Rechtsprechung
OLG Hamm, 30.08.2000 - 2 Ws 201/2000, 2 Ws 201/00 |
Zitiervorschläge
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. August 2000 - 2 Ws 201/2000, 2 Ws 201/00 (https://dejure.org/2000,17800)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren, Unterbringung, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflichtverteidiger; Beiordnung; Verurteilter; Bedingte Entlassung; Unterbringung
- Judicialis
StPO § 140
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2001, 20
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 05.11.1999 - 2 Ws 325/99
Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein Strafvollstreckungsverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2000 - 2 Ws 201/00
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Strafvollstreckungsverfahren in Betracht (vgl. zuletzt Senat in StraFo 2000, 32 = StV 2000, 92 = NStZ-RR 2000, 113 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
- OLG Celle, 03.12.2019 - 2 Ws 352/19
Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im …
Vielmehr ist erforderlich, dass kumulativ noch weitere Gesichtspunkte wie etwa ein fortgeschrittenes Lebensalter des Verurteilten, eine erhebliche psychiatrische Erkrankung (z.B. hirnorganischer Abbau, intellektuelle Minderbegabung oder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung), eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten oder aber die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt hinzukommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003 - 2 Ss 439/03 - Beschluss vom 30.08.2000 - 2 Ws 201/00 - Beschluss vom 05.11.1999 - 2 Ws 325/99 -). - OLG Celle, 03.12.2019 - 2 Ws 352/19/19
Schwere des Vollstreckungsverfahrens entscheidend für Notwendigkeit der …
Vielmehr ist erforderlich, dass kumulativ noch weitere Gesichtspunkte wie etwa ein fortgeschrittenes Lebensalter des Verurteilten, eine erhebliche psychiatrische Erkrankung (z.B. hirnorganischer Abbau, intellektuelle Minderbegabung oder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung), eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten oder aber die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt hinzukommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003 - 2 Ss 439/03 - Beschluss vom 30.08.2000 - 2 Ws 201/00 - Beschluss vom 05.11.1999 - 2 Ws 325/99 - ).