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   BSG, 12.10.1973 - 2 RU 190/72   

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BSG, 12.10.1973 - 2 RU 190/72 (https://dejure.org/1973,10721)
BSG, Entscheidung vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 (https://dejure.org/1973,10721)
BSG, Entscheidung vom 12. Oktober 1973 - 2 RU 190/72 (https://dejure.org/1973,10721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DB 1974, 243
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 10.12.1957 - 2 RU 270/55
    Auszug aus BSG, 12.10.1973 - 2 RU 190/72
    Der Kläger ist demnach auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf einem nicht versicherten Umweg zur Toilette verunglückt" Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Kläger zwar von dem Weg zur Werkzeugkiste, nicht aber von dem Weg zu dem Ort abgewichon, an dem er seine Notdurft verrichten wollte, Der ursäehliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg zum Verrichten der Notdurft ist entgegen der Auffassung des LSG nicht ausgeschlossen, weil der Kläger auf diesem Weg einer Gefahr erlegen ist, die ihm bei dem Gang zur Toilette nicht begegnet wäre° Bei einem verbotswidrigen Verhalten, das den Versicherungsschutz nicht ausschließt, wird der Unfall regelmäßig auf Gefahren zurückzuführen sein, die bei einem nicht verbotswidrigen Handeln nicht eingetreten wären" (vgl° u"a" BSG 6, 164, 169; BVA AN 20, 151, 155; BSG 25, 102, 104; s, auch Brackmann aaO S° 484 y)° Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit wäre allerdings ausgeschlossen, wenn der Kläger einer sog° selbstgeschaffenen Gefahr erlegen wäre° Der erkennende Senat hat eine sog° selbstgeschaffene Gefahr - die das LSG auf Grund seiner Rechtsauffassung nicht geprüft, aber erwähnt hat - in seiner Rechtsprechung stets nur mit größter Vorsicht und in Ausnahmefällen angenommen (s° u"a° BSG 6, 164, 169; 14, 64, 67; BSG SozR Nr, 55, 55, 77 zu 5 542 RYO aF; Brackmann aaO S, 484 i; Lauterbach, Gesetzliche Unfullvcrsicherung, 5" Aufl", 5 548 Anm" 52)° Eine sog° selbstgeschaffene Gefahr schließt den Kausalf zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und o dem Unfall und damit den Versicherungsschutz nur aus, wenn sie in so hohem Grad vernunftwidrig war, zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (vgl" ua BSG 14, 64 67; BSG SOZR aaO Nrn 55, 77; BSGSozR Nr° 5 zu 5 550 Evo, Brackmann aaO Feststellungen.
  • BSG, 29.06.1966 - 2 RU 104/65

    Unfallversicherungsschutz - Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften -

    Auszug aus BSG, 12.10.1973 - 2 RU 190/72
    Der Kläger ist demnach auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf einem nicht versicherten Umweg zur Toilette verunglückt" Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Kläger zwar von dem Weg zur Werkzeugkiste, nicht aber von dem Weg zu dem Ort abgewichon, an dem er seine Notdurft verrichten wollte, Der ursäehliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg zum Verrichten der Notdurft ist entgegen der Auffassung des LSG nicht ausgeschlossen, weil der Kläger auf diesem Weg einer Gefahr erlegen ist, die ihm bei dem Gang zur Toilette nicht begegnet wäre° Bei einem verbotswidrigen Verhalten, das den Versicherungsschutz nicht ausschließt, wird der Unfall regelmäßig auf Gefahren zurückzuführen sein, die bei einem nicht verbotswidrigen Handeln nicht eingetreten wären" (vgl° u"a" BSG 6, 164, 169; BVA AN 20, 151, 155; BSG 25, 102, 104; s, auch Brackmann aaO S° 484 y)° Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit wäre allerdings ausgeschlossen, wenn der Kläger einer sog° selbstgeschaffenen Gefahr erlegen wäre° Der erkennende Senat hat eine sog° selbstgeschaffene Gefahr - die das LSG auf Grund seiner Rechtsauffassung nicht geprüft, aber erwähnt hat - in seiner Rechtsprechung stets nur mit größter Vorsicht und in Ausnahmefällen angenommen (s° u"a° BSG 6, 164, 169; 14, 64, 67; BSG SozR Nr, 55, 55, 77 zu 5 542 RYO aF; Brackmann aaO S, 484 i; Lauterbach, Gesetzliche Unfullvcrsicherung, 5" Aufl", 5 548 Anm" 52)° Eine sog° selbstgeschaffene Gefahr schließt den Kausalf zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und o dem Unfall und damit den Versicherungsschutz nur aus, wenn sie in so hohem Grad vernunftwidrig war, zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (vgl" ua BSG 14, 64 67; BSG SOZR aaO Nrn 55, 77; BSGSozR Nr° 5 zu 5 550 Evo, Brackmann aaO Feststellungen.
  • BSG, 28.02.1961 - 2 RU 226/57
    Auszug aus BSG, 12.10.1973 - 2 RU 190/72
    Der Kläger ist demnach auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf einem nicht versicherten Umweg zur Toilette verunglückt" Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Kläger zwar von dem Weg zur Werkzeugkiste, nicht aber von dem Weg zu dem Ort abgewichon, an dem er seine Notdurft verrichten wollte, Der ursäehliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg zum Verrichten der Notdurft ist entgegen der Auffassung des LSG nicht ausgeschlossen, weil der Kläger auf diesem Weg einer Gefahr erlegen ist, die ihm bei dem Gang zur Toilette nicht begegnet wäre° Bei einem verbotswidrigen Verhalten, das den Versicherungsschutz nicht ausschließt, wird der Unfall regelmäßig auf Gefahren zurückzuführen sein, die bei einem nicht verbotswidrigen Handeln nicht eingetreten wären" (vgl° u"a" BSG 6, 164, 169; BVA AN 20, 151, 155; BSG 25, 102, 104; s, auch Brackmann aaO S° 484 y)° Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit wäre allerdings ausgeschlossen, wenn der Kläger einer sog° selbstgeschaffenen Gefahr erlegen wäre° Der erkennende Senat hat eine sog° selbstgeschaffene Gefahr - die das LSG auf Grund seiner Rechtsauffassung nicht geprüft, aber erwähnt hat - in seiner Rechtsprechung stets nur mit größter Vorsicht und in Ausnahmefällen angenommen (s° u"a° BSG 6, 164, 169; 14, 64, 67; BSG SozR Nr, 55, 55, 77 zu 5 542 RYO aF; Brackmann aaO S, 484 i; Lauterbach, Gesetzliche Unfullvcrsicherung, 5" Aufl", 5 548 Anm" 52)° Eine sog° selbstgeschaffene Gefahr schließt den Kausalf zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und o dem Unfall und damit den Versicherungsschutz nur aus, wenn sie in so hohem Grad vernunftwidrig war, zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (vgl" ua BSG 14, 64 67; BSG SOZR aaO Nrn 55, 77; BSGSozR Nr° 5 zu 5 550 Evo, Brackmann aaO Feststellungen.
  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 5/89

