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   BSG, 27.08.1969 - 2 RU 164/66   

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https://dejure.org/1969,10877
BSG, 27.08.1969 - 2 RU 164/66 (https://dejure.org/1969,10877)
BSG, Entscheidung vom 27.08.1969 - 2 RU 164/66 (https://dejure.org/1969,10877)
BSG, Entscheidung vom 27. August 1969 - 2 RU 164/66 (https://dejure.org/1969,10877)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BSG, 27.08.1969 - 2 RU 164/66
    die Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind° Jedenfalls bietet der Wortlaut des 5 587 RVG allein keine ausreichende Grundlage für eine sinnvolle Auslegung der Vorschrift; vielmehr muß ihr Anwendungsbereich unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Rechtslehre für die Gesetzesauslegung entwickelten Grundsätze ermittelt werden (vgl° Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10-6° Auflo, Band I SO 190 p, I/III mit Nachwei$en, vor allem BSG 25, 276 und BVerfGE 11, 126, 130)° Hiernach ist der in 5 587 RVO zum Ausdruck kommende objektivierte Wille Gesetzgebers des.
  • BSG, 27.09.1968 - 2 RU 149/66

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Berufliche Nachteile - Rentenbemessung

    Auszug aus BSG, 27.08.1969 - 2 RU 164/66
    Es ist bei dieser Art der Schadensermittlung die Entschädigung in der Form der Rente also auch zu gewähren, wenn kein konkreter Vermögensschaden vorliegt° Die Befolgung des Grundsatzes der abstrakten Schadénsbemessung ermöglicht es sogar, daß ein Unfallverletzter nicht nur seine vor dem Unfall ausgeübte Beschäftigung beigleichem Lohn wieder verrichtet, sondern unter Beibehaltung der nach dem Grad der unfallbedingten MdB festgesetzten Rente eine lohngünstigere Berufstätigkeit aufnehmen kann (vgl° Urteil des erkennenden Senats vom 27" September 1968 in BSG 28, 227, 250)" Anders liegen die Verhältnisse hingegen bei der Regelung des 5 587 RVG° Hier hängt der An5pruch auf die Vollrente davon ab, daß ein konkreter Vermögensschaa den, und zwar in der vom Gesetz bezeichneten Gestalt, nämlich der des vollständigen Fehlens von Arbeitseinkommen, vorliegt° Diese Regelung läßt es nicht zu, die Erhöhung der Teilrente ungeachtet des Eintritts eines tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens zu gewähren" Die wegen unfallbedingter Einkommenslosigkeit zu gewährende Vollrente stellt hiernach eine Leistung dar, welche wegen ihrer besonderen Struktur 5 587 RVG gegenüberâ- 15.
  • BSG, 22.11.1966 - 8 RV 589/64

    Waisengrundrente - Lediger Inspektorenanwärter - Volljähriger Waise

    Auszug aus BSG, 27.08.1969 - 2 RU 164/66
    die Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind° Jedenfalls bietet der Wortlaut des 5 587 RVG allein keine ausreichende Grundlage für eine sinnvolle Auslegung der Vorschrift; vielmehr muß ihr Anwendungsbereich unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Rechtslehre für die Gesetzesauslegung entwickelten Grundsätze ermittelt werden (vgl° Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10-6° Auflo, Band I SO 190 p, I/III mit Nachwei$en, vor allem BSG 25, 276 und BVerfGE 11, 126, 130)° Hiernach ist der in 5 587 RVO zum Ausdruck kommende objektivierte Wille Gesetzgebers des.
  • BSG, 16.02.1968 - 7 RAr 32/67

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung der Unfallteilrente - Anrechnung des

    Auszug aus BSG, 27.08.1969 - 2 RU 164/66
    In die gleiche Richtung weist die in Abs" 2 des 5 587 RVO neu getroffene Regelung, nach der einem LS° des AVAVG (jetzt: Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) arbeitslosen Verletzten die Vollrente auf das Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet werden darf° Dem Verletzten soll demnach die Voll- rente auf Grund des % 587 Abs" 1 EVO ungeschmälert zugute kommen (vglo BT-Drucks° IV/938-neu 8° 14; BSG 27, 297, 298)" Da der Gesetzgeber das Verbot der Leistungskürzung auf das Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung beschränkt hat, ist die Anwendung der Ruhensvorschriften im Verhältnis nach 5 587 Abs° 1 RVO zu den der Leistungsgewährung.
  • BSG, 30.01.1969 - 5 RKnU 13/68

