Rechtsprechung
BGH, 27.04.2017 - 2 StR 9/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 55 Abs. 1 StGB; § 69a Abs. 5 Satz 1 StG
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Berücksichtigung der Erledigung einer Sperrfrist infolge Zeitablaufs; entscheidungserheblicher Zeitpunkt); Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (Beschwer des Angeklagten durch Beginn der Sperrfrist) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 154 Abs. 2 StPO, § 69a StGB, § 55 Abs. 2 StGB, § 55 Abs. 1 StGB, § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB
- Wolters Kluwer
Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz
- rewis.io
Revision in Strafsachen: Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55 Abs. 2; StGB § 69a
Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 04.10.2016 - 4 KLs 25/16
- BGH, 27.04.2017 - 2 StR 9/17
Papierfundstellen
- StV 2018, 415
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.09.2000 - 4 StR 320/00
StGB §§ 55 Abs. 2, 69a
Auszug aus BGH, 27.04.2017 - 2 StR 9/17
Der Nachteil, der dem Angeklagten aus dieser Entscheidung erwachsen ist, liegt indes darin, dass eine Sperre gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, während der Lauf der neu festzusetzenden einheitlichen Sperrfrist schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt (BGH NStZ 2001, 245;… Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 32;… Rissing van Saan in LK StGB 12. Auflage § 55 Rn 56;… aA Geppert LK StGB 12. Auflage § 69a Rn 62ff.). - BGH, 15.05.1996 - 1 StR 197/96
Anordnung der Aufrechterhaltung - Maßregel der Sicherung und Besserung - …
Auszug aus BGH, 27.04.2017 - 2 StR 9/17
Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten (BGH NStZ 1996, 433;… Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 33).
- BGH, 08.07.2020 - 4 StR 72/20
Urkundenfälschung (Konkurrenzen: einheitliches Gebrauchmachen bei mehrfacher …
Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine noch nicht erledigte Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 4 StR 1/20 Rn. 5; Beschluss vom 27. April 2017 - 2 StR 9/17, StV 2018, 415; Beschluss vom 19. September 2000 ? 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN;… König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69a StGB Rn. 12). - BGH, 27.02.2020 - 4 StR 1/20
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Sperre für die Erteilung einer …
Das neue Tatgericht wird im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe oder einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Verurteilung des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Januar 2019 bei der Bemessung der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis folgendes zu beachten haben: Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt (BGH, Beschluss vom 19. September 2000 ? 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN; Beschluss vom 27. April 2017 ? 2 StR 9/17, StV 2018, 415;… König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69a StGB Rn. 12).