Rechtsprechung
FG Sachsen, 16.03.2016 - 2 K 192/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen eines einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohns bei Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Zusatzkrankenversicherung
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohns bei Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Zusatzkrankenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorliegen eines einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohns bei Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Zusatzkrankenversicherung
- rechtsportal.de
EStG § 8 Abs. 2 S. 11; SolZG § 1
Vorliegen eines einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohns bei Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Zusatzkrankenversicherung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Betriebliche Krankenzusatzversicherung führt zu Sachbezügen - Freigrenze
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Können oder müssen Zuschüsse zu Versicherungen ein (steuerbegünstigter) Sachbezug sein?
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitgeberzuschuss für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
- Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG
- Krankenversicherungsschutz
- Arbeitslohn
- Vorteile, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind und Arbeitslohn darstellen
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 16.03.2016 - 2 K 192/16
- BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
Papierfundstellen
- EFG 2016, 1087
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 14.04.2011 - VI R 24/10
Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn
Auszug aus FG Sachsen, 16.03.2016 - 2 K 192/16
Erlangt ein Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer fließt ihm mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu (BFH-Urteil vom 14.4.2011 - VI R 24/10, BStBl II 2011, 767, BFHE 233, 246).Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14.4.2011 - VI R 24/10, BStBl II 2011, 767, BFHE 233, 246) ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.
- BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14
Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH
Auszug aus FG Sachsen, 16.03.2016 - 2 K 192/16
Die Leistungen waren auch keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung; für diesen Fall wäre der Vorteil kein Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 11.3.2010 - VI R 7/08, BStBl II 2010, 763, BFHE 228, 505 und vom 19.11.2015- VI R 74/14, DStR 2016, 298). - BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08
Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse - …
Auszug aus FG Sachsen, 16.03.2016 - 2 K 192/16
Die Leistungen waren auch keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung; für diesen Fall wäre der Vorteil kein Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 11.3.2010 - VI R 7/08, BStBl II 2010, 763, BFHE 228, 505 und vom 19.11.2015- VI R 74/14, DStR 2016, 298). - BFH, 05.07.2012 - VI R 11/11
Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen …
Auszug aus FG Sachsen, 16.03.2016 - 2 K 192/16
Die Ansicht des BMF wird auch nicht durch die Ausführungen des BFH im Urteil vom 5.7.2012 ( VI R 11/11, BStBl II 2013, 190, BFHE 238, 408) gestützt.
- BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. März 2016 2 K 192/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. - FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2017 - 1 K 215/16
Berücksichtigung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG in Bezug auf einen als …
Daher ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch eine vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossene Krankenversicherung Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2011 VI R 24/10, BStBl II 2011, 767; Sächsisches Finanzgericht - FG - Urteil vom 16.03.2016 2 K 192/16, EFG 2016, 1087).