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   KG, 29.03.2012 - 2 Ws 116/12 REHA   

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https://dejure.org/2012,23618
KG, 29.03.2012 - 2 Ws 116/12 REHA (https://dejure.org/2012,23618)
KG, Entscheidung vom 29.03.2012 - 2 Ws 116/12 REHA (https://dejure.org/2012,23618)
KG, Entscheidung vom 29. März 2012 - 2 Ws 116/12 REHA (https://dejure.org/2012,23618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Strafrechtliche Rehabilitierung; Einweisung in Kinderheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Rostock, 29.05.2015 - 22 Ws Reha 22/15

    Strafrechtliche Rehabilitierung wegen der freiheitsentziehenden Unterbringung in

    Ging die damalige Empfehlung der Universitätsklinik auch dahin, den Jungen wegen der beschriebenen "Verhaltensauffälligkeiten" vorzugsweise dem Heim des Sonderkombinats für Psychotherapie und Psychodiagnostik in Berlin vorzustellen und ihn gegebenenfalls dort zur weiteren Diagnose und Behandlung in Form einer "sehr individuellen, dabei aber konsequenten pädagogisch-psychologischen Führung" einzuweisen, weil die dortigen "idealen Bedingungen" in einem Spezialkinderheim nicht gegeben seien, diente die stattdessen erfolgte Einweisung in das Spezialkinderheim "B.-hof" (diese Einrichtung wird in dem Einweisungsbeschluss nicht erwähnt, in dem nur von "Heimerziehung" die Rede ist!) deswegen weder im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung des Betroffenen (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 StR 525/13 -, Rdz. 17, 19 in juris) oder seiner Eltern, speziell seiner Mutter, noch erfolgte sie "zu sachfremden Zwecken" (vgl. zu diesem Begriff KG Berlin, Beschluss vom 29. März 2012 - 2 Ws 116/12 REHA -, Rdz. 25 in juris m.w.N.).
  • KG, 14.06.2012 - 2 Ws 514/11

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Unterscheidung zwischen

    Die in den ostdeutschen Bundesländern eingerichteten Anlauf- und Beratungsstellen werden die Betroffenen beim Zugang zu Hilfeleistungen und bei der Suche nach Akten unterstützen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2012 - 2 Ws 116/12 REHA - Tagesspiegel vom 26. März 2011).
  • LG Frankfurt/Oder, 11.07.2013 - 41 BRH 55/12

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Unterbringung eines Jugendlichen in einem

    Es ist daher nicht zu prüfen, ob eine Heimunterbringung im konkreten Einzelfall eine freiheitsentziehende Maßnahme im eigentlichen Sinne darstellte oder unter haftähnlichen Bedingungen vollzogen wurde (KG Berlin, Beschluss vom 19.11.2012, 2 Ws 514/12 REHA; dass., Beschluss vom 29.03.2012, 2 Ws 116/12 REHA; dass., Beschluss vom 28.10.2011, 2 Ws 177/11 REHA; OLG Jena, Beschluss vom 19.01.2012, 1 Ws Reha 54/11; dass., Beschluss vom 12.06.2012, 1 Ws Reha 52/11).
  • LG Frankfurt/Oder, 10.06.2013 - 41 BRH 172/09

    Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren bei Unterbringung in einem Kinderheim

    Denn der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der DDR wird inzwischen in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG gesetzlich unterstellt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.11.2012, 2 Ws 514/12 REHA; dass., Beschluss vom 29.03.2012, 2 Ws 116/12 REHA; dass., Beschluss vom 28.10.2011, 2 Ws 177/11 REHA; OLG Jena, Beschluss vom 19.01.2012, 1 Ws Reha 54/11; dass., Beschluss vom 12.06.2012, 1 Ws Reha 52/11).
  • OLG Rostock, 29.05.2015 - 22 Ws_Reha 22/15

    Strafrechtliche Rehabilitierung wegen der freiheitsentziehenden Unterbringung in

    Ging die damalige Empfehlung der Universitätsklinik auch dahin, den Jungen wegen der beschriebenen "Verhaltensauffälligkeiten" vorzugsweise dem Heim des Sonderkombinats für Psychotherapie und Psychodiagnostik in Berlin vorzustellen und ihn gegebenenfalls dort zur weiteren Diagnose und Behandlung in Form einer "sehr individuellen, dabei aber konsequenten pädagogisch-psychologischen Führung" einzuweisen, weil die dortigen "idealen Bedingungen" in einem Spezialkinderheim nicht gegeben seien, diente die stattdessen erfolgte Einweisung in das Spezialkinderheim "B.-hof" (diese Einrichtung wird in dem Einweisungsbeschluss nicht erwähnt, in dem nur von "Heimerziehung" die Rede ist!) deswegen weder im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung des Betroffenen (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 StR 525/13 -, Rdz. 17, 19 in juris) oder seiner Eltern, speziell seiner Mutter, noch erfolgte sie "zu sachfremden Zwecken" (vgl. zu diesem Begriff KG Berlin, Beschluss vom 29. März 2012 - 2 Ws 116/12 REHA -, Rdz. 25 in juris m.w.N.).
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