    Schwerverletztenrente - Erhöhung der Verletztenrente - Vollrente - Berechnung der

    Auszug aus BSG, 27.08.1969 - 2 RU 164/66
    Rentenbezügen aus den Rentenversicherungen (@ 1278 EVO; 5 55 AVG; @ 75 EKG) grundsätzlich unberührt geblieben° Die Unterscheidung zwischen den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die ungekürzt bleiben, und den sich bei Anwendung der Ruhensvorschriften verringernden Bezügen aus den Rentenversicherungen steht mit dem Nillen des Gesetzgebers, dem Verletzten die Vollrente ungeschmälert zukommen zu lassen, deshalb im Einklang, weil kein praktisches Bedürfnis besteht, die Anwendung der angeführten Vorschriften aus der Rentenversicherung auszuschließen" Die Erklärung hierfür ist darin zu finden, daß der Anspruch auf die Vollrente nach 5 587 EVO nur begründet sein sollte, wenn der Verletzte in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, also noch nicht als Rentner aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und deshalb ein gleichzeitiger Leistungsbezug aus % 587 RVO und den Rentenversicherungen für längere Zeit nicht in Betracht kommt, Daraus, daß dem Gesetzgeber bei der Regelung in Abs" 2 des 5 587 RVO ein besonderer Schutz der unter 5 76 AVAVG, neuerdings @ 103 AFG, fallenden Arbeitnehmer ("Arbeitslose") vorgeschwebt hat, folgt entgegen der vereinzelt vertretenen Ansicht (Vellmar in BG 1966, 269) ind ssen nicht, daß der Begriff "ohne Arbeitseinkommen" an dem Recht des AVAVG bzw, des nunmehr geltenden AFG zu orientieren wäre, Dieser Ansicht stünde schon entgegen, daß sich der Anwendungsbereich des @ 587 Abs° 1 RVO nicht auf Arbeitnehmer LS° des @ 76 AVAVG bzw, 5 103 AEG beschränkt, Für eine Begriffsidentität zwischen "arbeitslos" ("ohne Arbeitseinkommen") i S" der gesetzlichen Unfallversicherung und "arbeitslos" ioso des Rechts der Arbeitslosenversicherung ist daher kein Raum° Die Auffassung, der Anspruch auf die Erhöhung der Teilrente nach @ 587 RVO stehe nur einem Verletzten zu, der in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, findet des weiteren eine wesentliche Stütze in dem rechtssystematischen Zusammenhang, in den diese auSzulegende Vorschrift gestellt ist° Die Leistung nach % 587 Abs° l EVO stellt, wie eingangs bereits zum Ausdruck gebracht und in dem Urteil des 50 Senats des Bundessozialgerichts vom 30, Januar 1969 (BSG 29, 126 ff : SozR Nr" 1 zu 5 583 RVO) insoweit zutreffend dargelegt ist, nicht nur wegen ihrer Einreihung in den Abschnitt "Rentenan Verletzte" (@@580 bis 588 EVO), sondern auch ihrem Wesen nach eine Verletztenrente dar, Ebenso wie die in $ 581 RVG normierte Rente bezweckt auch sie einen Schadensausgleich, dessen Berechnung im Ergebnis dem das We- Unfallversicherung.
  • LSG Hessen, 23.05.1979 - L 3 U 1426/78

    Erhöhung der Teilrente bei Arbeitslosigkeit

    Das BSG hat den Tatbestand der Nichtabsehbarkeit nur dann als erfüllt angesehen, wenn der Verletzte endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (BSG, Urt. v. 27.8.1969 - 2 RU 171/65 - unveröffentlicht) oder er bis zu fünf Jahren oder länger ohne Arbeitseinkommen war (vgl. BSG, Urt. v. 27.8.1969 - 2 RU 195/66 - in E 30, 64 und - 2 RU 164/66 in BG 1970, 276).
  • LSG Hessen, 25.02.1980 - L 3 U 728/79

    Grenzen der freien Beweiswürdigung; Verletzung der Amtsermittlungspflicht;

    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 27. August 1969 (2 RU 195/66, a.a.O., und 2 RU 164/66 in BG 1970, 276) jedenfalls einen Zeitraum von rund fünf Jahren als nicht mehr absehbare Zeit für eine weitere, seit dem Unfall nicht aufgenommene Erwerbstätigkeit angesehen.
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