Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45581
VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12 (https://dejure.org/2012,45581)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2 S 1000/12 (https://dejure.org/2012,45581)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Dezember 2012 - 2 S 1000/12 (https://dejure.org/2012,45581)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,45581) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit im beihilfrechtlichen Sinne von Aufwendungen für die Leistungen von privaten Krankenhäusern der Fachbereiche Psychiatrie, Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit im beihilfrechtlichen Sinne von Aufwendungen für die Leistungen von privaten Krankenhäusern der Fachbereiche Psychiatrie, Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 129.07

    Beihilfefähigkeit; Angemessenheit; Krankenhausaufenthalt; Privatklinik;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12
    Denn der Gesetzgeber hat das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht zur Verfügung stehen, bei seiner Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 129.07 - BVerwGE 133, 67).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dementsprechend anerkannt, dass in den Beihilfevorschriften Regelungen getroffen werden können, mit denen bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, die Beihilfefähigkeit der Kosten für Leistungen auf die Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung begrenzt wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO; Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19.09 - USK 2009 - 157 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NW bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV).

    Die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung orientiert sich nicht an der Vergütung, die der Beamte nach dem Behandlungsvertrag schuldet (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO).

    Der Begriff "angemessene Aufwendungen" erschließt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.01.2009, aaO) vielmehr aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall gewähren zu müssen.

    64 Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann für den Regelfall angenommen werden, dass die Pflegesätze der Krankenhäuser der sog. Maximalversorgung, in denen eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Krankheitsfall gewährleistet wird, im beihilferechtlichen Sinne angemessen sind (so auch BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2011 - 2 S 1214/11 - Juris).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Beamten eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich ist, die gleichwertig in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO).

  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 B 19.09

    Beihilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dementsprechend anerkannt, dass in den Beihilfevorschriften Regelungen getroffen werden können, mit denen bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, die Beihilfefähigkeit der Kosten für Leistungen auf die Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung begrenzt wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO; Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19.09 - USK 2009 - 157 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NW bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV).

    Nach der dargestellten Systematik des Krankenhausrechts entsprechen deshalb nicht nur die Entgelte des preisgünstigsten Krankenhauses, das die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz anwendet, dem Grundsatz der Angemessenheit (missverständlich insoweit BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19.09, Juris RdNr. 6).

    64 Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann für den Regelfall angenommen werden, dass die Pflegesätze der Krankenhäuser der sog. Maximalversorgung, in denen eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Krankheitsfall gewährleistet wird, im beihilferechtlichen Sinne angemessen sind (so auch BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2011 - 2 S 1214/11 - Juris).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Beamten eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich ist, die gleichwertig in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO).

  • BVerwG, 28.05.2009 - 2 C 28.08

    Angemessenheit der Beihilfe; Arzneimittelrichtlinien; Ausschluss; Beihilfe;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12
    Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes und die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 können danach den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch erweitern (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 und Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264), da ihnen - im Gegensatz zu Gesetz, Rechtsverordnung und Satzung - die Qualität als objektives Recht fehlt.

    Die Verwaltungsvorschrift muss sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift im Rahmen des normativen Programms halten und kann nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und in Zweifelsfällen im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; die Verwaltungsvorschrift kann aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder - wie hier - Leistungseinschränkungen, die über das normative Programm der Beihilfevorschriften hinausgehen, schaffen (vgl. zum Verhältnis von Verwaltungsvorschriften zu vorrangigen Gesetzen: BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - NVwZ-RR 2008, 711; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08, aaO).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07

    Angemessenheit; Beihilfe; Berücksichtigung vorhandener Implantate;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12
    Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961).

    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2001 - 4 S 567/99

    Keine Beihilfefähigkeit des Mehrwertsteueranteils an ärztlicher Leistung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12
    Im Übrigen sei die ursprüngliche Bewilligungspraxis im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.08.2001 - 4 S 567/99 - nicht rechtmäßig gewesen.

