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   OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05   

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OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05 (https://dejure.org/2005,3282)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 Bs 144/05 (https://dejure.org/2005,3282)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juni 2005 - 2 Bs 144/05 (https://dejure.org/2005,3282)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Adressat einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit einer bordellartigen Nutzung von Räumlichkeiten; Störereigenschaft im Falle vermieteter Räumlichkeiten; Rang der Nutzungsuntersagung gegenüber dem Mieter; Offensichtliche ...

  • Judicialis

    HBauO § 76 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HBauO § 76 Abs. 1 S. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungsuntersagung an Mieter oder Eigentümer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 169
  • BauR 2005, 1365 (Ls.)
  • BauR 2005, 1911
  • ZfBR 2005, 580
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2002 - 5 S 149/01

    Wohnungsprostitution - bordellartiger Betrieb - Mischgebiet

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05
    Dementsprechend wird bei unzulässigen bordellartigen bzw. vergleichbaren Nutzungen auch in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ein Einschreiten gegen den Grundstückseigentümer nicht beanstandet (vgl. z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.2002, GewArch 2003, S. 496 ff.; OVG Berlin Beschl. v. 9.4.2003, GewArch 2003, S. 498 f.); die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen (OVG Münster, Beschl. v. 24.11.1988, 7 B 2677/88 - in Juris; VG Neustadt/W., Beschl.v. 23.7.2004, 4 L 1673/04 - in Juris -) zu unzulässigen Wohnnutzungen erfassen die damit verbundene Problematik nicht.
  • OVG Berlin, 09.04.2003 - 2 S 5.03

    Baurecht; Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb; Wohngebiet; Mischgebiet;

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05
    Dementsprechend wird bei unzulässigen bordellartigen bzw. vergleichbaren Nutzungen auch in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ein Einschreiten gegen den Grundstückseigentümer nicht beanstandet (vgl. z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.2002, GewArch 2003, S. 496 ff.; OVG Berlin Beschl. v. 9.4.2003, GewArch 2003, S. 498 f.); die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen (OVG Münster, Beschl. v. 24.11.1988, 7 B 2677/88 - in Juris; VG Neustadt/W., Beschl.v. 23.7.2004, 4 L 1673/04 - in Juris -) zu unzulässigen Wohnnutzungen erfassen die damit verbundene Problematik nicht.
  • OVG Hamburg, 10.04.1997 - Bf II 72/96

    Baugebietsfestsetzung; Nachbarschützende Wirkung; Baustufenplan; Wohnnutzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05
    Auf die Frage in welchem Umfang nicht störende gewerbliche Nutzungen zum Begriff der "Wohnbedürfnisse" i.S.d. § 10 Abs. 4 BPVO gezählt werden können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, S. 354 ff.; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, S. 412 ff.), kommt es insofern nicht an.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - 8 B 11983/03

    Keine Prostitution im Wohngebiet

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05
    Die bordellartige Nutzung der Räumlichkeiten, die zumindest als nicht unerhebliche Störpotentiale auslösende gewerbliche Nutzung anzusehen ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1997, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 187; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.1.2004, BauR 2004, S. 644 f.; OVG Berlin a.a.O. m.w.N.; VGH Kassel, a.a.O.), ist wegen ihres Störpotentials in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht - erst recht nicht offensichtlich - zulässig.
  • OVG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Bf 22/97

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung dreier Wohngebäude in ein

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05
    Auf die Frage in welchem Umfang nicht störende gewerbliche Nutzungen zum Begriff der "Wohnbedürfnisse" i.S.d. § 10 Abs. 4 BPVO gezählt werden können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, S. 354 ff.; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, S. 412 ff.), kommt es insofern nicht an.
  • VG Neustadt, 23.07.2004 - 4 L 1673/04

