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   BGH, 06.02.2018 - 2 StR 173/17   

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https://dejure.org/2018,4109
BGH, 06.02.2018 - 2 StR 173/17 (https://dejure.org/2018,4109)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2018 - 2 StR 173/17 (https://dejure.org/2018,4109)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - 2 StR 173/17 (https://dejure.org/2018,4109)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zu moralisierenden Strafzumessungserwägungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.12.2018 - 1 StR 477/18

    Strafzumessung (Revisibilität; Voraussetzungen generalpräventiver Erwägungen;

    Zudem enthalten diese Ausführungen eine moralisierende Äußerung, die in der Strafzumessung zu unterbleiben hat (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 107 mwN; Schäfer/ Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1444 mwN).
  • BGH, 23.11.2023 - 2 StR 403/23

    Moralisierende Strafzumessungserwägung durch das Tatgericht bei der Bemessung der

    Diese moralisierende Strafzumessungserwägung lässt besorgen, dass sich das Tatgericht bei der Bemessung der Strafe für eine Beschaffungstat von sachfernen Gründen hat leiten lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17; vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20, und vom 29. September 2001 - 1 StR 394/01).
  • BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung fehlender Unrechtseinsicht bei

    c) Schließlich geben die Formulierungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 59 - 61) und die Erörterungen zur nicht gewährten Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 64 - 69), hier insbesondere zu § 56 Abs. 3 StGB, dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01, juris Rn. 6; vom 14. August 2002 - 1 StR 272/02, NStZ 2002, 646 und vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, juris).
  • BGH, 03.08.2021 - 2 StR 217/21

    Grundsätze der Strafzumessung (minder schwerer Fall: straferhöhende

    c) Soweit die Strafrahmenwahl in diesen Ausführungen mit der Notwendigkeit begründet wird, beim Angeklagten eine vorhandene irrige Vorstellung des oben näher beschriebenen Inhalts zu korrigieren, legt dies zudem die Annahme nahe, das Landgericht habe sich bei der Strafzumessung von unklaren, weil gefühlsmäßig bestimmten oder von sachfremden Gründen leiten lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20; vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, jew. mwN).
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 174/22

    Strafzumessung (Strafzumessungsgesichtspunkte: unklare Gründe, gefühlsmäßig

    Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass sich das Landgericht an dieser Stelle auf unklare, weil gefühlsmäßig bestimmte oder moralisierende Gründe gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 StR 217/21 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20; Beschluss vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17).
  • BGH, 22.10.2020 - 2 StR 232/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Unterbleiben von

    Sie verdeutlichen nicht, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und überflüssig, und können die Annahme nahelegen, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2001 ? 1 StR 394/01; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2018 ? 2 StR 173/17).
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