    43 II. Die Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser ausschließt, wenn die Abrechnungspraxis nicht den dargelegten Vorgaben genügt, verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb - soweit sie Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betrifft - unwirksam (a.A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2001 4 S 567/99).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12
    Damit wird an die Rechtsauffassung angeknüpft, wonach der Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet ist, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12
    Darüber hinaus würde der verfassungsrechtlich gesicherte Vorrang des Gesetzes, der die Vorrangigkeit des Gesetzes vor jeder staatlichen Willensäußerung niederen Ranges zum Inhalt hat, unzulässigerweise unterlaufen, wenn einer rechtswidrigen Verwaltungsübung im Wege ihrer ständigen Anwendung verbindliche Wirkung beigelegt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278).
  • BVerwG, 18.02.2009 - 2 C 23.08

    Beihilfensystem; beihilferechtliches Leistungsprogramm; Anlassbezogenheit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12
    60 III. Die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, beurteilt sich im Hinblick auf die dargestellte Unwirksamkeit der einschlägigen Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit (vgl. dazu auch: BVerwG, Urt. v. 18.02.2009 - 2 C 23.08 - NVwZ 2009, 847).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 9.07

    Beihilfe; Hilfsmittel; Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12
    Die Verwaltungsvorschrift muss sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift im Rahmen des normativen Programms halten und kann nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und in Zweifelsfällen im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; die Verwaltungsvorschrift kann aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder - wie hier - Leistungseinschränkungen, die über das normative Programm der Beihilfevorschriften hinausgehen, schaffen (vgl. zum Verhältnis von Verwaltungsvorschriften zu vorrangigen Gesetzen: BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - NVwZ-RR 2008, 711; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08, aaO).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 4 S 2090/05

    Keine Begründungspflicht für den 2,3fachen Gebührensatz bei dentin-adhäsiven

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12
    Damit wird an die Rechtsauffassung angeknüpft, wonach der Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet ist, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05).
  • VGH Bayern, 19.11.2008 - 14 B 06.1909

    Beihilfe; Behandlung in Privatklinik; Vergleichsklinik der Maximalversorgung;

  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 80.64

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2011 - 2 S 1214/11

    Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung; Einbau eines künstlichen

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 2 S 1369/11

    Beihilfefähigkeit eines Elektromobils

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91

    Beihilferechtliche Einordnung einer Krankenhausbehandlung in einem nicht

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 2194/18

    Zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen im Rahmen einer

    Zwar wäre es unzulässig, die Erstattung von Aufwendungen auszuschließen, wenn im Einzelfall eine für den Beihilfeberechtigten oder die berücksichtigungsfähige Person medizinisch notwendige Maßnahme ausschließlich in einer Privatklinik, nicht dagegen in einem Krankenhaus i.S.v. § 26 Abs. 1 BBhV a.F. durchgeführt werden könnte (vgl. Senat, Urteil vom 21.12.2012 - 2 S 1000/12 - juris Rn. 64; BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009, aaO Rn. 7; Urteil vom 22.01.2009, aaO Rn. 12).

    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 02.04.2014, aaO Rn. 14; vgl. auch Senat, Urteil vom 21.12.2012, aaO Rn. 45).

    Eine Ausnahme gilt nur für den bereits unter 1. b) erwähnten Einzelfall, in dem eine für den Betroffenen medizinisch notwendige Maßnahme ausschließlich in einer Privatklinik, nicht dagegen in einem Krankenhaus i.S.v. § 26 Abs. 1 BBhV a.F. durchgeführt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 21.12.2012, aaO Rn. 64; BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009, aaO Rn. 7; Urteil vom 22.01.2009, aaO Rn. 12).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 21.12.2012 (aaO Rn. 46 ff.; insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 - 5 C 37.13 - juris) entschieden, dass eine beihilferechtliche Regelung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, nach der Aufwendungen für Leistungen zugelassener Krankenhäuser vollumfänglich, Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser dagegen nur in einem begrenzten bzw. beschränkten Umfang erstattet werden.

    Angesichts der dargestellten öffentlichen Subventionierung des Krankenhauswesens und des damit verbundenen Ziels, eine flächendeckend bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, mit dem System der Beihilfe indirekt auch Investitionen in private Krankenhäuser zu fördern (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 21.12.2012, aaO Rn. 46 ff.).