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme innerhalb der

    12. Oktober 1973 - 2 RU 190/72 - in USK 73204, und vom 27. August 1981 - 2 RU 47/79 - aaO mwN; Brackmann aaO S 481h III).
  • LSG Bayern, 15.01.2014 - L 2 U 204/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Ein Versicherungsschutz besteht nur für den Weg zu und von der Toilette, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. Urteil des BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72; vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79; BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01

    Versicherung muss bei Unfall auf der Betriebstoilette nicht bezahlen

    Nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Unfallversicherungsschutz während des Aufenthalts in der Toilette - Verrichtung der Notdurft - nicht besteht, lediglich auf den Wegen zu einem Ort auf der Betriebsstätte selbst, an dem die Notdurft verrichten werden soll, hat die Rechtsprechung Versicherungsschutz angenommen, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. Urteil des BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72; vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79; BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 m.w.N.).
  • BSG, 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Wie bei sonstigen Regelverstößen (vgl hierzu BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 - USK 73204) entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ohne Weiteres, wenn bei Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit die reguläre Arbeitszeit überschritten ist.
  • BSG, 05.08.1976 - 2 RU 231/74

    Arbeitsunfall - Besatzungsmitglied - Zwischendeck - Schiff im Hafen -

    In diesem Zusammenhang hat das LSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 12. Oktober 1973 - 2 RU 190/72 -, Die Leistungen 1974, 339) zutreffend darauf hingewiesen, daß dies auch dann gilt, wenn bei einem nicht verbotswidrigen Handeln der Arbeitsunfall gar nicht eingetreten wäre.
  • BSG, 29.10.1986 - 2 RU 43/85

    Selbstgeschaffene Gefahr - Fahruntüchtigkeit infolge Übermüdung - Inkaufnehmen

    Denn verbotswidriges Handeln schließt nach § 548 Abs. 3 RVO die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus, selbst wenn bei einem nicht rechtswidrigen Handeln der Unfall nicht eingetreten wäre (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 22; BSG Urteil vom 12. Oktober 1973 - 2 RU 190/72 - Die Leistungen 1974, 339).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2023 - L 15 U 607/20
    Insoweit besteht zwar Versicherungsschutz für den Weg zur Toilette auf der Betriebsstätte (vgl. BSG Urteile vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 und vom 05.08.1993 - 2 RU 2/93 - HV info 1993, 2311) oder zu einem Ort, an dem die Notdurft unzulässiger Weise verrichtet werden soll (BSG Urteil vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 -Die Leistungen 1974, 339), die Verrichtung der Notdurft selbst steht dagegen als klassische privatnützige Handlung nicht unter Versicherungsschutz (BSG Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97; Bay. LSG Urteil vom 15.01.2014 - L 2 U 204/13, juris Rn. 26; Wagner in juris PK - SGB VII, 2. Aufl., § 8 Rn. 69).
  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 35/90

    Einordnung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Unfall auf dem Weg von der

    Dies gilt selbst dann, wenn - worauf die Beklagte hinweist - bei einem nicht verbotswidrigen Handeln der Arbeitsunfall nicht eingetreten wäre (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 22; BSG, Urteil vom 12. Oktober 1973 - 2 RU 190/72; Brackmann aaO).
  • BSG, 27.08.1981 - 2 RU 47/79
    12. Oktober 1973 - 2 RU 190/72 - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, l. - 9. Aufl, S #81 i mwN).
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