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   BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89   

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https://dejure.org/1989,3357
BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89 (https://dejure.org/1989,3357)
BSG, Entscheidung vom 27.07.1989 - 2 RU 3/89 (https://dejure.org/1989,3357)
BSG, Entscheidung vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 (https://dejure.org/1989,3357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallversicherungsschutz - Dienstreise - Saunabesuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    RVO § 548 Abs. 1 S. 1
    Unfallversicherungsschutz bei Saunabesuch während Dienstreise

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 70
  • NZA 1990, 79
  • VersR 1990, 226
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89
    Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob die unfallbringende Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21; § 762 Nr. 2; § 539 Nr. 110).

    Versicherungsschutz entfällt somit, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlich beeinflußten Belangen widmet (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).

  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 1/87
    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89
    Auch während einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende eindeutig außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (s Urteil des Senats vom 26. Januar 1988 - 2 RU 1/87 -, USK 8820 mwN).

    Allerdings stellt auf einer Dienstreise das Hotel insgesamt für den Reisenden einen Ersatz sowohl für die eigene Häuslichkeit als auch für die Arbeitsstätte dar (s Urteil des Senats vom 26. Januar 1988 - 2 RU 1/87 -, USK 8820).

  • BSG, 26.06.1970 - 2 RU 113/68
    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89
    Fehlt es bei einer zum Unfall führenden Tätigkeit des Reisenden an diesem inneren Zusammenhang, so kann der Unfallversicherungsschutz auch nicht deshalb bejaht werden, weil diese Betätigung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht den Gesamtablauf der Geschäftsreise nicht nachhaltig beeinflußt hat (s Urteil des Senats vom 26. Juni 1970 - 2 RU 113/68 -, USK 70105).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89
    Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273 = SozR 2200 § 548 Nr. 92).
  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 95/79

    Dienstreise - Wegfall des Versicherungsschutzes - Essenseinnahme - Dauer des

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89
    Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im allgemeinen eher anzunehmen sein wird als am Wohn- oder Betriebsort (BSGE 8, 48, 52; 50, 100, 101).
  • BSG, 30.06.1965 - 2 RU 175/63

    Unfall infolge eines Arbeitsunfalls - Anwendbarkeit von § 555 RVO -

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89
    Ebenso wie die Nutzung der Freizeit zu Erholungszwecken sind Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen (s BSGE 4, 219, 223; 23, 139, 140), eine persönliche Angelegenheit des Arbeitnehmers, die in erster Linie dem eigenen Wohl dient und von eigenen Entschließungen bestimmt wird und somit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen ist (BSG BG 1967, 115; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 31; Brackmann aaO S 484 o; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 33, 58).
  • BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89
    Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im allgemeinen eher anzunehmen sein wird als am Wohn- oder Betriebsort (BSGE 8, 48, 52; 50, 100, 101).
  • BSG, 22.01.1957 - 2 RU 92/55
    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89
    Ebenso wie die Nutzung der Freizeit zu Erholungszwecken sind Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen (s BSGE 4, 219, 223; 23, 139, 140), eine persönliche Angelegenheit des Arbeitnehmers, die in erster Linie dem eigenen Wohl dient und von eigenen Entschließungen bestimmt wird und somit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen ist (BSG BG 1967, 115; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 31; Brackmann aaO S 484 o; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 33, 58).
  • BSG, 26.05.1977 - 2 RU 97/76

    Unfallversicherungsschutz - Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Weg zur

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89
    Ebenso wie die Nutzung der Freizeit zu Erholungszwecken sind Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen (s BSGE 4, 219, 223; 23, 139, 140), eine persönliche Angelegenheit des Arbeitnehmers, die in erster Linie dem eigenen Wohl dient und von eigenen Entschließungen bestimmt wird und somit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen ist (BSG BG 1967, 115; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 31; Brackmann aaO S 484 o; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 33, 58).
  • BSG, 08.07.1980 - 2 RU 25/80
    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89
    Die Klägerinnen können sich auch nicht auf das Urteil des Senats vom 8. Juli 1980 (- 2 RU 25/80 -, USK 80126) berufen.
  • BSG, 13.03.1959 - 2 RU 167/57

