Rechtsprechung
| LG Frankfurt/Main, 14.06.2007 - 2/09 T 54/07 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 22.12.2006 - 49 XVI NUF 57/06
- LG Frankfurt/Main, 14.06.2007 - 2/09 T 54/07
- AG Frankfurt/Main, 08.06.2009 - 42 XVI NUF 57/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 231/87
Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.06.2007 - 9 T 54/07
Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist daher nur dann nach § 16 a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führte, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (BGH FamRZ 1979, 577 ff. (580); FamRZ 1989, 378 ff.). - BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83
Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.06.2007 - 9 T 54/07
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen den "ordre puplic" gegeben ist, nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen Entscheidung an, sondern auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung (BGHZ 88, 113 ff.). - BGH, 11.04.1979 - IV ZR 93/78
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.06.2007 - 9 T 54/07
Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist daher nur dann nach § 16 a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führte, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (BGH FamRZ 1979, 577 ff. (580); FamRZ 1989, 378 ff.).
- LG Köln, 31.01.2013 - 1 T 188/12
Anerkennung eines vom Woidwodschaftsgericht in Tarnowitz/ Polen ausgesprochenen …
In die Entscheidung sind daher auch Umstände einzubeziehen, die nach der ausländischen Entscheidung eingetreten sind und das Kindeswohl betreffen (LG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2007, Az.: 2/09 T 54/07).Für eine am ordre public gemessene angemessene Kindeswohlprüfung ist es nicht erforderlich, dass eine Überprüfung der Lebensumstände der Adoptionswilligen durch eine Fachstelle in Deutschland oder im Herkunftsland stattgefunden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2012, Az.2 UF 190/12; OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2012, Az.: 4 UF 185/10; LG Frankfurt, Beschluss vom14.06.2007, Az.: 2/09 T 54/07).
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