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   BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82   

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BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82 (https://dejure.org/1984,418)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 (https://dejure.org/1984,418)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1984 - 2 C 52.82 (https://dejure.org/1984,418)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Richter auf Probe - Beurteilung - Beurteilungszeitraum - Anrechnungsfähige Zeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1095
  • NVwZ 1985, 424 (Ls.)
  • DVBl 1984, 1221
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82
    Auch bei Richtern dient die (periodische) dienstliche Beurteilung vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über deren Verwendung und deren dienstliches Fortkommen durch Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und anderem Endgrundgehalt (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972, BGBl. I S. 713; Art. 12 Abs. 2 BayBG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BayRiG) zu sein (vgl. BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt entschieden, daß jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine besondere auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ermächtigung und Zuständigkeitsregelung besteht, vorgesetzte Dienststellen dienstliche Beurteilungen auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgrund eigener Beurteilungsbefugnis überprüfen, aufheben, ändern oder selbst erstellen dürfen, insbesondere auch hinsichtlich des Gesamturteils (vgl. Urteile vom 13. Mai 1965 - BVerwG 2 C 146.62 - , vom 30. Mai 1968 - BVerwG 2 C 46.64 - und vom 21. März 1969 - BVerwG 6 C 114.65 - ).

    Die gleichzeitige Änderung der zugrundeliegenden Bewertungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen war hierfür keine unabdingbare Voraussetzung; denn das Gesamturteil läßt sich nach dem Inhalt der hier anzuwendenden Vorschriften und Richtlinien nicht aus den vorgeschriebenen Einzelbewertungen (§ 50 LbV, Abschnitt II, Nr. 1 BeurtRL) und etwaigen ergänzenden Bemerkungen rechnerisch ermitteln, sondern stellt einen ausschließlich dem Dienstherrn anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung dar (vgl. auch BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; Urteil vom 16. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 44.64 - ).

  • BGH, 07.05.1980 - RiZ(R) 3/79

    Periodische Beurteilung von Richtern

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82
    Jedenfalls aber müsse - wie dies auch der Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) in einem Urteil vom 7. Mai 1980 (BGHZ 77, 111) entschieden habe - der Umstand, daß die Probezeit in den Beurteilungszeitraum hineinreiche, deutlich gemacht und die vorhergegangene Probezeitbeurteilung in die Erwägungen zur Begründung der Gesamtnote aufgenommen werden.

    Hiermit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob in Fällen dieser Art die Probezeit auch in den Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung einbezogen werden darf und ob - bejahendenfalls - dies in besonderer Weise deutlich zu machen ist sowie ob die gemäß Art. 5 a Abs. 3 BayRiG erteilten Probezeitbeurteilungen, soweit sie sich auf den Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung beziehen, in die Erwägungen, welche die Gesamtnote der periodischen Beurteilung begründen sollen, aufzunehmen sind (vgl. in diesem Sinne BGHZ 77, 111 [BGH 07.05.1980 - RiZ R 3/79]).

    In dem bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht des Bundes) vom 7. Mai 1980 - RiZ (R) 3/79 - (BGHZ 77, 111) wird teilweise eine abweichende Auffassung vertreten.

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 13.79

    Beurteilungsmaßstäbe bei einer dienstlichen Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82
    Auch bei Richtern dient die (periodische) dienstliche Beurteilung vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über deren Verwendung und deren dienstliches Fortkommen durch Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und anderem Endgrundgehalt (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972, BGBl. I S. 713; Art. 12 Abs. 2 BayBG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BayRiG) zu sein (vgl. BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - ).

    Dabei entspricht ein über den Bereich eines oder mehrerer beurteilender Dienstvorgesetzter - hier: eines Gerichts oder auch eines Gerichtszweiges - hinausgehendes Bemühen um Anwendung gleichmäßiger Beurteilungsmaßstäbe, das sich auch an auf Erfahrungswerten aufbauenden Richtsätzen für die Verteilung durchschnittlicher und über- bzw. unterdurchschnittlicher Gesamturteile orientiert, um eine Vergleichbarkeit dieser Gesamturteile in einem größeren Bereich zu erzielen, dem Zweck der dienstlichen Beurteilung, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die weitere Verwendung des Richters und dessen berufliches Fortkommen zu sein (vgl. Urteile vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - und vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 8.79 - ).

