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Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 30.07.2009 - 2 S 11/09   

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https://dejure.org/2009,12147
LG Heidelberg, 30.07.2009 - 2 S 11/09 (https://dejure.org/2009,12147)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 30.07.2009 - 2 S 11/09 (https://dejure.org/2009,12147)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - 2 S 11/09 (https://dejure.org/2009,12147)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abstrakte Schadenberechnung bei Kraftfahrzeugreparatur

  • verkehrslexikon.de

    Anspruch auf Erstattung der Stundensätze einer Fachwerkstatt bei Wahl einer billigeren Reparatur

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bei Nichtdurchführung der erforderlichen Reparatur an einem beschädigten Pkw; Zulässigkeit eines Anspruchs auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten; Einhaltung ...

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Abstrakte Schadensberechnung bei Kfz-Reparatur

  • captain-huk.de

    Berufungsurteil zum Thema "fiktive Abrechnung” - markengebundene Fachwerkstatt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gutachter darf Reparaturkosten einer Fachwerkstatt zugrunde legen

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil zu Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Abrechnung - Verrechnungssätze einer Vertragswerkstatt sind zu erstatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1402
  • NZV 2009, 509
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 30.06.2008 - 22 U 13/08

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Stundenverrechnungssätze

    Auszug aus LG Heidelberg, 30.07.2009 - 2 S 11/09
    Er bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 30.06.2008 (22 U 13/08) und führt aus, dass der Markt es honoriere, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt würden.

    Vielmehr hält er sich mit seiner Entscheidung in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Rahmen, weil jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinn nicht vorliegt (so KG NJW 2008, 2656 ff.).

    Diese am Markt spürbaren wertbildenden Faktoren beruhen auf der Nähe der Vertragswerkstätten zum Hersteller und der Spezialisierung auf nur eine bestimmte Fahrzeugmarke (so KG NJW 2008, 2656 ff.).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Heidelberg, 30.07.2009 - 2 S 11/09
    Dieser hat einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, auch wenn er das Fahrzeug nicht reparieren lässt (vgl. BGHZ 155, 1 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Geschädigter auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen reparieren lässt oder nicht (vgl. BGHZ 155, 1 ff.).

    Um in Fällen wie der vorliegenden Art überhaupt eine Begrenzung der Schadenshöhe in Betracht zu ziehen, müssen besondere konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm "mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit" wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02, sog. Porsche-Urteil, BGHZ 155, 1 ff.).

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Rechtsprechung
   LG Koblenz, 05.08.2009 - 2 S 11/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,77863
LG Koblenz, 05.08.2009 - 2 S 11/09 (https://dejure.org/2009,77863)
LG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2009 - 2 S 11/09 (https://dejure.org/2009,77863)
LG Koblenz, Entscheidung vom 05. August 2009 - 2 S 11/09 (https://dejure.org/2009,77863)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • AG Sinzig - 10a C 5/08
  • LG Koblenz, 05.08.2009 - 2 S 11/09
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