Rechtsprechung
FG Sachsen, 08.01.2015 - 2 K 712/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerliche Berücksichtigung von Finanzierungskosten für eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbetrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Finanzierungskosten für eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbetrag als Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften Einkünfteerzielungsabsicht bei Renteneinkünften
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Finanzierungskosten für eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbetrag als Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften - Einkünfteerzielungsabsicht bei Renteneinkünften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 08.01.2015 - 2 K 712/14
- BFH, 11.12.2018 - VIII R 7/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung
Auszug aus FG Sachsen, 08.01.2015 - 2 K 712/14
Auch die Erzielung von Einkünften aus (Leib)Renten setzt die Absicht voraus, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Dezember 1999 - X R 23/95, BStBl II 2000, 267 ).Maßgeblich ist, dass zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Konzept erkennbar ist, das einen solchen Überschuss möglich erscheinen lässt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Dezember 1999 - X R 23/95, BStBl II 2000, 267 ).
- BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84
Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte
Auszug aus FG Sachsen, 08.01.2015 - 2 K 712/14
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193 sowie Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Oktober 2002 - IX R 46/01, BStBl II 2003, 243 ). - BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
Auszug aus FG Sachsen, 08.01.2015 - 2 K 712/14
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193 sowie Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Oktober 2002 - IX R 46/01, BStBl II 2003, 243 ).
- BFH, 15.10.2002 - IX R 46/01
Kaufvertrag zwischen Ehegatten
Auszug aus FG Sachsen, 08.01.2015 - 2 K 712/14
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193 sowie Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Oktober 2002 - IX R 46/01, BStBl II 2003, 243 ). - BFH, 25.02.2009 - IX R 62/07
Finanzierungskosten von Beiträgen für eine zur Sicherung eines …
Auszug aus FG Sachsen, 08.01.2015 - 2 K 712/14
Die Kläger berufen sich zu Recht auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 25. Februar 2009 (IX R 62/07, BStBl II 2009, 459). - BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05
Sicherheits-Kompakt-Rente; vorweggenommene WK
Auszug aus FG Sachsen, 08.01.2015 - 2 K 712/14
Soweit in anderen Fällen der Bundesfinanzhof eine Aufteilung der Finanzierungskosten nach verschiedenen Einkunftsarten vorgenommen hat (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. Dezember 2006 - VIII R 15/05, BFH/NV 2007, 704 ), steht dies dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
- BFH, 11.12.2018 - VIII R 7/15
Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 8. Januar 2015 2 K 712/14 hinsichtlich des Streitjahrs 2010, soweit es gegen den Kläger ergangen ist, und hinsichtlich des Streitjahrs 2011 insgesamt aufgehoben.Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seinem Urteil vom 8. Januar 2015 2 K 712/14 teilweise statt und änderte die Einkommensteuerbescheide für 2010 und für 2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2014, dahingehend ab, dass die sonstigen Einkünfte mit 0 EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wurden.