.04.1968 - VIII C 61.64

    Gewährung der Einkommensteuervergünstigung - Bescheinigung - Grundsätze des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 1 A 2675/15

    Eintreten des Erben oder der sonstigen (Gesamt)Rechtsnachfolger in vollem Umfang

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 -, juris, Rn. 22, m. w. N.

    So im Ergebnis in einer ähnlichen Fallkonstellation bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 1982- 2 C 23.81 -, juris, Rn. 21, m. w. N.

  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 17.98

    Begünstigender Verwaltungsakt; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts;

    Da ein Erbe - oder ein anderer Gesamtrechtsnachfolger - in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers - oder des sonstigen Rechtsvorgängers - eintritt, gilt dies auch für das durch Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis und die damit unter Umständen verbundene Inanspruchnahme durch einen Rücknahmebescheid (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - ZBR 1983, 206, 207; Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, § 17 Rn. 7 S. 332; Kopp a.a.O.).
  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 10.00

    Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X; -, entsprechende Anwendung der §§ 45,

    Denn als Erbin war die Klägerin nach § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die rechtliche Position ihres Vaters eingetreten, dessen Vermögen mit allen Rechten und Pflichten einschließlich der sich aus § 50 Abs. 2 SGB X ergebenden Rückzahlungsverpflichtung auf sie übergegangen war (vgl. BVerwGE 37, 314 = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 46; BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 10).
  • VG Karlsruhe, 22.04.2010 - 9 K 1088/09

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Behandlung durch Angehörige

    19 Die Norm verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen: BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1990 - 2 B 129/90 -, DVBl. 1991, 641; Beschl. v. 02.07.1990 - 2 B 12/90 -, JURIS; Beschl. v. 07.06.1989 - 2 B 74.89 -, unveröff.; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; BayVerfGH, Entsch.

    Die gilt zwar insbesondere, aber nicht nur bei einer Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder, also bei besonders engen familiären Bindungen, bei denen sogar eine gesetzliche Unterhaltspflicht in Betracht kommen kann und eine Leistungspflicht einer etwa bestehenden privaten Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. g der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer (MB/KK 2009) nicht besteht (BVerwG, Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; Beschl. v. 02.07.1990 - 2 B 12/90 -, JURIS; BGH, Urt. v. 21.02.2001 - IV ZR 11/00 -, VersR 2001, 576 "nicht unüblich").

    Mit der Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit - hier von Geschwistern - trägt der Verordnungsgeber in Ausübung des ihm bei der Konkretisierung der gesetzlichen Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens unter zulässiger Berücksichtigung von Praktikabilitätsgründen und zulässig typisierend der Schwierigkeit Rechnung, die anderenfalls mit der Überprüfung der Ernsthaftigkeit der (vollen) Honorarforderung unter Geschwistern unausweichlich verbunden wäre, und vermeidet es, im Einzelfall in einer mit den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts nicht zu vereinbarenden Weise in die Privatsphäre des Beihilfeberechtigten eindringen zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230).

    Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, bei dem eine aus der typisierenden Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO folgende Härte für den Beihilfeberechtigten nicht mehr hinzunehmen und durch das Konkretisierungsermessen des Dienstherrn nicht mehr gedeckt wäre, weil durch ihre Auswirkung auf den Einzelfall das Wesen der Beihilfe eine mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung erlitte (BVerwG, Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230), könnte vorliegen, wenn der Betroffene keine ihm zumutbare Möglichkeit hätte, sich einem ernsthaft geltend gemachten Honoraranspruch seines nahen Angehörigen zu entziehen, indem er sich in medizinisch gleichwertiger Weise von jemandem behandeln lässt, der nicht zu dem in § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 BVO definierten Personenkreis gehört.

