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   BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 156/2003   

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https://dejure.org/2003,9270
BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 156/2003 (https://dejure.org/2003,9270)
BayObLG, Entscheidung vom 08.05.2003 - 2 ObOWi 156/2003 (https://dejure.org/2003,9270)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - 2 ObOWi 156/2003 (https://dejure.org/2003,9270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verjährungsunterbrechung Owi - Versendung des Anhörungsbogens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Verjährungsunterbrechung durch Versendung des Anhörungsbogens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Verjährung - Anhörungsbogen mit unrichtiger Anschrift

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verjährung durch Anhörungsbogen unterbrochen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Verjährung - Anhörungsbogen mit unrichtiger Anschrift

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 272
  • NZV 2003, 439
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.1996 - 4 StR 394/96

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, wenn bei einer

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 156/03
    Zwar setzt eine Unterbrechungshandlung voraus, dass sie sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet und nicht erst der Ermittlung eines noch unbekannten Täters dienen soll, mag von diesem auch bereits ein Lichtbild vorliegen, das zu seiner Identifizierung geeignet erscheint, diese aber noch erforderlich macht (BGHSt 42, 283/287; Göhler OWiG 13.Aufl. § 33 Rn. 55).
  • BGH, 24.08.1972 - 4 StR 292/72

    Verjährungsunterbrechung im OWi-Verfahren auch dann, wenn der Anhörungsbogen

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 156/03
    Die Anordnung der Anhörung muss nicht erfolgreich vollzogen werden können (BGHSt 25, 6 ; Göhler OWiG aaO § 33 Rn. 6 b).
  • BGH, 16.03.1972 - 4 StR 55/72

    Anhörungsbogen - Ordnungswidrigkeit - Bußgeld - Hemmung der Verjährung -

    Auszug aus BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 156/03
    Daher ist es auch unschädlich, wenn sie sich auf einen der Person nach eindeutig identifizierten Täter bezieht, dessen Namen aber fehlerhaft aufführt (BGHSt 24, 321/323).
  • KG, 18.08.2020 - 3 Ws (B) 152/20

    Verjährungsunterbrechung auch bei nicht zugehender Anhörung

    Denn maßgeblich für die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist die Anordnung der Anhörung (vgl. BGHSt 25, 6; Senat, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 Ws (B) 185/18 -, juris und 28. Juni 2017 - 3 Ws (B) 148/17 - OLG Hamm VRS 112, 46; BayObLG VRS 105, 301; OLG Frankfurt NJW 1998, 1328; OLG Stuttgart VRS 94, 456; Gürtler in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 33 Rdn. 6a, 10; Ellbogen in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 33 Rdn. 23).
  • OLG Hamm, 09.11.2006 - 2 Ss OWi 688/06

    Verjährungsunterbrcehung; Anordnung der Vernehmung; bestimmte Person, Form der

    Erst recht muss es dann aber ohne Bedeutung sein, ob die Versendung des Anhörungsbogens unter einer zutreffenden oder aber fehlerhaften Anschrift angeordnet wird (vgl. hierzu auch BayObLG, NZV 2003, 439).
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2015 - Ss RS 17/15

    Zulassung der Rechtsbeschwerde betreffend die Unterbrechung der Verjährung im

    Der Betroffene muss also im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung der Person nach bekannt sein, was erst dann der Fall ist, wenn seine Personalien ermittelt sind, wobei sich die Unterbrechungshandlung allerdings nicht gegen den Betroffenen unter seinem richtigen Namen zu richten braucht (vgl. BGHSt 42, 283, 290; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2013 - Ss (B) 134/2012 (100/12 OWi) - Göhler/Gürtler, a. a. O., § 33 Rn. 55), so dass eine unvollständige oder fehlerhafte Schreibweise des Namens des Betroffenen oder sonstiger Angaben im Anhörungsbogen unschädlich ist, sofern sich dessen Identität aus den weiteren Umständen zweifelsfrei ergibt (vgl. BayObLG NStZ-RR 2003, 272 f.; OLG Zweibrücken VRS 107, 207; OLG Hamm DAR 2007, 96 f.; Göhler/Gürtler, a. a. O., § 33 Rn. 10; KK-Graf, a. a. O., § 33 Rn. 23).
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