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   BGH, 02.09.2015 - 2 StR 49/15   

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https://dejure.org/2015,26989
BGH, 02.09.2015 - 2 StR 49/15 (https://dejure.org/2015,26989)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2015 - 2 StR 49/15 (https://dejure.org/2015,26989)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2015 - 2 StR 49/15 (https://dejure.org/2015,26989)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 265 Abs 1 StPO, § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB
    Strafverfahren wegen Betrugs: Gerichtliche Hinweispflicht auf Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts

  • IWW

    § 265 Abs. 1 StPO, § 154 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht in einem Strafverfahren wegen Beihilfe zum Betrug

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Betrugs: Gerichtliche Hinweispflicht auf Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 265 Abs. 1
    Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht in einem Strafverfahren wegen Beihilfe zum Betrug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Teilnahme ist nicht Täterschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe statt Mittäterschaft - und die Hinweispflicht des Gerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 350
  • StV 2016, 272
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.2011 - 2 StR 590/10

    Verhältnis zwischen dem Verständigungsgesetz und den allgemeinen Hinweispflichten

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 2 StR 49/15
    Die Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO gilt nicht nur in Bezug auf den Straftatbestand, sondern auch für die nach dem Urteil maßgebliche Zurechnungsnorm für Täterschaft oder Teilnahme (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 2011 - 2 StR 590/10, BGHSt 56, 235, 237).
  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 2 StR 49/15
    Es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 StR 196/85, NJW 1985, 860, 861; SK/Velten, StPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 67).
  • BGH, 14.05.1985 - 1 StR 196/85

    Reichweite eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 2 StR 49/15
    Es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 StR 196/85, NJW 1985, 860, 861; SK/Velten, StPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 67).
  • BGH, 20.08.2019 - 2 StR 381/17

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Voraussetzungen, Bestehen bei faktischer

    Dies gilt sowohl für den Fall, in dem das Opfer der für die Anstiftung maßgeblichen Bezugstat ausgewechselt wird (vgl. zum Wechsel des Tatopfers BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62, BGHSt 19, 141 ff.; Senat, Beschluss vom 1. Juli 1988 - 2 StR 311/88, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 5; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 265 Rn. 23; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 18a; BeckOK StPO/Eschelbach, 33. Ed., § 265 Rn. 37), wie auch beim Wechsel der maßgeblichen Zurechnungsnorm von Täterschaft oder Teilnahme (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 StR 590/10, BGHSt 56, 235, 236 ff.; Beschluss vom 2. September 2015 - 2 StR 49/15, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 21; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, aaO, § 265 Rn. 14).
  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 76/17

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen in die

    Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache durch Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - 2 StR 49/15 - (StV 2016, 272 f.) hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Beihilfe zum Betrug in neun tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
  • OLG Dresden, 14.03.2018 - 23 Ss 168/18

    Zulässigkeit der unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes auf mehr als das

    Es kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass dann die Betroffene sich anders verteidigt hätte (vgl. BGH StraFo 2015, 517 ).
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