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   BGH, 29.08.1973 - 2 StR 250/73   

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BGH, 29.08.1973 - 2 StR 250/73 (https://dejure.org/1973,3902)
BGH, Entscheidung vom 29.08.1973 - 2 StR 250/73 (https://dejure.org/1973,3902)
BGH, Entscheidung vom 29. August 1973 - 2 StR 250/73 (https://dejure.org/1973,3902)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Diebstahl und Raub - Voraussetzungen einer "Bande" und "bandenmäßigen Verbindung" - Bande durch zwei Personen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
    Auszug aus BGH, 29.08.1973 - 2 StR 250/73
    Den Gesetzesmaterialien zum Ersten Strafrechtsreformgesetz (1. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094, Seite 36; Niederschriften dieses Ausschusses, 5. Wahlperiode, Seite 2474; StGBE 62 mit Begründung, BT-Drucks. IV/650, Seite 407 und Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 6. Band, Seite 18), durch das in den Tatbestand des Bandendiebstahls die Formulierung "als Mitglied einer Bande" eingefügt worden ist, läßt sich nicht entnehmen, daß durch diese Fassung bezüglich der Frage der gegenseitigen Verpflichtung sowie der Organisation eine von dem früheren Wortlaut abweichende Auslegung bezweckt wird.
  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 29.08.1973 - 2 StR 250/73
    Wie das Landgericht zutreffend ausführt, genügen zur Annahme einer "Bande" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon zwei Personen (BGHSt 23, 239).
  • RG, 03.05.1932 - I 434/32

    1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 29.08.1973 - 2 StR 250/73
    Bereits die sich aus dieser allgemeinen Verbrechensabrede sowie aus dem späteren örtlichen und zeitlichen Zusammenwirken Mehrerer ergebende Gefährlichkeit begründet die Strafschärfung (vgl. RGSt 66, 236, 242; BGHSt 8, 205, 209).
  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 29.08.1973 - 2 StR 250/73
    Bereits die sich aus dieser allgemeinen Verbrechensabrede sowie aus dem späteren örtlichen und zeitlichen Zusammenwirken Mehrerer ergebende Gefährlichkeit begründet die Strafschärfung (vgl. RGSt 66, 236, 242; BGHSt 8, 205, 209).
  • Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs V/4094
    Auszug aus BGH, 29.08.1973 - 2 StR 250/73
    Den Gesetzesmaterialien zum Ersten Strafrechtsreformgesetz (1. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094, Seite 36; Niederschriften dieses Ausschusses, 5. Wahlperiode, Seite 2474; StGBE 62 mit Begründung, BT-Drucks. IV/650, Seite 407 und Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 6. Band, Seite 18), durch das in den Tatbestand des Bandendiebstahls die Formulierung "als Mitglied einer Bande" eingefügt worden ist, läßt sich nicht entnehmen, daß durch diese Fassung bezüglich der Frage der gegenseitigen Verpflichtung sowie der Organisation eine von dem früheren Wortlaut abweichende Auslegung bezweckt wird.
  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande)

    Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart (BGH, Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 815/77, bei Holtz, MDR 1978, 624) gegen denselben Gewahrsamsinhaber (RG, Urteil vom 18. Dezember 1923 - 4 D 875/23, JW 1924, 816 f.; NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 Rn. 39) oder nach Zeit, Ort und zu erbeutenden Gegenständen (BGH, Urteil vom 29. August 1973 - 2 StR 250/73, GA 1974, 308; Fischer, aaO, § 244 Rn. 40) steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen.
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