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   BSG, 05.08.1993 - 2 RU 34/92   

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BSG, 05.08.1993 - 2 RU 34/92 (https://dejure.org/1993,7198)
BSG, Entscheidung vom 05.08.1993 - 2 RU 34/92 (https://dejure.org/1993,7198)
BSG, Entscheidung vom 05. August 1993 - 2 RU 34/92 (https://dejure.org/1993,7198)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Verletztenrente infolge eines erlittenen Arbeitsunfalls - Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Arbeitsunfall - Mittelbare Schädigungsfolgen und Unfallfolgen durch ärztliche Eingriffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 41/90

    Unfallfremde Gesundheitsstörung infolge zusätzlicher Mitbehandlung eines

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 34/92
    Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausallehre von der wesentlichen Bedingung (s BSGE 61, 127, 129) sind als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 480 ff mwN).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Bundessozialgericht (BSG) sowohl für das Gebiet der Kriegsopferversorgung als auch für das Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, daß durch ärztliche Eingriffe hervorgerufene Gesundheitsstörungen mittelbare Schädigungs- und Unfallfolgen sein können (vgl BSGE 17, 60, 62; 46, 283, 284; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 59; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13).

    Dabei hat das BSG jedoch stets auf die wesentliche sachliche oder kausale Verbindung zwischen dem Arbeitsunfall und dem zur geltend gemachten Gesundheitsstörung führenden ärztlichen Eingriff abgestellt (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13).

    Entgegen der Auffassung des LSG gilt dies ebenfalls für die Folgen - schuldhafter oder schuldloser - objektiv fehlerhafter diagnostischer Maßnahmen einschließlich der zugrundeliegenden Indikationsstellung oder fehlerhafter Behandlungen (BSGE 46, 283, 284; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; KassKomm-Ricke § 555 RVO RdNr 3; teilweise aA Benz BG 1989, 614, 619 ff).

    Auf das Erfordernis der wesentlich sachlichen oder kausalen Verknüpfung zwischen dem Arbeitsunfall und dem Zweck des zur Gesundheitsstörung führenden ärztlichen Eingriffs hat der Senat in ständiger Rechtsprechung hingewiesen (s BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13).

  • BSG, 27.06.1978 - 2 RU 20/78

    Arbeitsunfall - Gesundheitsstörung - Mißlungener ärztlicher Eingriff - Stationäre

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 34/92
    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Bundessozialgericht (BSG) sowohl für das Gebiet der Kriegsopferversorgung als auch für das Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, daß durch ärztliche Eingriffe hervorgerufene Gesundheitsstörungen mittelbare Schädigungs- und Unfallfolgen sein können (vgl BSGE 17, 60, 62; 46, 283, 284; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 59; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13).

    Entgegen der Auffassung des LSG gilt dies ebenfalls für die Folgen - schuldhafter oder schuldloser - objektiv fehlerhafter diagnostischer Maßnahmen einschließlich der zugrundeliegenden Indikationsstellung oder fehlerhafter Behandlungen (BSGE 46, 283, 284; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; KassKomm-Ricke § 555 RVO RdNr 3; teilweise aA Benz BG 1989, 614, 619 ff).

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 34/92
    Kommt dagegen einer der Bedingungen gegenüber der oder den anderen eine überwiegende Bedeutung zu, so ist sie allein wesentliche Bedingung und damit Ursache im Rechtssinne (BSGE 12, 242, 245 f; 13, 175, 176; Brackmann aaO S 480k I mwN).

    Die Frage, ob eine Bedingung für den Erfolg wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert, den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt (BSGE 12, 242, 245/246 mwN).

  • BSG, 04.11.1981 - 2 RU 39/80

    Arbeitsunfall - Mittelbare Unfallfolge - Feststellung weiterer Unfallfolgen -

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 34/92
    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Bundessozialgericht (BSG) sowohl für das Gebiet der Kriegsopferversorgung als auch für das Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, daß durch ärztliche Eingriffe hervorgerufene Gesundheitsstörungen mittelbare Schädigungs- und Unfallfolgen sein können (vgl BSGE 17, 60, 62; 46, 283, 284; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 59; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13).

