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   FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01   

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FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01 (https://dejure.org/2003,7860)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.07.2003 - 2 K 2377/01 (https://dejure.org/2003,7860)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - 2 K 2377/01 (https://dejure.org/2003,7860)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Rückstellung für zu erwartende Kartellbußen der EU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerrechtliche Zulässigkeit von Rückstellungen wegen drohender Kartellbußen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bilanzielle Behandlung von Kartell-Geldbußen der EU-Kommission

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bilanzielle Behandlung von Kartell-Geldbußen der EU-Kommission

Papierfundstellen

  • BB 2004, 1442
  • EFG 2003, 1602
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.06.1999 - I R 64/97

    Keine Rückstellung für Geldbußen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01
    Denn die steuerlichen Abzugsverbote gelten in gleicher Weise für den Abzug von Betriebsausgaben wie für die Passivierung einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung (BFH-Urteile vom 04. Juni 2000 - IV R 31/99, BStBl II 2001, 536 ; 15. März 2000 - VIII R 34/96, BFH/NV 2001, 297 ; 09. Juni 1999 - I R 64/97, BStBl II 1999, 656 ).

    Die hier genannten - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen, nämlich zum einen die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und zum anderen die Nichtberücksichtigung der auf das Bußgeld entfallenden Ertragsteuern, müssen jedoch zum Bilanzstichtag objektiv erfüllt sein (BFH in BStBl II 1999, 656 und in BFH/NV 2001, 297 ).

    Zumindest aber muss es nach den zum hier maßgeblichen Bilanzstichtag 31. Dezember 1993 gegebenen objektiven Verhältnissen hinreichend wahrscheinlich gewesen sein, dass eine Brutto-Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils erfolgen werde (Weber-Grellet in FR 1999, 1062, 1063).

  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 34/96

    Rückstellungen; steuerliches Abzugsverbot

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01
    Denn die steuerlichen Abzugsverbote gelten in gleicher Weise für den Abzug von Betriebsausgaben wie für die Passivierung einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung (BFH-Urteile vom 04. Juni 2000 - IV R 31/99, BStBl II 2001, 536 ; 15. März 2000 - VIII R 34/96, BFH/NV 2001, 297 ; 09. Juni 1999 - I R 64/97, BStBl II 1999, 656 ).

    Die hier genannten - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen, nämlich zum einen die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und zum anderen die Nichtberücksichtigung der auf das Bußgeld entfallenden Ertragsteuern, müssen jedoch zum Bilanzstichtag objektiv erfüllt sein (BFH in BStBl II 1999, 656 und in BFH/NV 2001, 297 ).

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01
    Denn die steuerlichen Abzugsverbote gelten in gleicher Weise für den Abzug von Betriebsausgaben wie für die Passivierung einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung (BFH-Urteile vom 04. Juni 2000 - IV R 31/99, BStBl II 2001, 536 ; 15. März 2000 - VIII R 34/96, BFH/NV 2001, 297 ; 09. Juni 1999 - I R 64/97, BStBl II 1999, 656 ).

    Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit wird dann angenommen, wenn mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (BFH in BStBl II 2001, 536 , m. w. N.).

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01
    Das Gericht 1. Instanz bestätigte mit Urteil vom 14. Mai 1998 (T-317/94; Bl. 132 bis 200 AP Nr. 7) den von der Kommission festgestellten Verstoß gegen Art. 85 Abs. 1 EGV und erachtete die von der Klägerin u. a. erhobene Rüge, die Kommission habe die Höhe der Bußgeldbemessung unzureichend begründet, für unzutreffend (Tz. 182 bis 196 des vorgenannten Urteils).
  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01
    Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz - und dies gilt über §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz - für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden, wenn und soweit eine Inanspruchnahme aus ihnen hinreichend wahrscheinlich ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 19. August 2002 - VIII R 30/01, DStR 2002, 2030, 30. Januar 2002 - I R 59/00, BFH/NV 2002, 1288, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 30.01.2002 - I R 59/00

    Revision - Einkommensteuer - Körperschaftsteuer - Anstalt des öffentlichen Rechts

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01
    Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz - und dies gilt über §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz - für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden, wenn und soweit eine Inanspruchnahme aus ihnen hinreichend wahrscheinlich ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 19. August 2002 - VIII R 30/01, DStR 2002, 2030, 30. Januar 2002 - I R 59/00, BFH/NV 2002, 1288, jeweils m. w. N.).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-280/98