  • BVerwG, 17.05.1979 - 2 C 4.78

    Anfechtung der dienstlichen Beurteilung eines Beamten - Umfang der

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82
    Die Überprüfungsentscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde muß nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken vom Beurteilten beruhen; vielmehr kann der mit der Überprüfung betraute höhere Vorgesetzte sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen, wobei insbesondere dann, wenn die Schlüssigkeit des Gesamturteils Gegenstand der Überprüfung ist, auch die dienstliche Beurteilung selbst als Erkenntnisquelle in Betracht kommt (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl a.a.O., E 6) und größere Erfahrungen, größerer Überblick und größere Vergleichsmöglichkeiten sowie bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter zu einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung beitragen (vgl. BVerwGE 62, 135 [BVerwG 02.04.1981 - 2 C 34/79]; Urteile vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - und vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 26.78 - ; Beschluß vom 21. Februar 1980 - BVerwG 2 B 95.78 - ).

    Als Gründe für die Änderung des Gesamturteils sind in dem in die Beurteilung aufgenommenen ergänzenden Vermerk vom 5. Dezember 1977 sowie im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1978 die "Gesamtschau" bzw. der größere Überblick und größere Vergleichsmöglichkeiten sowie das Erfordernis genannt, im Interesse einer objektiven und gerechten Behandlung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit einheitliche Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden; damit ist diese Maßnahme ausreichend begründet (vgl. zur Zulässigkeit einer Ergänzung der dienstlichen Beurteilung durch den Widerspruchsbescheid BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; Beschluß vom 2. Juli 1980 - BVerwG 2 B 82.79 - unter Hinweis auf das Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - ).

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 A 1.81

    Anforderungen an das Abfassen einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82
    Der Dienstherr muß deshalb das gewählte Beurteilungssyste gleichmäßig auf alle Richter anwenden, die bei solchen Entscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können (vgl. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.81 - ).

    Dabei wird der Beurteilungszeitraum bei einer periodischen Beurteilung grundsätzlich den Zeitraum seit der letzten Beurteilung bis zum festgesetzten Beurteilungsstichtag umfassen (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl a.a.O., E 10 a; vgl. zum Erfordernis eines einheitlichen Beurteilungszeitraums und seiner genauen Angabe auch Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.81 - und Beschluß vom 2. Juli 1980 - BVerwG 2 B 82.79 -).

  • BVerwG, 19.10.1982 - 2 B 165.81

    Revisionszulassung wegen der Möglichkeit der Klärung von sich aus der

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82
    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 165.81) auf je 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82
    Als Gründe für die Änderung des Gesamturteils sind in dem in die Beurteilung aufgenommenen ergänzenden Vermerk vom 5. Dezember 1977 sowie im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1978 die "Gesamtschau" bzw. der größere Überblick und größere Vergleichsmöglichkeiten sowie das Erfordernis genannt, im Interesse einer objektiven und gerechten Behandlung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit einheitliche Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden; damit ist diese Maßnahme ausreichend begründet (vgl. zur Zulässigkeit einer Ergänzung der dienstlichen Beurteilung durch den Widerspruchsbescheid BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; Beschluß vom 2. Juli 1980 - BVerwG 2 B 82.79 - unter Hinweis auf das Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - ).
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 34.79

    Pflicht des Dienstherrn zur Wiederherstellung vernichteter Bestandteile der Akte

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82
    Die Überprüfungsentscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde muß nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken vom Beurteilten beruhen; vielmehr kann der mit der Überprüfung betraute höhere Vorgesetzte sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen, wobei insbesondere dann, wenn die Schlüssigkeit des Gesamturteils Gegenstand der Überprüfung ist, auch die dienstliche Beurteilung selbst als Erkenntnisquelle in Betracht kommt (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl a.a.O., E 6) und größere Erfahrungen, größerer Überblick und größere Vergleichsmöglichkeiten sowie bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter zu einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung beitragen (vgl. BVerwGE 62, 135 [BVerwG 02.04.1981 - 2 C 34/79]; Urteile vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - und vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 26.78 - ; Beschluß vom 21. Februar 1980 - BVerwG 2 B 95.78 - ).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82
    Diese weite Auffassung hat der Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) inzwischen aufgegeben; er vertritt jetzt in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat (vgl. BVerwGE 67, 222 [BVerwG 09.06.1983 - 2 C 34/80]) zur Abgrenzung der Rechtswege zu den Richterdienstgerichten und den Verwaltungsgerichten (§ 71 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG) die Auffassung, das Dienstgericht habe bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG (Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit) nicht zu prüfen, ob die Maßnahme auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt sei (vgl. Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 - <DRiZ 1984, 239 = DÖD 1984, 119, 121 f.>).
  • BVerwG, 13.11.1975 - II C 16.72