    Bauordnungsrechtliche Untersagung illegal genutzter Wohnung bei Vermietung

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05
    Dementsprechend wird bei unzulässigen bordellartigen bzw. vergleichbaren Nutzungen auch in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ein Einschreiten gegen den Grundstückseigentümer nicht beanstandet (vgl. z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.2002, GewArch 2003, S. 496 ff.; OVG Berlin Beschl. v. 9.4.2003, GewArch 2003, S. 498 f.); die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen (OVG Münster, Beschl. v. 24.11.1988, 7 B 2677/88 - in Juris; VG Neustadt/W., Beschl.v. 23.7.2004, 4 L 1673/04 - in Juris -) zu unzulässigen Wohnnutzungen erfassen die damit verbundene Problematik nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1988 - 7 B 2677/88
    Auszug aus OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05
    Dementsprechend wird bei unzulässigen bordellartigen bzw. vergleichbaren Nutzungen auch in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ein Einschreiten gegen den Grundstückseigentümer nicht beanstandet (vgl. z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.2002, GewArch 2003, S. 496 ff.; OVG Berlin Beschl. v. 9.4.2003, GewArch 2003, S. 498 f.); die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen (OVG Münster, Beschl. v. 24.11.1988, 7 B 2677/88 - in Juris; VG Neustadt/W., Beschl.v. 23.7.2004, 4 L 1673/04 - in Juris -) zu unzulässigen Wohnnutzungen erfassen die damit verbundene Problematik nicht.
  • VGH Hessen, 14.10.2002 - 4 TG 2028/02
    Auszug aus OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05
    Bereits dieser Umstand der formellen Illegalität rechtfertigt, wie das Beschwerdegericht schon in seinem Beschluss vom 4. Mai 2005 zur Aussetzung der Wirkungen des erstinstanzlichen Beschlusses ausgeführt hat, eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung, sofern die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung nicht offensichtlich ist (st. Rechtsprechung d. Senats, zuletzt z.B. Beschl. v. 19.11.2003, 2 Bs 555/03; Beschl. v. 1.6.2004, 2 Bs 154/04; vgl. ferner z.B. VGH Kassel, Beschl. v. 14.10.2002, NVwZ-RR 2003, S. 720, 721; Alexejew/Haase/Großmann, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Kommentar, Stand 2004, § 76 HBauO Rn. 82 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 08.11.2012 - 4 K 912/12

    Nutzungsuntersagung wegen Fehlens der Baugenehmigung - Bestandsschutz bezieht

    33 a) Die erkennende Kammer versteht § 65 Satz 2 LBO - entgegen der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300; Urteil vom 12.09.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537; Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, BWVPr 1990, 113; zustimmend Dürr, VBlBW 1989, 361 ) - dahingehend, dass ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 65 Satz 2 LBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann, bereits im Fehlen der nach §§ 49 ff. LBO erforderlichen Baugenehmigung besteht (so zur textgleichen Vorschrift des § 80 Satz 2 SächsBauO: Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.05.2011 - 1 B 30/11 -, juris RdNr. 6 mwN; zu Art. 76 Satz 2 BayBO: Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2004 - 15 CS 04.58 -, BayVBl. 2005, 117; zu § 61 BauO NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 06.07.2009 - 10 B 617/09 -, BauR 2009, 1719, vom 12.07.2007- 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187, und vom 20.09.2010 - 7 B 985/10 -, BauR 2011, 240; zu § 73 Abs. 3 BbgBauO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris RdNr. 6 mwN; zu § 79 Satz 2 Berliner Bauordnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2011 - OVG 2 S 76.11 -, juris RdNr. 6; zu § 81 LBO RPf.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.1996 - 8 A 11880/85.OVG -, juris RdNr. 19; Beschluss vom 14.04.2011 - 8 B 10278/11 -, NVwZ-RR 2011, 635; zu § 89 NdsBauO: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.1984 - 6 B 77/84 -, BRS 42 Nr. 226; Beschluss vom 30.03.2010 - 1 ME 54/10 -, juris RdNr. 10; zu § 72 HessBauO: Hessischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 3 TG 2161/06 -, juris RdNr. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.1996 - 1 L 356/95 -, juris RdNr. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2005 - 2 Bs 144/05 -, juris RdNr. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 04.08.1989 - 1 B 65/89 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.03.2004 - 3 M 224/03 -, juris RdNr. 8; Beschluss vom 03.12.2008 - 3 M 153/08 -, juris RdNr. 5; OVG Thüringen, Beschluss vom 04.11.1993 - 1 B 113/92 -, ThürVBl.
  • OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2010, 2 Bs 215/10 und v. 10.6.2005, 2 Bs 144/05, juris m.w.N.) berechtigt in der Regel bereits die formelle Illegalität einer baurechtlich relevanten Nutzung die Bauaufsichtsbehörde, die Nutzung auf der Grundlage des § 76 Abs. 1 Satz 2 HBauO sofort vollziehbar zu untersagen.
  • VG Regensburg, 14.07.2011 - RO 7 K 10.2261

