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   ArbG Minden, 17.03.1999 - 2 Ca 1455/98   

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ArbG Minden, 17.03.1999 - 2 Ca 1455/98 (https://dejure.org/1999,18587)
ArbG Minden, Entscheidung vom 17.03.1999 - 2 Ca 1455/98 (https://dejure.org/1999,18587)
ArbG Minden, Entscheidung vom 17. März 1999 - 2 Ca 1455/98 (https://dejure.org/1999,18587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Arbeitgebers, eine augenärztliche Untersuchung beim Arbeitnehmer vornehmen zu lassen; Anforderungen an die Dienstfähigkeit des Angestellten; Umfang der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 23.02.1967 - 2 AZR 124/66

    Anordnung einer Untersuchung - Sachlicher Grund - Fürsorgepflicht - Sonstiger

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  • BAG, 21.06.1978 - 4 AZR 816/76

    Kommunaler Verwaltungsdienst - Ablegung der jeweiligen Verwaltungsprüfung -

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  • LAG Hamm, 15.07.1999 - 17 Sa 877/99

    Streitwert: negative Feststellungsklage - Statthaftigkeit der Berufung

    a) aa) Im vorliegenden Rechtsstreit hat nun das Arbeitsgericht Minden in dem von der Beklagten mit ihrer Berufung angefochtenen Urteil vom 17.03.1999 - 2 Ca 1455/98 - auf den entsprechenden Klageantrag des Klägers hin festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, sich der seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß § 7 Abs. 2 BAT angeordneten Untersuchung seiner Augen durch einen von der Beklagten bestimmten Augenarzt zu unterziehen.

    b) aa) Ferner hat das Arbeitsgericht Minden in seinem Urteil vom 17.03.1999 - 2 Ca 1455/98 -, weder im Tenor noch in den schriftlichen Entscheidungsgründen seines Urteils (vgl. zu letzterem: BAG, Beschluss vom 19.06.1998 - 6 AZB 48/97 -, AP Nr. 26 zu § 64 ArbGG 1979) die Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG zugelassen, sondern lediglich in seiner gemäß § 9 Abs. 5 , ArbGG obligatorischen Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass gegen sein Urteil vom 17.03.1999 - 2 Ca 1455/98 -, zwar für die klagende Partei - also für den Kläger - kein Rechtsmittel gegeben ist, aber von der beklagten Partei - also von der Beklagten - Berufung eingelegt werden kann.

    c) aa) Schließlich hat das Arbeitsgericht Minden im Tenor seines Urteils vom 17.03.1999 - 2 Ca 1455/98 -, den Streitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auf 800,-- DM festgesetzt und dabei diese Höhe des Streitwerts in den schriftlichen Entscheidungsgründen seines Urteils damit begründet, dass es zwar im Hinblick auf die volle Streitwerthöhe nach freiem Ermessen grundsätzlich von einem Betrag von 1.000,- DM ausgegangen sei, dass es aber im konkreten Rechtsstreit wegen der eingeschränkten Rechtskraftwirkung des Feststellungsklageantrags des Klägers in Bezug auf diesen vollen Streitwert von 1.000,- DM einen Abzug von 20 % vorgenommen habe.

    bb) Aufgrund dieses vorstehenden vom Arbeitsgericht Minden in seinem Urteil vom 17.03.1999 - 2 Ca 1455/98 -, nach § 61 Abs. 1 ArbGG auf 800,-- DM festgesetzten Streitwertes ist jedoch dann.

    bb 2) Soweit jedoch das Arbeitsgericht Minden in den schriftlichen Entscheidungsgründen seines Urteils vom 17.03.1999 - 2 Ca 1455/98 -, zunächst davon ausgeht, dass im vorliegenden Rechtsstreit ein voller Streitwert in Höhe von 1.000,- DM anzunehmen sei, ist diese Annahme des Arbeitsgerichts Minden im vorstehenden Sinne nicht offensichtlich unrichtig.

    bb 3) Ferner ist entgegen der Auffassung der Beklagten die weiter gehende Annahme des Arbeitsgerichts Minden dahingehend, dass im vorliegenden Rechtsstreit deswegen, weit der Kläger gegenüber der Beklagten lediglich eine Feststellungsklage erhoben hat, nicht der volle Streitwert in Höhe von 1.000,-- DM, sondern nur ein um 20 % dieser 1.000,-- DM geminderter Streitwert - also der vom Arbeitsgericht Minden in seinem Urteil vom 17.03.1999 - 2 Ca 1455/98 - tatsächlich auf 800,- DM festgesetzte Streitwert - in Ansatz zu bringen sei, ebenfalls im obigen Sinne nicht offensichtlich unrichtig.

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