    Beamte - Dienstliche Beurteilung - Dienstvorgesetzter - Verwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82
    Davon abgesehen ist der Beklagte hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seit der Eröffnung der periodischen Beurteilung vom 1. Dezember 1975 nicht während einer längeren Zeit unter Verhältnissen untätig geblieben, die dem Kläger berechtigten Anlaß zu der Annahme hätten geben können, mit einer Änderung seiner dienstlichen Beurteilung sei nunmehr nicht mehr zu rechnen (vgl. auch BVerwGE 49, 351 [BVerwG 13.11.1975 - II C 16/72]; Urteile vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - und vom 26. November 1969 - BVerwG 6 C 11.65 - ).
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 8.79

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 26.78

    Richtlinien über dienstliche Beurteilungen - Erlaß von Beurteilungsrichtlinien -

  • BVerwG, 21.02.1980 - 2 B 95.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Dienstliche

  • BVerwG, 16.10.1967 - VI C 44.64
  • BVerwG, 21.03.1969 - VI C 114.65

    Verhältnis von Einzelbewertungen zum Gesamturteil beim Befähigungsbericht -

  • BVerwG, 17.10.1967 - VI C 41.65

    Anspruch einer Witwe auf Witwengeld bei der Heirat eines pensionierten Beamten -

  • BVerwG, 26.11.1969 - VI C 11.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.05.1968 - II C 46.64

    Zulässigkeit der von einem Beamten gegen eine dienstliche Beurteilung gerichteten

  • BVerwG, 26.08.1993 - 2 C 37.91

    Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten auf Lebenszeit - Anforderungen

    Die Regelbeurteilung dient dem Zweck, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, wesentliche Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Auswahl des Dienstherrn bei Personalentscheidungen zu sein (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62];Urteile vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 - <ZBR 1985, 53> und - BVerwG 2 C 54.82 - ;Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 26.84 - ).

    Es kann hier dahinstehen, ob dies zu einer Verkürzung des Beurteilungszeitraums führen kann (vgl.Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 5.89 - ;Urteil vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 - ).

    Die Vergleichbarkeit der Leistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe wird bei periodischen dienstlichen Beurteilungen nur dann in Frage gestellt, wenn in zeitgleich definierten Beurteilungszeiträumen Zeiten verschiedener Qualität einbezogen werden, sofern hierdurch der Aussagewert der periodischen Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Beamten beeinträchtigt wird (vgl.Urteil vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 - ).

    Das bedeutet, daß die Beurteilung nicht nur den allgemeinen Beurteilungszeitraum, regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen, enthalten muß, sondern ergänzend auch noch der Zeitpunkt der Übertragung des höherwertigen Amtes in die Beurteilung Eingang gefunden haben sollte (zurückhaltend:Urteil vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 - "muß nicht notwendig durch Hervorhebung in der Beurteilung selbst geschehen").

  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 21.93

    Laufbahnrecht - Gesamtbeurteilung - Berechnungsmethode

    Die Bildung dieses Gesamturteils ist ein ausschließlich dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung (vgl. Urteile vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 54.78 -, - BVerwG 2 C 52.82 - und - BVerwG 2 C 53.82 - (Buchholz 238.5 § 26 Nr. 2 S. 18)).
  • OVG Sachsen, 11.04.2001 - 3 BS 83/01

    Beförderung eines Richters; Auswahlverfahren bei der Besetzung einer

    Die übergeordnete Dienstaufsichtsstelle kann daher in diesem Fall - unbeschadet ihrer Pflicht zur Bewertung der Befähigung, Leistung und Eignung eines Richters - von Beurteilungen der unmittelbaren Dienstaufsichtsstelle nur abweichen, wenn sie im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für ihren Dienstbetrieb dies für geboten erachtet oder durch weitere Erkenntnisquellen, wie etwa schriftliche Arbeiten des zu Beurteilenden und Berichte Dritter die Richtigkeit der Beurteilung in Zweifel zieht (BVerwG, Urt. v. 7.6.1984, DVBl. 1984, 1221).
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