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   LG Rostock, 15.11.2002 - 2 T 23/01   

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LG Rostock, 15.11.2002 - 2 T 23/01 (https://dejure.org/2002,55593)
LG Rostock, Entscheidung vom 15.11.2002 - 2 T 23/01 (https://dejure.org/2002,55593)
LG Rostock, Entscheidung vom 15. November 2002 - 2 T 23/01 (https://dejure.org/2002,55593)
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamm, 15.12.2005 - 4 Ws 357/05

    Zeugenentschädigung für einen

    Auch wenn für den Zeugen die Möglichkeit besteht, die Arbeit ohne finanzielle Einbußen zeitlich zu verschieben, wird eine Verdienstausfallentschädigung nicht gewährt (vgl. z.B. LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002 - 2 T 23/01 - in juris, dort ging das Gericht davon aus, dass ein selbstständiger Handwerker mit einem Kleinbetrieb nicht durchgehend mit Aufträgen ausgelastet war und Verdienstausfall nicht ohne weiteres unterstellt werden konnte).
  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11

    Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis,

    Es wird daher für die Überzeugungsbildung des Gerichts regelmäßig ausreichend sein, wenn es die gerechtfertigte Vermutung hat, dass der Selbständige überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten hat (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, a.a.O, Rdnr. 22.3 - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; Landgericht - LG - Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01; Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 15.12.2005, Az.: 4 Ws 357/05; LG Stendal, Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 23 O 515/07).
  • LSG Bayern, 01.03.2016 - L 15 RF 28/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbstständiger Tätigkeit von nur

    Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01).
  • LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG: Zur Entschädigung von Verdienstausfall bei

    Denn wenn ein Selbständiger nur mit deutlich reduziertem zeitlichem Einsatz seiner Tätigkeit nachgeht und er daher oft in der Lage ist, sich die ihm zur Verfügung stehende Arbeitszeit frei einzuteilen, besteht die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er an dem Tag des Gerichtstermins einen Verdienst überhaupt nicht erzielt hätte, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringende Arbeiten an einem anderen Tag erledigt hätte und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen hätte müssen (vgl. LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01), was dem Nachweis eines Verdienstausfalls entgegen steht.
  • LSG Bayern, 18.02.2016 - L 15 SF 208/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbstständiger Tätigkeit von

    Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01).
  • LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG - § 189 Abs. 2 SGGZur Entschädigung

    Denn wenn ein Selbständiger nur mit deutlich reduziertem zeitlichem Einsatz seiner Tätigkeit nachgeht und er daher oft in der Lage ist, sich die ihm zur Verfügung stehende Arbeitszeit frei einzuteilen, besteht die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er an dem Tag des Gerichtstermins einen Verdienst überhaupt nicht erzielt hätte, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringende Arbeiten an einem anderen Tag erledigt hätte und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen hätte müssen (vgl. LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01), was dem Nachweis eines Verdienstausfalls entgegen steht.
  • LSG Thüringen, 02.04.2007 - L 6 B 116/06

    Entschädigung von Auslagen, Fahrtkostenersatz, Begleitperson

    Zwar wird teilweise vertreten, dass der Nachweis bei selbständigen Gewerbetreibenden oder Handwerkern in aller Regel nicht verlangt werden kann, da er nur schwer zu führen sei (vgl. LG Rostock, Beschluss vom 15. November 2002 - Az.: 2 T 23/01 m.w.N., nach juris).
  • LSG Bayern, 22.10.2015 - L 15 RF 24/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbständiger Tätigkeit von

    Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01).
  • LSG Bayern, 29.11.2016 - L 15 RF 34/16

    Keine Verdienstausfallentschädigung gem. JVEG für Sozialhilfeempfänger wegen

    Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01).
  • LSG Bayern, 16.04.2015 - L 15 SF 330/14

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbständiger Tätigkeit von nur

    Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01).
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