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

  • BSG, 26.06.1970 - 2 RU 126/68
  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Ebenso hat der Senat Unfälle beim - wegen einer Erkrankung notwendigen -Saunabesuch oder beim Duschen während eines auswärtigen Arbeitseinsatzes nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt sei und deshalb die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise nicht gerechtfertigt sei (Urteile vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 95 und vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79).
  • BSG, 18.09.1991 - 8 RKnU 3/90

    Feststellungsinteresse iS. des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG

    Nicht jede Maßnahme eines Versicherten, die er unternimmt, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, steht unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 -, SozR 2200 § 548 Nr. 95).
  • SG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - S 8 U 47/16

    Kein Arbeitsunfall bei Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise

    Ebenso hat der Senat Unfälle beim - wegen einer Erkrankung notwendigen - Saunabesuch oder beim Duschen während eines auswärtigen Arbeitseinsatzes nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt sei und deshalb die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise nicht gerechtfertigt sei (Urteile vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 95 und vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79) .
  • LSG Bayern, 06.11.2017 - L 3 U 52/15

    Tod im Hotelzimmer bei Dienstreise

    Der Versicherungsschutz entfällt allerdings dann, wenn sich der Reisende persönlichen, von der beruflichen Tätigkeit und den Besonderheiten des auswärtigen Aufenthalts nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 57/89 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 3, Rn. 16; BSG, Urteil vom 27.07.1989 - 2 RU 3/89 - zu einem Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110 zu einem Spaziergang).
  • BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89

    Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen

    Der Versicherungsschutz entfällt allerdings dann, wenn sich der Reisende persönlichen, von der beruflichen Tätigkeit und den Besonderheiten des auswärtigen Aufenthalts nicht mehr wesentlich beeinflußten Belangen widmet (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - zu einem Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110 zu einem Spaziergang; Brackmann, a.a.O., S. 481v m.w.N.).
  • SG Frankfurt/Main, 24.05.2018 - S 8 U 5/14

    Anerkennung eine EHEC-Infektion als Arbeitsunfall

    So zitiert die Klägerin selbst, dass die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fließen in Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt ist und nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise rechtfertigt ( BSG, Urteil vom 27.7.1989, 2 RU 3/89 - Juris Rn. 14; BSG, Urteil v. 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R - Rn. 22).
  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 26/88

    Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg vom Arbeitsgericht

    Erst wenn dieser zu bejahen ist, schließt sich daran die Prüfung der haftungsbegründenden bzw haftungsausfüllenden Kausalität an (vgl auch Urteile des Senats: BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; zuletzt Urteil vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - ebenso Watermann, Die Ordnungsfunktion von Kausalität und Finalität im Recht, 1968, S 158).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 2770/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Kein besonderer Gefahrenherd ist z. B. anzunehmen beim Ausrutschen auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen, weil die latente Gefahr des Ausrutschens allgemein bekannt ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 95).
  • SG Speyer, 24.01.2012 - S 15 U 40/10

    Stürzt ein Rettungssanitäter unmittelbar vor der Dusche auf der Dienststelle kann

    Die latente Gefahr des Ausrutschens in Duschräumen stellt jedoch eine allgemeine Gefahr dar (BSG, Urteil vom 27.07.1989, Az. 2 RU 3/89, NJW 1990, 70) und ist nicht auf eine besondere betriebliche Einrichtung oder bauliche Besonderheit in der Dienststelle des DRK L... zurück zu führen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.03.2011 - L 6 U 9/08

    Abgrenzung der betrieblichen Zurechnung von der privaten bei einem Unfallereignis

    Kein besonderer Gefahrenherd ist anzunehmen beim Ausrutschen auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen, weil die latente Gefahr des Ausrutschens allgemein bekannt ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 95).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.08.2009 - L 6 U 45/07
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