    Eine mittelbare Unfallfolge hat es für gegeben erachtet, wenn der Eingriff dazu gedient hat, Art, Umfang und Ausmaß von Unfallfolgen festzustellen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 59).

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 34/92
    Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausallehre von der wesentlichen Bedingung (s BSGE 61, 127, 129) sind als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 480 ff mwN).
  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 34/92
    Es kann sich daher, auch nach dem Schutzzweck der anzuwendenden Norm (s BSGE 38, 127, 129; Brackmann aaO S 480i I mwN), nicht um ein unversichertes privates Risiko handeln, wenn der aufgrund eines Arbeitsunfalls körperlich schädigende diagnostische oder therapeutische Eingriff ärztlich nicht indiziert ist und/oder der Gesundheitsschaden auf einen Kunstfehler zurückzuführen ist.
  • BSG, 01.12.1960 - 5 RKn 66/59
    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 34/92
    Kommt dagegen einer der Bedingungen gegenüber der oder den anderen eine überwiegende Bedeutung zu, so ist sie allein wesentliche Bedingung und damit Ursache im Rechtssinne (BSGE 12, 242, 245 f; 13, 175, 176; Brackmann aaO S 480k I mwN).
  • BSG, 17.05.1962 - 11 RV 398/61

    Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und Gewährung einer Rente wegen

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 34/92
    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Bundessozialgericht (BSG) sowohl für das Gebiet der Kriegsopferversorgung als auch für das Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, daß durch ärztliche Eingriffe hervorgerufene Gesundheitsstörungen mittelbare Schädigungs- und Unfallfolgen sein können (vgl BSGE 17, 60, 62; 46, 283, 284; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 59; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13).
  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Wird vom Durchgangsarzt für den Versicherten klar und eindeutig abgrenzbar ein zusätzlicher Eingriff zur Behebung eines - von vornherein als solches bezeichneten - unfallunabhängigen Leidens vorgenommen, so können die aus diesem Eingriff resultierenden Folgen nicht mehr dem ersten Unfallereignis zugeordnet werden (vgl BSG vom 30.10.1991 - 2 RU 41/90 und BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 34/92).
  • BSG, 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Arbeitsunfall - anerkannte

    Dies setzt voraus, dass der durch den Arbeitsunfall verursachte Gesundheitserstschaden rechtlich wesentlich die Unfallfolge (Gesundheitsschaden) hervorgerufen hat, und deren Behandlung wiederum die weitere (mittelbare) Unfallfolge rechtlich wesentlich verursacht hat (vgl BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 34/92 - HV-INFO 1993, 2388; vom 27.6.1978 - 2 RU 20/78 - BSGE 46, 283 = SozR 2200 § 539 Nr. 47; BSG vom 30.10.1991 - 2 RU 41/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 13).

    Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, dass die Behandlung der anerkannten Unfallfolge das CRPS rechtlich wesentlich verursacht hat (vgl hierzu BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 34/92 - HV-INFO 1993, 2388).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2007 - L 6 U 381/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) können durch ärztliche Eingriffe hervorgerufene Gesundheitsstörungen mittelbare Unfallfolgen sein (vgl BSG Urteil vom 5. August 1993, 2 RU 34/92 mwN).

    Es kann, auch nach dem Schutzzweck der anzuwendenden Norm, sich nicht um ein unversichertes privates Risiko handeln, wenn der aufgrund eines Arbeitsunfalls vorgenommene körperlich schädigende diagnostische oder therapeutische Eingriff ärztlich nicht indiziert ist und/oder der Gesundheitsschaden auf einen Kunstfehler zurückzuführen ist (BSG Urteil vom 5. August 1993, aaO).

    Ist die ärztliche Handlungstendenz durchgängig darauf gerichtet, Unfallfolgen zu behandeln, so sind auftretende Komplikationen oder Gesundheitsschäden vom Risikobereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst und als mittelbare Unfallfolgen zu entschädigen (BSG Urteil vom 5. August 1993, aaO).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die im Urteil des BSG vom 5. August 1993 (a.a.O.) dargelegten Grundsätze im vorliegenden Fall anwendbar.

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