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BGH, 08.10.1999 - 2 StR 511/98 (3) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO
Vorläufige Einstellung des Verfahrens; Verwerfung der weitergehenden Revision als unbegründet - HRR Strafrecht
§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO
Vorläufige Einstellung des Verfahrens; Verwerfung der weitergehenden Revision als unbegründet - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet
- Wolters Kluwer
Verfahrensanordnung - Geringfügiger Erfolg eines Rechtsmittels
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.11.1995 - 1 StR 296/95
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines bayerischen …
Auszug aus BGH, 08.10.1999 - 2 StR 511/98
Zutreffend weisen Revisionsführer und Generalbundesanwalt darauf hin, daß die fünf Teillieferungen (Lieferungen von 50 Startvorbereitungsanlagen in Komponenten = IV 6 C b-f der Urteilsgründe; UA S. 79 ff) rechtlich als eine Tat anzusehen sind (vgl. auch BGHSt 41, 348, 356). - BGH, 28.10.1987 - 3 StR 381/87
Bestimmung der Tagessatzhöhe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe
Auszug aus BGH, 08.10.1999 - 2 StR 511/98
Hierbei wird er zu beachten haben, daß es der Bestimmung der Tagessatzhöhe auch dann bedarf, wenn - wie hier - aus Einzelgeldstrafen (Fälle IV 5 b und d der Urteilsgründe) und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1, 2). - BGH, 20.04.1988 - 3 StR 138/88
Unterlassen der Festsetzung der Tagessatzhöhe im tatrichterlichen Urteil
Auszug aus BGH, 08.10.1999 - 2 StR 511/98
Hierbei wird er zu beachten haben, daß es der Bestimmung der Tagessatzhöhe auch dann bedarf, wenn - wie hier - aus Einzelgeldstrafen (Fälle IV 5 b und d der Urteilsgründe) und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1, 2).
- BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02
Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen
c) Das Bruttoprinzip ist auch auf Fälle der vorliegenden Art (Embargoverstoß) anwendbar (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1999 - 2 StR 511/98).