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   BVerwG, 10.07.2008 - 2 B 41.08   

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https://dejure.org/2008,19589
BVerwG, 10.07.2008 - 2 B 41.08 (https://dejure.org/2008,19589)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.2008 - 2 B 41.08 (https://dejure.org/2008,19589)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - 2 B 41.08 (https://dejure.org/2008,19589)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Weiterlaufen einer durch Zustellung eines Urteils in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist bei Rückforderung dieses Urteils vom erstinstanzlichen Gericht zwecks Berichtigung; Vorliegen eines vollständigen Urteils auch bei geringfügigen Unrichtigkeiten der Urteilsausfertigung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.05.1996 - 3 B 55.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Annahme der Zustellung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2008 - 2 B 41.08
    In diesem Fall hat das Berichtigungsverfahren nach § 118 VwGO auf den Fristablauf grundsätzlich keinen Einfluss (Beschluss vom 24. Mai 1996 BVerwG 3 B 55.96 Buchholz 310 § 133 Nr. 23).

    Etwas anderes gilt etwa dann, wenn erst durch die Berichtigung klargestellt wird, dass eine Beschwer vorliegt, oder dann, wenn der Beteiligte bei Rückforderung der Urteilsausfertigung zwecks Berichtigung nicht erkennen konnte, in welchem Umfang eine Berichtigung vorgenommen würde (Beschluss vom 24. Mai 1996 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2008 - 2 B 41.08
    Die Beschwerde führt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 1 BvR 370/84 (BVerfGE 69, 381 ) den Satz an, der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen dürfe nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.
  • BVerwG, 06.05.2010 - 6 B 48.09

    Nichtzulassungsbeschwerde, Einlegungsfrist, Begründungsfrist, Fristenlauf,

    In einem solchen Fall hat ein nach § 118 VwGO durchgeführtes Berichtigungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 7. April 1966 - BVerwG 4 B 165.65 - RdL 1966, 251 f., vom 22. März 1991 - BVerwG 7 B 30.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 296 S. 30, vom 24. Mai 1996 - BVerwG 3 C 55.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 23 S. 9 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 2 B 41.08 - juris Rn. 4, vgl. in der Sache nach ebenso: BFH, Beschluss vom 9. August 1974 - V B 29/74 - BB 1974, 1330; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 81/08 - NJW-RR 2009, 1443 m.w.N.) auf den Fristablauf grundsätzlich keinen Einfluss.
  • BVerwG, 22.09.2010 - 8 B 34.10

    Umdeutung einer Prozesserklärung

    Ein solches Berichtigungsverfahren hat auf den Fristenlauf nur Einfluss, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage setzt, sachgemäß über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 2 B 41.08 - juris Rn. 4).
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