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Rechtsprechung
   VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13   

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https://dejure.org/2015,15762
VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13 (https://dejure.org/2015,15762)
VG Aachen, Entscheidung vom 26.05.2015 - 2 K 16/13 (https://dejure.org/2015,15762)
VG Aachen, Entscheidung vom 26. Mai 2015 - 2 K 16/13 (https://dejure.org/2015,15762)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kriegsopferfürsorge; Hilfe zur Pflege; ungedeckte Heimkosten; Erben; Aktivlegitimation; Vermögen; Schenkung; Vermögensverwaltung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kriegsopferfürsorge; Hilfe zur Pflege; ungedeckte Heimkosten; Erben; Aktivlegitimation; Vermögen; Schenkung; Vermögensverwaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Hilfe zur Pflege i.R.d. Kriegsopferfürsorge durch Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für den Heimaufenthalt des Verstorbenen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13
    Darüber hinaus findet dieser gesetzliche Übergang von fälligen Sozialleistungsansprüchen beim Tode des Leistungsberechtigten außerhalb der gesetzlichen Erbfolge im Falle von Geldleistungen der Kriegsopferfürsorge ebenso wie von Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) keine Anwendung, da es sich um Leistungen zur Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs handelt, vgl. Beschluss vom 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 -, BVerwGE 96, 18 und juris, sowie bereits Urteile vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68 und vom 31. März 1977 - 5 C 42/75 -, BVerwGE 52, 201.

    Denn in Abänderung seiner früheren Rechtsprechung, wonach Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich waren, und somit eine Anwendung des § 58 SGB I ausschlossen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68 und juris, hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 - (a.a.O) modifiziert.

  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13
    Darüber hinaus findet dieser gesetzliche Übergang von fälligen Sozialleistungsansprüchen beim Tode des Leistungsberechtigten außerhalb der gesetzlichen Erbfolge im Falle von Geldleistungen der Kriegsopferfürsorge ebenso wie von Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) keine Anwendung, da es sich um Leistungen zur Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs handelt, vgl. Beschluss vom 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 -, BVerwGE 96, 18 und juris, sowie bereits Urteile vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68 und vom 31. März 1977 - 5 C 42/75 -, BVerwGE 52, 201.

    Denn in Abänderung seiner früheren Rechtsprechung, wonach Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich waren, und somit eine Anwendung des § 58 SGB I ausschlossen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68 und juris, hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 - (a.a.O) modifiziert.

  • BVerwG, 25.11.1996 - 5 PKH 32.96

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes -

    Auszug aus VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13
    Darüber hinaus findet dieser gesetzliche Übergang von fälligen Sozialleistungsansprüchen beim Tode des Leistungsberechtigten außerhalb der gesetzlichen Erbfolge im Falle von Geldleistungen der Kriegsopferfürsorge ebenso wie von Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) keine Anwendung, da es sich um Leistungen zur Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs handelt, vgl. Beschluss vom 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 -, BVerwGE 96, 18 und juris, sowie bereits Urteile vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68 und vom 31. März 1977 - 5 C 42/75 -, BVerwGE 52, 201.

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Vererbbarkeit von - insoweit vergleichbaren - Ansprüchen im Bereich der Kriegsopferfürsorge übertragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 41/92 -, NVwZ-RR 1995, 676 und 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris.

  • VG Aachen, 06.01.2006 - 6 K 115/04

    Darlehensweise Vorfinanzierung von Heimkosten im Vertrauen auf die spätere

    Auszug aus VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13
    Danach sollten die Pflegeinrichtungen bzw. Pflegpersonen vor einem Verlust ihres Anspruchs im Fall des Todes des Hilfeempfängers geschützt werden, wenn über dessen Anspruch zu Lebzeiten noch nicht entschieden wurde, vgl. etwa zur Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG im Jahr 1996: BT-Ds. 13/3904 S. 45; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2004 - 19 K 6073/02 - und VG Aachen, Urteil vom 6. Januar 2006 - 6 K 115/04 -, jeweils juris.

    Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass dadurch die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ansprüche etwa von Familienangehörigen und Erben auf Grund einer darlehensweisen Vorleistung in Not- bzw. Eilsituationen ausgeschlossen werden sollten, vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 6. Januar 2006 - 6 K 115/04 -, juris.

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13
    Nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es um eine sog. "cessio legis" zu Gunsten des Trägers von Einrichtungen, in der den Verstorbenen etwa - wie im vorliegenden Fall - Pflegeleistungen zuteil geworden sind, vgl. etwa zur gleichlautenden Vorschrift des § 19 Abs. 6 SGB XII bzw. der Vorgängervorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 - Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 - Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R - und vom 2. Februar 2012 -B 8 SO 15/10 R -, jeweils juris.
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

    Auszug aus VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13
    Nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es um eine sog. "cessio legis" zu Gunsten des Trägers von Einrichtungen, in der den Verstorbenen etwa - wie im vorliegenden Fall - Pflegeleistungen zuteil geworden sind, vgl. etwa zur gleichlautenden Vorschrift des § 19 Abs. 6 SGB XII bzw. der Vorgängervorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 - Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 - Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R - und vom 2. Februar 2012 -B 8 SO 15/10 R -, jeweils juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 16 A 3391/06

    Rücknahme eines Bescheids über die Bewilligung von Pflegewohngeld; Rückforderung

    Auszug aus VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13
    Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Hilfesuchenden - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraumes gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, sodass für einen Einsatz nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1988 - 5 B 2/88 -, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C /96 - OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - (Pflegewohngeld), jeweils juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 3819/99