    Anhaltspunkte für eine derartige Zwangslage sind jedoch vorliegend nicht gegeben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; BGH, Urt. v. 21.02.2001 - IV ZR 11/00 -, VersR 2001, 576; VG Saarl., Urt. v. 23.07.2009 - 3 K 512/09 -, NVwZ-RR 2009, 896).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13

    Erbenhaftung - Verwaltungsakt

    Dies hat in dem Urteil vom 25. März 1982, Az. 2 C 23/81, juris Rndr.
  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10

    Beihilfe; Beihilfeausschluss; persönliche Tätigkeit; naher Angehöriger; Ehegatte;

    Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (Urteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 5.71 - BVerwGE 41, 101 = Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 16 S. 28 und vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 19).
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2010 - 5 LB 388/08

    Ausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen

    Nur dann, wenn die zu Grunde liegende Annahme inzwischen gänzlich fern läge, würde es an einem sachlichen Grund für eine vom Regelfall abweichende Regelung fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1982, ZBR 1983 S. 206).".
  • VG Aachen, 09.11.2018 - 7 K 2350/18

    Rückforderung von zu Unrecht an den Erblasser gezahlten Beihilfen in Höhe von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 - OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 2675/15 -, juris.
  • BVerwG, 20.12.1990 - 2 B 129.90

    Beamtenrecht: Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die

    Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung den Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen gemäß § 3 Abs. 6 BVO bei einer Heilbehandlung mit höherrangigem Recht für vereinbar (BVerwGE 41, 101 [102 ff.]; Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - [Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 10 = RiA 1982, 195 = ZBR 1983, 206]; Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 74.89 - vom 2. Juli 1990 - BVerwG 2 B 12.90 - und - BVerwG 2 B 16.90 - sowie vom 11. Oktober 1990 - BVerwG 2 B 109.90 -).
  • BVerwG, 30.10.2023 - 5 B 2.23
    Dementsprechend setzt sich die Beschwerde auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, welche die Frage des Bestehens einer entsprechenden Verkehrssitte offengelassen und unter anderem angeführt hat: "Auch wenn die unentgeltliche persönliche Behandlung naher Angehöriger, sogar von Eltern, nicht oder nicht mehr in dem Maße die Regel ist, dass sie als Verkehrssitte bezeichnet werden kann, bleibt die Erwägung berechtigt, dass eine Behandlung ohne Entgelt oder doch unter Beschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird, unter nahen Angehörigen jedenfalls nicht fernliegt" (so BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 - juris Rn. 19; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.05.2018 - L 1 R 340/15

    Korrektur- und Erstattungsbescheid gegenüber Erben eines Berechtigten einer

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 B 109.90

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der

  • OVG Hamburg, 19.09.2003 - 1 Bf 180/02

    Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfeleistungen; Gewährung von

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 13.81

    Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Ausschluss der Beihilfefähigkeit von

  • BVerwG, 07.06.1989 - 2 B 74.89

    Zulassung der Revision - Klärungsbedürftigkeit der Frage der Rechtsgültigkeit der

  • VG Ansbach, 27.07.2011 - AN 11 K 11.01032

    Im Einzelfall abzuweisende Anfechtungsklage gegen die Rückforderung zuviel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 1 A 2802/12

    Vergleichbarkeit der Tätigkeit bei nachgeordneten Behörden mit den Aufgaben in

  • BVerwG, 15.01.1991 - 2 B 138.90

    Vereinbarkeit des Ausschlusses einer Beihilfe für die persönliche Tätigkeit eines

  • BVerwG, 20.09.1983 - 2 B 126.82

    Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BVerwG, 06.07.1982 - 2 B 93.82
  • VG Gießen, 29.09.2010 - 2 K 1414/09

    Öffentlich-rechtliche Erstattung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz

  • VG Ansbach, 15.02.2008 - AN 4 K 07.00556

    Subventionsrecht; Mittelständisches Außenwirtschaftsberatungs-Programm

  • VG Weimar, 04.07.2005 - 8 K 5250/04

    Erfolgreiche Klage gegen fehlerhaft adressierten Widerruf- und

  • VG Stuttgart, 15.02.2006 - 17 K 1345/05

    Keine Beihilfe bei Anspruch gegen Dritte oder Anspruchsübergang.

  • VG Berlin, 30.08.1996 - 5 A 20.94

    Antrag einer Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf Gewährung von

  • VG Regensburg, 16.10.1991 - RN 1 K 90 1611

    Rückforderung grundsätzlich beihilfefähiger persönlicher Aufwendungen von

  • VG Augsburg, 03.04.2008 - Au 7 K 07.1672
  • VG Berlin, 30.08.1996 - 5 A 400.94

    Gewährung von Beihilfe; Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf Betreuungskosten

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