Rechtsprechung
   FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,45098
FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14 (https://dejure.org/2014,45098)
FG Sachsen, Entscheidung vom 13.11.2014 - 2 K 1399/14 (https://dejure.org/2014,45098)
FG Sachsen, Entscheidung vom 13. November 2014 - 2 K 1399/14 (https://dejure.org/2014,45098)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,45098) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Bewertung von Rechtsanwaltskosten für eine Scheidung als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 644
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14
    Sofern eine Steuerrechtsnorm unechte Rückwirkung entfaltet, gelten für deren Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen; sie ist allerdings nicht grundsätzlich unzulässig (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302 m.w.N.).

    Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- und Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2012, a.a.O.).

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14
    Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht die generelle steuermindernde Berücksichtigung von Prozesskosten, wie sie im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 ( VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015) zum Ausdruck gekommen ist, nicht den sonst bei außergewöhnlichen Belastungen geltenden Grundsätzen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit, so dass es angezeigt war, die Anwendbarkeit auf einen engen Rahmen zu beschränken (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 vom 10. April 2013, BT-Drucksache 17/13033, S. 67).

    Aus der Sicht des Gesetzgebers führte die weitreichende Abzugsfähigkeit von Prozesskosten nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) dazu, dass der Anwendungsbereich des § 33 EStG weit über den eigentlichen Zweck der Norm hinausging.

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14
    Sondern es sollte - wie sich aus der beabsichtigten Fassung der Vorschrift ergibt - dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nach der dem Urteil vom 12. Mai 2011 vorangegangenen Rechtsprechung auch Kosten eines Zivilprozesses dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden konnten, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BStBl II. 2002, 382 ).

    Die Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor der Entscheidung vom 12. Mai 2011 zu Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen entnommen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BStBl. II 2002, 382).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14
    Hieraus folgt, dass dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben muss, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf "Existenzminimum", Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992, 2 BvL 5/91, BVerfGE 87, 153).

    Eine Verletzung des Art. 6 GG liegt ebenfalls nicht vor, da das notwendige Existenzminimum der Familienmitglieder gesichert ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, BVerfGE 87, 153).

  • Drs-Bund, 10.04.2013 - BT-Drs 17/13033
    Auszug aus FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14
    Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht die generelle steuermindernde Berücksichtigung von Prozesskosten, wie sie im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 ( VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015) zum Ausdruck gekommen ist, nicht den sonst bei außergewöhnlichen Belastungen geltenden Grundsätzen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit, so dass es angezeigt war, die Anwendbarkeit auf einen engen Rahmen zu beschränken (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 vom 10. April 2013, BT-Drucksache 17/13033, S. 67).

    In der Gesetzesbegründung fehlt zudem ein Hinweis auf die vorherige Rechtslage (BR-Drucksache 302/1/12: "Es ist daher angezeigt, die Anwendbarkeit auf den bisherigen engen Rahmen zu beschränken". BT-Drucksache 17/13033: "Es ist daher angezeigt, die Anwendbarkeit auf einen engen Rahmen zu beschränken").

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14
    Eine sog. unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Juni 2009 1 BvR 706/08, BVerfGE 123, 186 ), beispielsweise, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden "tatbestandliche Rückanknüpfung"; Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14
    Eine sog. unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Juni 2009 1 BvR 706/08, BVerfGE 123, 186 ), beispielsweise, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden "tatbestandliche Rückanknüpfung"; Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14
    Im Steuerrecht liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn der Gesetzgeber - wie hier - Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum ändert (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 ).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14
    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44/92, BVerfGE 95, 64 ).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12

    Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

    Auszug aus FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14
    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintenanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 1 BvR 1928/12, NJW-RR 2014, 105).
  • BFH, 11.12.1964 - III 193/60 S

    Bereich der Gewährung von Schachtelvergünstigungen

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14

    Voraussetzungen für den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche

    Danach können Prozesskosten nur in Fällen wirtschaftlicher Existenzgefährdung und bei einer Gefahr für die lebensnotwendigen wirtschaftlichen Bedürfnisse als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (ebenso Kanzler, FR 2014, 209 (214); Heim, DStZ 2014, 165 (168); Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. November 2014 2 K 1399/14, juris).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, denn das Urteil entspricht zwar einerseits weitgehend dem rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014 (2 K 1399/14, juris) weicht aber andererseits von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 (4 K 1829/14 E, juris; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht