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   BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23   

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https://dejure.org/2023,40485
BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23 (https://dejure.org/2023,40485)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2023 - 2 StR 447/23 (https://dejure.org/2023,40485)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2023 - 2 StR 447/23 (https://dejure.org/2023,40485)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 357 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73d Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines schweren Bandendiebstahls; Bandenabrede durch die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangenen Straftaten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73d Abs. 2
    Annahme eines schweren Bandendiebstahls; Bandenabrede durch die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangenen Straftaten

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Strafzumessung - Polizeiliche Überwachung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.09.2011 - 2 StR 93/11

    Schwerer Bandendiebstahl (Bezug der Tat zur Bandenrede; Bandidos);

    Auszug aus BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23
    Auch kann nach vorheriger Bandenabrede eine von nur zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein; denn das für das Vorliegen einer Bande erforderliche dritte Mitglied muss nicht in die konkrete Tatbegehung eingebunden sein oder auch nur Kenntnis von der Tatbegehung haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11 Rn. 16).

    Die Annahme eines Bandendiebstahls setzt aber neben einer ausdrücklich oder konkludent getroffenen Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen voraus, dass der Täter gerade als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt, die Einzeltat also Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11 Rn. 16; Beschluss vom 15. November 2022 - 6 StR 68/22, NJW 2023, 307, 308; BeckOK-StGB/Wittig, 59. Ed., § 244 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18

    Keine Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons in der Absicht, dort

    Auszug aus BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23
    An der Voraussetzung, dass der Wille des Täters auch auf Änderung des Bestandes seines Vermögens gerichtet sein muss, fehlt es zudem in Fällen, in denen er eine fremde Sache nur wegnimmt, um sie wegzuwerfen oder beiseitezuschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345 mwN).
  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 493/15

    Versuch (unmittelbares Ansetzen bei Eigentums- oder Körperverletzungsdelikten in

    Auszug aus BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23
    Es kann indes einen über die Sicherstellung - hier der Tatbeute - hinausgehenden Strafmilderungsgrund darstellen, wenn die polizeiliche Überwachung der Tat mit dem Wegfall einer Gefahr für Rechtsgüter des Tatopfers verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 493/15 Rn. 58; zu überwachten Betäubungsmittelgeschäften z.B. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694).
  • BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07

    Landgericht muss Straftaten der Kölner "Bickendorf Gangsters" teilweise erneut

    Auszug aus BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23
    Denn auch Straftaten, die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen werden, können einer Bandenabrede zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 33, 36).
  • BGH, 06.01.2022 - 5 StR 2/21

    Gewährenlassen des Täters beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (kein Anspruch

    Auszug aus BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23
    Damit hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass allein eine polizeiliche Überwachung keinen Strafmilderungsgrund darstellt, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Straftat hätte verhindert werden können; ein Straftäter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140, 141 mwN).
  • BGH, 03.04.2019 - 3 StR 530/18

    Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Behältnisses mit von den Vorstellungen des

    Auszug aus BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23
    Enthält ein Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die es ihm bei der Tat allein ankommt, und entledigt er sich - nachdem er dies festgestellt hat - deswegen des Behältnisses sowie des gegebenenfalls darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 3 StR 530/18, NJW 2019, 2868).
  • BGH, 15.11.2022 - 6 StR 68/22

    Schwerer Bandendiebstahl (Bandenbezug der Einzeltat: konkrete Tat als Ausfluss

    Auszug aus BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23
    Die Annahme eines Bandendiebstahls setzt aber neben einer ausdrücklich oder konkludent getroffenen Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen voraus, dass der Täter gerade als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt, die Einzeltat also Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11 Rn. 16; Beschluss vom 15. November 2022 - 6 StR 68/22, NJW 2023, 307, 308; BeckOK-StGB/Wittig, 59. Ed., § 244 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 08.06.2004 - 5 StR 173/04

    Lückenhafte Strafzumessung (hinreichende Erörterung einer engmaschigen

    Auszug aus BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23
    Es kann indes einen über die Sicherstellung - hier der Tatbeute - hinausgehenden Strafmilderungsgrund darstellen, wenn die polizeiliche Überwachung der Tat mit dem Wegfall einer Gefahr für Rechtsgüter des Tatopfers verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 493/15 Rn. 58; zu überwachten Betäubungsmittelgeschäften z.B. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694).
  • BGH, 10.04.2018 - 4 StR 538/17

    Diebstahl (Zueignungswille bei Wegnahme eines Behältnisses); Täterschaft

    Auszug aus BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23
    Daran kann es hinsichtlich eines Behältnisses (hier etwa des geöffneten Tresors) fehlen, wenn sich der Täter nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen will (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - 4 StR 538/17).
  • BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten (Weitertransport

    Auszug aus BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23
    Dieses Gewicht resultiert aus dem Gewinn an Sicherheit, den eine derartige Überwachung schon während der Tatbegehung bewirkt, indem sie bereits von Beginn an die Möglichkeit für eine spätere Sicherstellung schafft und so eine tatsächliche Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter ausschließt; insoweit reduziert sie das Handlungsunrecht zusätzlich gegenüber Fällen, in denen eine Sicherstellung trotz fehlender Überwachung letztlich gelingt (vgl. für überwachten Betäubungshandel BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22 Rn. 14).
  • BGH, 21.02.2007 - 2 StR 586/06

    Tateinheit; Tatmehrheit; Strafzumessung (Beruhen); Verfall (Urteilsgründe)

  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 27/19

    Zurechnung von aus einer Bande heraus begangenen Straftaten (hier: Handeltreiben

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