Rechtsprechung
LG Dessau-Roßlau, 22.12.2010 - 2 O 362/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 836 Abs 3 ZPO, § 840 Abs 1 ZPO, § 840 Abs 2 S 2 ZPO, § 852 Abs 1 ZPO
Drittschuldnerklage: Anforderungen an die Darlegung des Bestandes eines gepfändeten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.02.2009 - VII ZB 30/08
Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs vor vertraglicher Anerkennung oder …
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 22.12.2010 - 2 O 362/10
Vollstreckt werden darf dieser gepfändete Anspruch aber erst, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen (BGH NJW-RR 2009, 997 ff.; BGHZ 123, 183).Der gepfändete Pflichtteilsanspruch dürfe dem Gläubiger jedoch erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen (BGH NJW-RR 2009, 997 ff.).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Gläubiger vom Schuldner nach der Pfändung in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO Auskunft darüber verlangen, ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen bzw. kann er die Auskunft über alle erheblichen Tatsachen und wesentlichen Umstände zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und zu ihrer Durchsetzung verlangen (BGH NJW-RR 2009, 997 ff.).
- BGH, 08.07.1993 - IX ZR 116/92
Eingeschränkte Pfändung des Pflichtteilsanspruches vor vertraglicher Anerkennung
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 22.12.2010 - 2 O 362/10
Vollstreckt werden darf dieser gepfändete Anspruch aber erst, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen (BGH NJW-RR 2009, 997 ff.; BGHZ 123, 183).
- LAG Baden-Württemberg, 20.03.2014 - 18 Sa 78/13
Schlüssiger Vortrag im Rahmen einer Drittschuldnerklage
Insoweit ist es jedoch an der Klägerin als Gläubigerin zum geltend gemachten Bestand der gepfändeten Forderung zumindest schlüssig vorzutragen (keine Fiktion des Forderungsbestandes: LG Dessau-Roßlau 22. Dezember 2010 - 2 O 362/10 - Rn. 24, zitiert nach Juris).