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung für bordellartigen Betrieb

    Eine Untersagung einer bordellartigen Nutzung "auf Dauer" kann sowieso nur an den Grundstückseigentümer gerichtet werden, da nur dieser es in der Hand hat, nach Beendigung aktueller Nutzungsverhältnisse zukünftig für eine dauerhafte Beendigung der bordellartigen Nutzung und eine ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten zu sorgen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2005, Az. 2 Bs 144/05).

    Im Ergebnis wird daher bei unzulässigen bordellartigen bzw. vergleichbaren Nutzungen von der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Einschreiten gegen den Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht beanstandet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.2.2007, Az. 1 ZB 06.2296; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2005, Az. 2 Bs 144/05; OVG Berlin, Beschl. v. 9.4.2003, Az. 2 S 5.03; VGH Mannheim, Urt. v 24.7.2002, Az. 5 S 149/01).

    Soweit eine tatsächliche Beendigung der Nutzung gleichwohl nicht erfolgen sollte, ist die Beklagte selbst unter Verwendung von Duldungsandrohungen gegenüber Mietern und Nutzern in der Lage, die Nutzungsuntersagung zu vollstrecken (so einleuchtend OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2005, Az. 2 Bs 144/05).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2010 - 8 A 10623/10

    Zur Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit

    Ist hingegen - etwa wegen häufig wechselnder Nutzungsverhältnisse - nicht hinreichend sicher, ob allein durch die Inanspruchnahme der Nutzungsberechtigten dauerhaft baurechtmäßige Zustände hergestellt werden können, so bleibt nur die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, da nur er es in der Hand hat, zukünftig für eine ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten zu sorgen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Beschlüsse des Senats vom 9. Februar 2007, a.a.O., und vom 5. November 2008 - 8 B 11031/08.OVG - auch die Beschlüsse des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2006 - 1 B 10586/06.OVG -, ESOVGRP, und vom 3. Dezember 2002 - 1 B 11653/02.OVG - [Hostessenräume]; ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2005, NVwZ-RR 2006, 169 und juris, Rn. 10 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2007 - 8 B 10019/07

    Untersagung der bordellartigen Nutzung einer Wohnung im Mischgebiet

    Hinzu kommt, dass die angefochtene bauaufsichtsbehördliche Verfügung im Kern gerade die baurechtswidrige Nutzung der Wohnung in der Zukunft und "auf Dauer" ausschließen will, weshalb in Fällen der vorliegenden Art gerade auch der Eigentümer der Wohnung in Anspruch genommen werden darf (vgl. OVG Hamburg, NVwZ-RR 2006, 169 und juris, Rn. 10).
  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Eine Nutzungsuntersagung wiederum kann nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts im Interesse der Autorität der das bauaufsichtliche Verfahren betreffenden Vorschriften regelmäßig, und zwar auch allein wegen der formellen Illegalität einer baulichen Anlage, für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 9; Beschl. v. 10.6.2005, 2 Bs 144/05, BauR 2005, 1911, juris Rn. 21; Beschl. v. 6.6.2007, 2 Bs 116/07, n.v.; Beschl. v. 17.10.2008, 2 Bs 163/08, n.v.; Beschl. v. 2.3.2009, 2 Bs 3/09, n.v.; Beschl. v. 9.7.2012, 2 Bs 140/12, n.v.).
  • VG Hamburg, 01.02.2010 - 11 E 3492/09

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung wegen Bordellbetrieb

    Der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom 10. Juni 2005 (Az. 2 Bs 144/05), die die Antragstellerin zitiert, ist für diesen Fall nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

    Das Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 10.6.2005 - 2 Bs 144/05) hat zur Störerauswahl im Falle einer bordellähnlichen Nutzung ausgeführt:.

