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   OLG Düsseldorf, 04.01.2023 - 2 W 28/22   

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https://dejure.org/2023,1267
OLG Düsseldorf, 04.01.2023 - 2 W 28/22 (https://dejure.org/2023,1267)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.01.2023 - 2 W 28/22 (https://dejure.org/2023,1267)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Januar 2023 - 2 W 28/22 (https://dejure.org/2023,1267)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 677
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2022 - 6 W 39/22

    Auskunftspflicht - Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.01.2023 - 2 W 28/22
    Soweit in der Rechtsprechung (LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301 - Geheimnisschutzanordnung; offen gelassen in der Nachinstanz nach Erledigung in der Hauptsache: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2022, Az.: 6 W 39/22, GRUR-RS 2022, 28741 - Auskunftspflicht) und in der Literatur (BeckOK Patentrecht-Kircher, 26. Ed., § 145a PatG Rz. 22; Hoppe, GRUR-RR 2022, 307; Hoppe/Holtz/Donle, GRUR-RR 2022, 517, 528; vgl. auch bereits Haedicke, GRUR 2020, 785) gleichwohl eine Anwendung des § 145a PatG i.V.m. §§ 16 bis 20 GeschGehG in Betracht gezogen wird, schließt sich der Senat dem nicht an.

    Darüber hinaus wäre der Schuldner selbst im Falle einer Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungstitels im Zwangsvollstreckungsverfahren in jedem Fall zumindest mit den Verfahrenskosten belastet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2022, Az.: 6 W 39/22, GRUR-RS 2022, 28741 - Auskunftspflicht).

  • LG Mannheim, 13.10.2021 - 2 O 73/20

    Geheimnisschutzanordnung I - Geheimnisschutz im patentrechtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.01.2023 - 2 W 28/22
    Soweit in der Rechtsprechung (LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301 - Geheimnisschutzanordnung; offen gelassen in der Nachinstanz nach Erledigung in der Hauptsache: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2022, Az.: 6 W 39/22, GRUR-RS 2022, 28741 - Auskunftspflicht) und in der Literatur (BeckOK Patentrecht-Kircher, 26. Ed., § 145a PatG Rz. 22; Hoppe, GRUR-RR 2022, 307; Hoppe/Holtz/Donle, GRUR-RR 2022, 517, 528; vgl. auch bereits Haedicke, GRUR 2020, 785) gleichwohl eine Anwendung des § 145a PatG i.V.m. §§ 16 bis 20 GeschGehG in Betracht gezogen wird, schließt sich der Senat dem nicht an.

    Es vermag auch nicht zu überzeugen, wenn das Landgericht Mannheim ausführt, dass der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz deshalb auf die Erfüllung des tenorierten Auskunftsanspruchs anzuwenden sei, weil die erhaltenen Informationen ohnehin einer aus einem Auskunftsschuldverhältnis folgenden Zweckbindung unterlägen und der Auskunftsgläubiger damit verbundene Geschäftsgeheimnisse des Auskunftsschuldners seinen Mitarbeitern oder externen Beratern nur insoweit offenbaren dürfe, wie dies für eine zweckentsprechende Auswertung und Verwendung notwendig sei, wobei er überdies die hinzugezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichten müsse (LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301, 304 f. - Geheimnisschutzanordnung).

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Der Senat lässt wie bisher (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 6 W 39/22, juris Rn. 30) die Frage der allgemeinen Anwendbarkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren offen und insbesondere dahinstehen, ob - wovon das Landgericht ersichtlich ausgeht (ebenso Hoppe, GRUR-RR 2022, 307 f; Leister, GRUR-Prax 2022, 398) - Beschränkungen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG namentlich hinsichtlich solcher Geschäftsgeheimnisse des Schuldners angeordnet werden könnten, über die dieser dem Gläubiger aufgrund eines Vollstreckungstitels Auskunft zu erteilen oder Rechnung zu legen hat (ablehnend OLG Düsseldorf, GRUR 2023, 677; Benkard/Tochtermann, PatG, 12. Aufl. § 145a Rn. 5; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 124 ff), insbesondere wenn sie noch nicht im Verfahren vorgelegt sind.
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2023 - 2 U 110/22

    Patentkauf- und Patentlizenzvertrag

    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 04.01.2023 (GRUR 2023, 677 - Geheimnisschutz II), entschieden hat, als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Abs. 1 GeschGehG sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen gelten.
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