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   OLG München, 27.05.2010 - 2 Ws 404/10   

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https://dejure.org/2010,31831
OLG München, 27.05.2010 - 2 Ws 404/10 (https://dejure.org/2010,31831)
OLG München, Entscheidung vom 27.05.2010 - 2 Ws 404/10 (https://dejure.org/2010,31831)
OLG München, Entscheidung vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10 (https://dejure.org/2010,31831)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung: Verwertbarkeit von vor der Entscheidung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit erhobenen Daten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 793
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus OLG München, 27.05.2010 - 2 Ws 404/10
    Telekommunikationsverbindungsdaten, die vor der Nichtigerklärung der §§ 113a, 113b TK und des § 100g Abs. 1 StPO durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 - 1 BvR 256/08 - unter Beachtung der einschränkenden Bedingungen der im selben Verfahren zunächst ergangenen einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 erhoben, an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt und von diesen zu strafprozessualen Zwecken ausgewertet wurden, sind weiter uneingeschränkt zu Beweiszwecken verwertbar.

    Die Erhebung der nach § 113 a TKG anlasslos für die Dauer von sechs Monaten bei den Telekommunikationsdienstleistern gespeicherten Verkehrsdaten nach § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO und deren Auswertung für die vorliegenden Fälle erfolgten ausschließlich im Laufe des Jahres 2009, also vor dem Urteil vom 02.03.2010, auf der Grundlage des damals noch gültigen § 100 g Abs. 1 Nr. 1 StPO nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 - 1 BvR 256/08 - und damit auf gültiger Rechtsgrundlage.

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus OLG München, 27.05.2010 - 2 Ws 404/10
    Vielmehr muss die Frage eines Verwertungsverbotes stets nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen entschieden werden (BVerfG NJW 08, 3053).
  • BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 1990/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen aufgrund

    Auszug aus OLG München, 27.05.2010 - 2 Ws 404/10
    Insbesondere besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass bei einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre (BVerfG NJW 2000, 3556).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 256/08

    Gegenvorstellung gegen einen Kammerbeschluss (grundsätzliche Unzulässigkeit;

    Auszug aus OLG München, 27.05.2010 - 2 Ws 404/10
    Mit Verteidigerschriftsatz vom 03.02.2010 (richtig wohl: 03.03.2010) erhob der Beschuldigte Haftbeschwerde, in der der dringende Tatverdacht bestritten und insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 - 2 BvR 256/08 -, mit dem u.a. die §§ 113 a, 113 b TKG in der Fassung vom 21.12.2007 sowie § 100 g StPO für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurden, ein Verwertungsverbot für die so erhobenen Verbindungsdaten geltend gemacht wurde.
  • BGH, 18.01.2011 - 1 StR 663/10

    Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten nach der einstweiligen Anordnung des

    Die ex tunc-Wirkung erfasst jedoch nicht die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008, die ebenfalls in Gesetzeskraft erwachsen ist (BGBl. I 2008, 659; s. auch Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG 29. Aufl. § 32 Rdnr. 173; Mitarbeiterkommentar-Berkemann BVerfGG 2. Aufl. § 32 Rdnrn. 359, 368 m.w.N.), so dass im Zeitraum zwischen deren Erlass und der Hauptsacheentscheidung durchgeführte Datenerhebungen jedenfalls dann gesetzlich legitimiert sind, wenn - wie vorliegend - der Verdacht einer Katalogtat im Sinn des § 100a Abs. 2 StPO gegeben war (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13. April 2010 - 3 Ws 156/10 - OLG München, Beschl. v. 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10 - Volkmer NStZ 2010, 318 ff.; BeckOK-Hegmann StPO Stand: 15. Oktober 2010 § 100g Rdnr. 17a).

    Dem schließt sich der Senat an (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10 (nicht tragend); OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10, 3 Ws 156/10 und 3 Ws 166/10; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; Marlie/Bock, ZIS 2010, 524).

    Die Normierung eines Verwertungsverbots hinsichtlich der auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung rechtmäßig übermittelten Daten war vom Bundesverfassungsgericht erkennbar auch nicht gewollt (so auch OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10).

  • BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10

    Verwendung von Vorratsdaten; Beweisverwertungsverbot; Verfassungswidrigkeit der

    Dadurch wird jedoch die Rechtmäßigkeit des von der einstweiligen Anordnung gedeckten, in der Datenerhebung und -übermittlung liegenden und insoweit abgeschlossenen Grundrechtseingriffs nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, Rn. 18 (nicht tragend); OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, § 100g Rn. 40a StPO (Stand: August 2010); Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 319 f.; aA, allerdings ohne nähere Begründung, Blankenburg, MMR 2010, 587, 590; Gercke, StV 2010, 281, 283).

    Die Verwertung der rechtmäßig gewonnenen Beweise durch die Strafkammer erweist sich mit Blick sowohl auf das verfassungs- als auch das einfachrechtliche Regelungsgefüge ebenfalls als rechtsfehlerfrei (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, StPO, § 100g Rn. 40a (Stand: August 2010); Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 320).

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