  • VG Karlsruhe, 28.07.2006 - 3 K 1185/06

    Einschreiten gegen Prostitution in Durlach Anwohner scheitern mit Eilantrag vor

    Eine lediglich gegenüber den in den Räumlichkeiten angetroffenen Personen ausgesprochene Nutzungsuntersagung hätte schon von daher für die Behörde keine hinreichende Gewähr für eine rasche und erfolgreiche Beendigung der unzulässigen Nutzung (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 10.06.2005, NVwZ-RR 2006, 169).

    Eine solche Verfügung kann sinnvollerweise nur an Personen gerichtet werden, die es in der Hand haben, nach Beendigung der aktuellen Nutzungsverhältnisse zukünftig für eine dauerhafte Beendigung der bordellartigen Nutzung und eine ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten zu sorgen (OVG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2005, NVwZ-RR 2006, 169).

  • OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22

    Erfolglose Beschwerde eines Rudervereins betreffend die Untersagung der Nutzung

    Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, d.h. wenn sich ihre materiell-rechtliche Zulassungsfähigkeit geradezu aufdrängt (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2022, 2 Bs 160/22, n.v.; Beschl. v. 10.6.2005, 2 Bs 144/05, NVwZ-RR 2006, 169, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Eine solche umfassende Nutzungsuntersagung kann nur an den Grundeigentümer gerichtet werden, weil nur er es in der Hand hat, nach Beendigung der rechtswidrigen Nutzung durch die jetzige Vertragspartnerin dauerhaft für eine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks zu sorgen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2005, 2 Bs 144/05, NVwZ-RR 2006, 164, juris Rn. 10).

  • VG Darmstadt, 12.09.2011 - 2 L 795/11

    Bauaufsichtliche Verfügung gegen Eigentümer

    Nur durch eine solche Verfügung kann sichergestellt werden, dass geräumte Wohnungen nicht erneut an Dritte zur rechtswidrigen Nutzung überlassen werden, um so eine vollständige und dauerhafte Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu erreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2005, 2 Bs 144/05, Juris; vgl. auch § 540 BGB, wonach der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, die Mietsache einem Dritten zu überlassen).
  • VG Augsburg, 31.05.2012 - Au 5 K 11.1025

    Verpflichtungsklage auf Erteilung Baugenehmigung; Nutzungsänderung einer

  • VG Hamburg, 21.11.2016 - 9 E 5604/16

    Untersagung der Wohnungsprostitution im Wohngebiet

  • VG Berlin, 17.02.2023 - 13 L 325.22

    Keine Containerparks in Treptow-Köpenick

  • VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705

    Nutzungsuntersagung einer Wohnung für bordellartige Zwecke

  • VG Augsburg, 12.09.2011 - Au 5 S 11.1026

    Nutzungsuntersagung; Sofortvollzug; Störerauswahl; Bebauungsplan; Feinsteuerung;

  • VG Berlin, 17.02.2023 - 13 L 65.23
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.2018 - 1 MB 10/18

    Anordnung der Nutzungsuntersagung und Störerauswahl

  • VG Neustadt, 24.01.2011 - 4 L 1/11

    Verpflichtung eines Vermieters zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Lagerung

  • VG Hamburg, 17.11.2022 - 9 E 3987/22

    Überwiegend erfolgloser Eilantrag eines Rudervereins gegen die

  • VG Minden, 06.06.2011 - 9 L 225/11

    Verbot der Nutzung einer Schotterfläche zum Abstellen von zum Zwecke der Ausübung

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