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   BVerwG, 31.03.1978 - II WD 50.77   

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https://dejure.org/1978,1463
BVerwG, 31.03.1978 - II WD 50.77 (https://dejure.org/1978,1463)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.1978 - II WD 50.77 (https://dejure.org/1978,1463)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 1978 - II WD 50.77 (https://dejure.org/1978,1463)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Maßnahmebeschränkte Berufungen - Fristablauf - Absetzung des Urteils erster Instanz - Eintritt der Rechtskraft - Maßnahmebemessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 63, 23
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 WD 19.12

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; Frist zur Urteilsabsetzung; schwerer

    Sie ist von der Erwägung getragen, dass ein so spät nach der Verkündung abgesetztes Urteil keine Gewähr mehr für eine Übereinstimmung seiner Gründe mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und der Beratung bietet (Urteil vom 31. März 1978 - BVerwG 2 WD 50.77 - BVerwGE 63, 23 ).

    Dadurch unterscheidet sich das vorliegende disziplinargerichtliche Berufungsverfahren von einem strafgerichtlichen Revisionsverfahren, bei dem der Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO gemäß § 338 Nr. 7 Alt. 2 StPO deshalb als absoluter Revisionsgrund ausgewiesen ist, weil das Revisionsgericht ansonsten auf der Grundlage seiner Prüfung entzogener Tat- und Schuldfeststellungen eine Entscheidung treffen müsste, obwohl sie wegen der verfristeten Niederlegung der Urteilsgründe dubios erscheinen (Urteil vom 31. März 1978 a.a.O.).

    b) Allein der Umstand, dass der Senat bei einer uneingeschränkt eingelegten Berufung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen hat (vgl. zu § 275 Abs. 1 StPO: Urteile vom 31. März 1978 a.a.O., vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - UA S. 93 , vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - UA S. 10 und vom 16. März 2004 a.a.O. S. 196), kann die Ermessensausübung nicht dahingehend bestimmen, von einer Zurückverweisung (regelmäßig) abzusehen (anders noch: Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - UA S. 93, vom 3. Juli 2004 - BVerwG 2 WD 24.01 - UA S. 10 und vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 - UA S. 12).

  • BVerwG, 19.07.2013 - 2 WD 34.12

    Verfahrensmangel; Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist; Zurückverweisung;

    Sie ist von der Erwägung getragen, dass ein so spät nach der Verkündung abgesetztes Urteil keine Gewähr mehr für eine Übereinstimmung seiner Gründe mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und der Beratung bietet (Urteil vom 31. März 1978 - BVerwG 2 WD 50.77 - BVerwGE 63, 23 ).

    Dadurch unterscheidet sich das vorliegende disziplinargerichtliche Berufungsverfahren von einem strafgerichtlichen Revisionsverfahren, bei dem der Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO gemäß § 338 Nr. 7 Alt. 2 StPO deshalb als absoluter Revisionsgrund ausgewiesen ist, weil das Revisionsgericht ansonsten auf der Grundlage seiner Prüfung entzogener Tat- und Schuldfeststellungen eine Entscheidung treffen müsste, obwohl sie wegen der verfristeten Niederlegung der Urteilsgründe dubios erscheinen (Urteil vom 31. März 1978 a.a.O.).

    b) Allein der Umstand, dass der Senat bei einer uneingeschränkt eingelegten Berufung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen hat (vgl. zu § 275 Abs. 1 StPO: Urteile vom 31. März 1978 a.a.O., vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - UA S. 93 , vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 = Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 4 und vom 16. März 2004 a.a.O. S. 196), kann die Ermessensausübung nicht dahingehend bestimmen, von einer Zurückverweisung (regelmäßig) abzusehen (anders noch: Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - UA S. 93, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 2 WD 24.01 - UA S. 10 und vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 - BVerwGE 120, 193 = Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 1).

  • BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 10.15

    Fünf-Wochen-Frist; Verkündung; Verfahrensmangel; maßnahmebeschränkte Berufung;

    Entsprechend ist für den Strafprozess sichergestellt, dass kein Strafgericht auf verspätet zu den Akten gereichte Urteile die Entscheidung weiterer Rechtsfragen aufbaut: Dieser Fehler ist in § 338 Nr. 7 StPO als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet, weil sonst das Revisionsgericht auf der Grundlage von Tat- und Schuldfeststellungen entscheiden würde, die es nicht überprüfen kann, die aber wegen der verfristeten Niederlegung der Urteilsgründe dubios sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1978 - 2 WD 50.77 - BVerwGE 63, 23 ).

    Soweit der Senat im Urteil vom 31. März 1978 (2 WD 50.77, BVerwGE 63, 23 ) von einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer Verletzung der Frist des § 275 StPO im Falle der maßnahmebeschränkten Berufung abgesehen hatte, weil die Verfahrensbeteiligten durch die Nichteinlegung oder Beschränkung eines Rechtsmittels die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz akzeptieren würden, hält er hieran nicht fest.

  • BVerwG, 23.11.1989 - 2 WD 50.86

    Offizier - Überschreitung dienstlicher Kompetenzen - Private Zwecke -

    Aber wie der Senat im Urteil vom 31. März 1978 - 2 WD 50/77 - (BVerwGE 633, 23 = NZWehrr 1978, 149) ausgeführt hat, zwingt der Verstoß gegen diese Bestimmung nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
  • BVerwG, 16.03.2004 - 2 WD 3.04

    Berichtigung der Urteilsformel; Vorlagefrist für schriftliches Urteil;

    Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in seiner Stellungnahme jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei einer solchen Fristüberschreitung von einer Zurückverweisung in die erste Instanz stets abgesehen hat (Urteile vom 31. März 1978 - BVerwG 2 WD 50.77 - und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 2 WD 24.01 -).
  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 WD 23.12

    Beförderungsverbot als zu schwere Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Hauptmann

    Sie ist von der Erwägung getragen, dass ein so spät nach der Verkündung abgesetztes Urteil keine Gewähr mehr für eine Übereinstimmung seiner Gründe mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und der Beratung bietet (vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 WD 19.12 - juris Rn. 12, vom 19. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 sowie Urteile vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 - BVerwGE 120, 193 = Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 1 und vom 31. März 1978 - BVerwG 2 WD 50.77 - BVerwGE 63, 23 ).
  • BVerwG, 03.07.2001 - 2 WD 24.01

    Einlegung eines Rechtsmittels in vollem Umfang bei Rüge eines schweren Mangels

    Dies hat der Senat für eine maßnahmebeschränkte Berufung bereits anerkannt (Beschluss vom 31. März 1978 - BVerwG 2 WD 50.77 -).
  • BVerwG, 05.12.1978 - 2 WD 87.78

    Vorsätzliche Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht eines

    Wegen dieses Verfahrensmangels bedurfte es aber, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. März 1978 - 2 WD 50/77 - ausgeführt hat, nicht der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer.
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