    Weig / Kommission

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01
    Nachdem das Gericht einen Antrag der Klägerin vom 26. Mai 1998 (Bl. 205 ff AP Nr. 7) auf Berichtigung des Urteils wegen eines vorgeblichen Rechen- bzw. Kalkulationsfehlers bei (Neu-)Ermittlung der Geldbußenhöhe (Antrag: 1.909.000,-- ECU) mit Beschluss vom 16. September 1998 (Bl. 205 AP Nr. 79 zurückgewiesen hatte, rief die Klägerin gegen das Urteil des Gerichts 1. Instanz den Gerichtshof 2. Instanz an. Dieser reduzierte mit Urteil vom 16. November 2000 - C-280/98P (Bl. 221 bis 246 AP Nr. 7) die Geldbuße auf 1.900.000,-- EURO, wies im übrigen aber das wegen unzureichender Begründung der Kommission zur Höhe des Bußgeldes erhobene Rechtsmittel zurück.
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 40/17

    BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

    Daher sind auch in der Steuerbilanz zunächst Rückstellungen für Geldbußen zu bilden, die jedoch durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wieder insoweit für die steuerrechtlichen Zwecke zu neutralisieren sind, als das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG Anwendung findet (vgl. BFH-Urteile vom 09.06.1999 - I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656, unter II.1., Rz 10; vom 06.04.2000 - IV R 31/99, BFHE 192, 64BStBl II 2001, 536, unter 2.d aa, Rz 38; in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 23; s.a. Drüen in Festschrift Gosch, 2016, S. 57, 68; Drüen/Kersting, Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamtes, 2016, S. 29; nach a.A. ist --ohne Abweichung im steuerrechtlichen Ergebnis-- schon die Bildung einer Rückstellung in der Steuerbilanz ausgeschlossen, soweit das Abzugsverbot greift, vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2003 - 2 K 2377/01, EFG 2003, 1602, rechtskräftig; s.a. BFH-Beschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959, unter III.4., Rz 23; ferner Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz N 39; jeweils m.w.N.; Kruschke in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 1740).
  • BFH, 30.03.2006 - IV R 25/04

    Pensionsrückstellung zugunsten eines Kommanditisten und Geschäftsführers der

    Wenn sie zugunsten der richtigen Ermittlung des Totalgewinns ausfällt, so hängt das insbesondere mit der Ungenauigkeit der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich zusammen, die in vielfacher Hinsicht von Zukunftsprognosen und Wahrscheinlichkeitserwägungen geprägt ist, wie z.B. beim Ausweis von Forderungen oder der Bildung von Rückstellungen (vgl. z.B. Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rn. 519 ff.; Weber-Grellet, FR 2004, 216).
  • BFH, 07.12.2022 - I R 15/19

    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

    (2) Durch die Bemessung der Geldbuße nach Art. 15 Abs. 2 KartellVO anhand der Schwere des Verstoßes und der Dauer der Zuwiderhandlung kommt der primär abschreckende und somit vorrangig ahndende Charakter der Geldbuße zum Ausdruck (s.a. BTDrucks 15/3640, S. 67, unter Verweis auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.07.2003 - 2 K 2377/01, EFG 2003, 1602; Bayerisches Landesamt für Steuern vom 05.11.2010 - S 2145.1.1-5/4 St32, Der Betrieb --DB-- 2010, 2700; Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 02.05.2011 - S 214.5/46 - St 111, Steuer-Eildienst 2012, 619; R 4.13 Abs. 3 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012; Bruschke, Der Steuerberater 2016, 291, 293; Frotscher/Watrin in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz 843; Krüger, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 80, 81; a.A. Schönfeld/Bergmann, DStR 2014, 2323, 2324).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

    Die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes bedeutet nicht automatisch, dass ein Bußgeld einen Abschöpfungsteil enthält (so auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2016 10 K 659/16, EFG 2017, 377, Revision vor dem BFH unter XI R 40/17 anhängig, zur Bußgeldbemessung des Bundeskartellamtes; Hennigfeld, Anm. hierzu, EFG 2017, 378; Müller, DB 2017, 396), vielmehr ist die Orientierung am Umsatz - lediglich - Maßstab für die Höhe der festzusetzenden Geldbuße (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2003 2 K 2377/01, EFG 2003, 1602; Schall, DStR 2008, 1517).
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