    Soweit das Verwaltungsgericht und die Klägerin zur Begründung eines Gleichheitsverstoßes auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 06.11.2014 - 5 C 36.13, 5 C 37.13 und 5 C 7.14 - jeweils juris) und des Senats (Urteil vom 21.12.2012, aaO Rn. 63, 65) verweisen und vortragen, dass danach die Kosten einer privaten Krankenhausbehandlung nur dann unangemessen und deshalb nicht beihilfefähig seien, wenn das Entgelt die Bandbreite der Entgelte der öffentlich geförderten Krankenhäuser überschreite, übersehen sie, dass sich die zitierten Entscheidungen auf die allgemeine beihilferechtliche Vorschrift beziehen, wonach grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. sowie im baden-württembergischen Landesrecht § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO).

    Diese Regelung gelangte in den betreffenden Fällen zur Anwendung, weil es an einer wirksamen, die Beihilfe für Behandlungen in einer Privatklinik beschränkenden Regelung fehlte (vgl. Senat, Urteil vom 21.12.2012, aaO Rn. 60 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12

    Beihilfe für Leistungen privater Krankenhäuser

    Zu den fiktiven Vergleichskosten gehören auch die Kosten für Wahlleistungen, wenn der Beihilfeberechtigte hierauf nach § 6a Abs. 2 BVO Anspruch hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 und 2 S 1000/12 - jeweils juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12 und 2 S 874/12, jeweils juris) verstößt die Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser ausschließt, wenn die Abrechnungspraxis nicht den dargelegten Vorgaben genügt, jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb - soweit sie private Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betrifft - unwirksam.

    Da in § 7 Abs. 7 Satz 2 BVO für die einzelnen Krankenhausleistungen keine Kappungsgrenzen vorgesehen sind, stellt sich die vorgeschriebene Aufschlüsselung der Entgelte als "sinnlose Förmelei" dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).

    Diese Verwaltungspraxis ist rechtswidrig und kann deshalb die belastende Wirkung der vorrangigen Rechtsverordnung nicht aufheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).

    Die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, beurteilt sich im Hinblick auf die dargestellte Unwirksamkeit der einschlägigen Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012, aaO).

    Die Verwaltungspraxis bzw. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums kann aber den - sich nach Auslegung ergebenden - Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.12.2012, aaO).

    Dabei kann es - im Hinblick auf die dargestellten Strukturunterschiede - aber keine Rolle spielen, ob die Unterbringung im Zweibettzimmer in der Privatklinik bereits als Standardleistung erbracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12, aaO; BayVGH, Urteil v. 19.11.2008 - 14 B 06.1909 - juris).

  • VG Karlsruhe, 16.10.2019 - 9 K 8419/18

    Totalausschluss von Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers in

    Mit diesem Regelungsregime trug der Verordnungsgeber (mit der Änderungsverordnung vom 20.12.2013) der zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 7 BVO ergangenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Rechnung, ausweislich der wegen der Unwirksamkeit der Altfassung eine Vergleichsberechnung mit zugelassenen Krankenhäusern auf der Grundlage des allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatzes der Angemessenheit zu erfolgen habe (Urteile vom Urteile vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 und 2 S 1000/12 - jeweils juris sowie Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 - juris Rn. 48).

    45 Hieraus folgt, dass sich die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, im Hinblick auf die insoweit angenommene Unwirksamkeit des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit beurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12 und 2 S 874/12 - jeweils juris Rn. 60 m. w. N.; Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 - juris Rn. 48).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 2 S 872/20

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Chromosomenanalyse bei beiden

    Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 2194/18 - juris Rn. 37; Urteil vom 21.12.2012 - 2 S 1000/12 - juris Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 2 S 14/20

    Beihilferechtliche Höchstbetragsregelung für Behandlungen in stationären

    a) Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 2194/18 - juris Rn. 37; Urteil vom 21.12.2012 - 2 S 1000/12 - juris Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 2 S 153/23

    Wiedereinsetzung in versäumte Frist zur Beantragung einer beamtenrechtlichen

    Die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen richtet sich nach der Beihilfeverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (BVO) vom 28.07.1995 (GBI. S. 561) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, jeweils geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 2194/18 - juris Rn. 37; Urteil vom 21.12.2012 - 2 S 1000/12 - juris Rn. 35).
  • VG Karlsruhe, 10.09.2013 - 6 K 629/13

    Dienstliche Gründe für die Übertragung der Rektorenstelle einer Grundschule

    c) Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 21.12.2012 - 2 S 1000/12, Rdnr. 75 m.w.N. ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht