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   LG Bückeburg, 27.09.2022 - 2 O 19/21   

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LG Bückeburg, 27.09.2022 - 2 O 19/21 (https://dejure.org/2022,42672)
LG Bückeburg, Entscheidung vom 27.09.2022 - 2 O 19/21 (https://dejure.org/2022,42672)
LG Bückeburg, Entscheidung vom 27. September 2022 - 2 O 19/21 (https://dejure.org/2022,42672)
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   LG Potsdam, 07.04.2021 - 2 O 19/21   

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LG Potsdam, 07.04.2021 - 2 O 19/21 (https://dejure.org/2021,43917)
LG Potsdam, Entscheidung vom 07.04.2021 - 2 O 19/21 (https://dejure.org/2021,43917)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 31.01.2023 - 14 U 133/22

    Bahnunfall; Haftpflichtgesetz; Zusammenstoß von Zug und Pkw mit schweren

    Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 27. September 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg - 2 O 19/21 - wird zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das das am 27. September 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg - 2 O 19/21 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nach einer 1, 6 Gebühr in Höhe von 475, 88 EUR richtet.

    Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) wird das am 27. September 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg - 2 O 19/21 - im Tenor zu Ziffer 2. hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens sowie zu Ziffer 4. hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung in Höhe von 22.666,67 EUR hinsichtlich des landgerichtlichen Urteilstenors zu 1. insgesamt neu gefasst wie folgt:.

    das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 27.9.2022 - Az. 2 O 19/21 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;.

    unter Abänderung des am 27.09.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Bückeburg, Az. 2 O 19/21,.

  • OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 21/21

    Anspruch auf auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen Schutz eines

    Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 7. April 2021 - 2 O 19/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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