    Ausschluss der regulären Kündigungsmöglichkeiten bei Grabpflegeverträgen;

    Auszug aus VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13
    Nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es um eine sog. "cessio legis" zu Gunsten des Trägers von Einrichtungen, in der den Verstorbenen etwa - wie im vorliegenden Fall - Pflegeleistungen zuteil geworden sind, vgl. etwa zur gleichlautenden Vorschrift des § 19 Abs. 6 SGB XII bzw. der Vorgängervorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 - Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 - Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R - und vom 2. Februar 2012 -B 8 SO 15/10 R -, jeweils juris.
  • BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 41.92

    Versorgungsrecht - Kriegsopferfürsorge - Vererblichkeit von Ansprüchen -

    Auszug aus VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13
    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Vererbbarkeit von - insoweit vergleichbaren - Ansprüchen im Bereich der Kriegsopferfürsorge übertragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 41/92 -, NVwZ-RR 1995, 676 und 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris.
  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 42.75

    Empfänger einer Pflegezulage - Erziehungsbeihilfe - Ausbildungskosten -

    Auszug aus VG Aachen, 26.05.2015 - 2 K 16/13
    Darüber hinaus findet dieser gesetzliche Übergang von fälligen Sozialleistungsansprüchen beim Tode des Leistungsberechtigten außerhalb der gesetzlichen Erbfolge im Falle von Geldleistungen der Kriegsopferfürsorge ebenso wie von Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) keine Anwendung, da es sich um Leistungen zur Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs handelt, vgl. Beschluss vom 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 -, BVerwGE 96, 18 und juris, sowie bereits Urteile vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68 und vom 31. März 1977 - 5 C 42/75 -, BVerwGE 52, 201.
  • BVerwG, 21.04.1988 - 5 B 2.88

    Schuldentilgung regelmäßig nicht Aufgabe der Sozialhilfe

  • OVG Sachsen, 25.04.2001 - 5 B 570/99

    Verpflichtung zur Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten für die

  • VG Gelsenkirchen, 01.06.2004 - 19 K 6073/02

    Voraussetzungen der Verpflichtung eines Sozialträgers zur Übernahme angefallener

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Rechtsprechung
   FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 16/13   

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https://dejure.org/2016,5486
FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 16/13 (https://dejure.org/2016,5486)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23.02.2016 - 2 K 16/13 (https://dejure.org/2016,5486)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - 2 K 16/13 (https://dejure.org/2016,5486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Persönliche Zurechnung von Gewinnerhöhungen aus der Rückgängigmachung eines unberechtigten Betriebsausgabenabzugs

  • Justiz Thüringen

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Persönliche Zurechnung von Gewinnerhöhungen aus der Rückgängigmachung eines unberechtigten Betriebsausgabenabzugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönliche Zurechnung von Gewinnerhöhungen aus der Rückgängigmachung eines unberechtigten Betriebsausgabenabzugs

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10
    Persönliche Zurechnung von Gewinnerhöhungen aus der Rückgängigmachung eines unberechtigten Betriebsausgabenabzugs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personengesellschaft - nachträgliche Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um von einem Gesellschafter ohne Wissen des Mitgesellschafters verausgabte Bestechungsgelder - Zurechnung des Mehrgewinns

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 706
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99

    Mehrgewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 16/13
    Das gilt auch, wenn Erlöse ursprünglich um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Beträge gekürzt wurden (Beschluss des BFH vom 23.06.1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29 - 30 m. w. N.).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugutegekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter dazu in der Lage waren, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Gesellschafter durchzusetzen, z.B. wegen dessen Vermögenslosigkeit, und - bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft - ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (früheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann (Beschl. v. 23.06.1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29, unter 2.).

  • BFH, 26.10.1983 - I R 62/79
    Auszug aus FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 16/13
    Ebenso wie die zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausgaben dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechend verteilt wurden, muss auch die Rückabwicklung so vorgenommen werden, dass im Ergebnis die geltend gemachten Ausgaben bei keinem der Gesellschafter in irgendeiner Form Berücksichtigung finden (BFH, Urteil vom 26.10 1983 I R 62/79, Rz. 32, juris).
  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 6/19

    Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur eines unrechtmäßigen

    Zwar hat der IV. Senat des BFH in diesem Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde betraf, formuliert: "Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind, weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen, z.B. wegen dessen Vermögenslosigkeit, und --bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft-- ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (früheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann." Selbst wenn der IV. Senat des BFH in dieser Entscheidung davon ausgegangen sein sollte, die fehlende Durchsetzbarkeit oder Wertlosigkeit eines bestehenden Ersatzanspruchs der Gesellschaft sei eine zusätzliche Voraussetzung für die ausnahmsweise alleinige Zurechnung gesellschaftsvertragswidrig verkürzter Einnahmen oder von Mehrgewinnen aus einem ungerechtfertigten Betriebsausgabenabzug (so die hier angefochtene Entscheidung des FG in EFG 2019, 1176, und die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 28.04.2015 - 8 K 1961/14, juris, Rz 23 ff. --das betreffende Revisionsverfahren VIII R 47/15 wurde aus dem Verfahrensregister des BFH gelöscht--, und des Thüringer FG vom 23.02.2016 - 2 K 16/13, EFG 2016, 706, Rz 13 ff.), ist diese Aussage durch die Ausführungen in dem danach ergangenen Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238 (Rz 17 und unter 2.c [Rz 25]) überholt (s. oben unter II.1.c aa).
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