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   BSG, 15.12.1982 - 2 RU 32/82   

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https://dejure.org/1982,5734
BSG, 15.12.1982 - 2 RU 32/82 (https://dejure.org/1982,5734)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1982 - 2 RU 32/82 (https://dejure.org/1982,5734)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 32/82 (https://dejure.org/1982,5734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Annahme einer Berufskrankheit; Erkrankung einer Diätassistentin; Hepatitis

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 370
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 06.09.1961 - 11 RV 320/58
    Auszug aus BSG, 15.12.1982 - 2 RU 32/82
    In einer derartigen Fachklinik bildet die Sorge um die Gesundheit der Betreuten den Hauptzweck der Einrichtung und der in ihr Tätigen (s BVA AN 30, 22 und 506; BSGE 6, 7M, 79; 15, 81, MM und 190).
  • BSG, 11.12.1957 - 2 RU 80/54
    Auszug aus BSG, 15.12.1982 - 2 RU 32/82
    Der von Nr. 37 der Anlage 1 zur 7. BKVO erfaßte Personenkreis ist in einem Krankenhaus nicht auf Ärzte und medizinisches Pflegepersonal beschränkt, sondern der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das gesamte Personal (BSGE 6, 186, 187 f; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S M91k und ü91ml; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennziffer 231 S 7).
  • BSG, 27.02.1985 - 2 RU 40/84
    Für die Anerkennung einer Berufskrankheit genüge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), daß eine Infektionskrankheit durch die berufliche Beschäftigung verursacht worden sei, ohne daß es der Feststellung einer konkreten Infektionsquelle bedürfe (BSG Urteil vom 15. Dezember 1982 2 RU 32/82 -).

    1982 2 RU 32/82 82226) dahingehend, daß.

    Bei einer orthopädischen Klinik kann auch nicht schon wie zB bei einer Klinik für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten davon ausgegangen werden, daß ein gewisser Prozentsatz der Patienten unerkannt an Hepatitis erkrankt ist (BSG Urteile vom 15. Dezember 1982, aaO).

    Es zitiert zwar das Urteil des BSG vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 32/82 - (aaO), verweist aber im übrigen nur auf das Gutachten des Prof. Dr. M. vom 25. November 1983.

  • BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87

    Erhöhte Ansteckungsgefahr - Kausalzusammenhang - Infektionskrankheit als

    Ohne den Nachweis eines unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontakts mit mindestens einer an Hepatitis erkrankten Person während der Ansteckungszeit darf eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Hepatitisgefährdung nur dann als gegeben angesehen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, daß jedenfalls regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der Patienten unerkannt an Hepatitis erkrankt ist (BSG USK 8537; Urteile vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 30/82 und 2 RU 32/82 - USK 82226).
  • VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 20.3147

    Dienstunfall wegen Corona-Infektion

    Bei Tätigkeiten in Krankenhäuser soll nämlich nach Ansicht des Bundessozialgerichts keine Einschränkung des geschützten Personenkreises auf "unmittelbar, das heißt mit direkter Patientenberührung" beschäftigte Versicherte gerechtfertigt sein, da bei Krankhäusern allgemein Ansteckungsgefahren in besonderem Umfang vorhanden sind (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.01.2003 - L 2 U 180/01 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 15.12.1982 - 2 RU 32/82).
  • LSG Bayern, 23.04.2002 - L 3 U 357/01

    Hepatitis C-Erkrankung einer Krankenschwester als Berufskrankheit; Erforderlicher

    Ohne den Nachweis eines unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontakts mit mindestens einer an Hepatitis C erkrankten Person während der Ansteckungszeit darf nach der Rechtsprechung eine besondere, über das normale Maß hinausgehende HCV-Gefährdung aber nur dann angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass jedenfalls regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der betreuten Patienten unerkannt an Hepatitis C erkrankt ist und es sich deshalb um eine besonders hepatitisgefährdete Einrichtung handelt (BSG, Urteile vom 30.05.1988 - 2 RU 33/87; 27.02.1985 - 2 RU 40/84; 15.12.1982 - 2 RU 30/82 und 2 RU 32/82).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2003 - L 2 U 180/01

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Hepatitis C - Erkrankung -

    Zu Tätigkeiten in Krankenhäusern hat das Bundessozialgericht (BSG) - für die Vorgängervorschrift der BK Nr. 3101, die Nr. 37 der Anlage 1 zur 7. BKVO - entschieden, dass deshalb keine Einschränkung des geschützten Personenkreises auf "unmittelbar, dh mit direkter Patientenberührung" beschäftigte Versicherte gerechtfertigt sei, weil bei Krankenhäusern allgemein Ansteckungsgefahren in besonderem Umfang vorhanden seien (BSG, Urt v 15.12.1982, Az 2 RU 32/82).
  • LSG Hessen, 18.03.1998 - L 3 U 94/95

    Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität - Infektionskrankheit -

    Ohne den Nachweis eines unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontakts mit mindestens einer an Hepatitis C erkrankten Person während der Ansteckungszeit darf nach der Rechtsprechung eine besondere, über das normale Maß hinausgehende HCV-Gefährdung aber nur dann angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, daß jedenfalls regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der betreuten Patienten unerkannt an Hepatitis C erkrankt ist, wie es z.B. bei einer Klinik für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten angenommen wird, und es sich deshalb um eine besonders hepatitisgefährdete Einrichtung handelt (BSG, Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 -, 27. Februar 1985 - 2 RU 40/84 -, 15. Dezember 1982 - 2 RU 30/82 und 2 RU 32/82 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2011 - L 31 U 380/08
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die BK 3101 nicht lediglich für unmittelbar, das heißt mit direkter Patientenberührung beschäftigte Versicherte in Betracht kommt, weil bei Krankenhäusern allgemein Ansteckungsgefahren in besonderem Umfang vorhanden sind (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982, Aktenzeichen 2 RU 32/82, USK 82226, zitiert nach juris).
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