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   BGH, 14.07.2010 - 2 StR 278/10   

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https://dejure.org/2010,12688
BGH, 14.07.2010 - 2 StR 278/10 (https://dejure.org/2010,12688)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2010 - 2 StR 278/10 (https://dejure.org/2010,12688)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10 (https://dejure.org/2010,12688)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Widersprüchliche Feststellungen eines Sachverständigen bzgl. einer Aufhebung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widersprüchliche Feststellungen eines Sachverständigen bzgl. einer Aufhebung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 196
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 278/10
    Sie wäre nur von Bedeutung, wenn sie das tatsächliche Fehlen der Einsicht zur Folge gehabt hätte (BGHSt 34, 22, 25).
  • BGH, 26.04.1955 - 5 StR 86/55

    Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen -

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 278/10
    Dabei handelt es sich nicht um eine psychiatrische Frage (vgl. schon BGHSt 8, 113, 122).
  • BGH, 02.04.1997 - 2 StR 53/97

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses einer Schuldunfähigkeit im Falle des Vorliegens

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 278/10
    Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB zwar sicher vorliegen, Schuldunfähigkeit aber auszuschließen sei, genügt daher nicht den Anforderungen (vgl. Senat, NStZ 1997, 383).
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Zur Einordnung der zeitstabilen Defekte (hebephrene Schizophrenie, anankastische und schizotype Persönlichkeitsstörung) unter ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10, Rn. 5 (hebephrene Schizophrenie als krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB)), zu deren Auswirkung auf die Schuldfähigkeit unabhängig von der akuten Alkoholisierung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1991 - 3 StR 69/91, NStZ 1991, 527, 528; Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352), zu eventuellen Interdependenzen und zu einer möglichen Alkoholsucht des Angeklagten verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
  • BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17

    Schuldunfähigkeit (erforderliche zweistufige Prüfung in Bezug auf die konkrete

    Bei erhaltener Unrechtseinsicht kann indes auch (allein) die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10).
  • BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, verminderte Schuldfähigkeit

    Zwar ist die beim Angeklagten sachverständig diagnostizierte hebephrene Schizophrenie eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10 Rn. 5 mwN).

    Solcher Darlegungen hätte es aber bedurft, zumal bei einer Straftat, die etwa aus dysphorischer Verstimmung oder impulsiver Spannung aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie begangen wurde, die Steuerungsunfähigkeit des Täters regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10 Rn. 8).

  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 385/18

    Voraussetzungen einer ausgeschlossenen oder erheblich verminderten

    a) Ob bei der Begehung der Tat Schuldunfähigkeit vorlag, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu beantworten hat (BGH, Urteil vom 8. März 1955 - 5 StR 49/55, BGHSt 7, 238; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10).
  • BGH, 13.08.2013 - 2 StR 128/13

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Bei erhaltener Unrechtseinsicht kann zwar auch (allein) die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10).
  • BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Schwachsinn:

    Die von dem Angeklagten geltend gemachten Stresssituationen deuten vor dem Hintergrund der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie eher auf eine emotionale Überforderung und damit auf eine mögliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134, 135; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10 Rn. 8), nicht aber auf fehlende Unrechtseinsicht hin.
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