Rechtsprechung
| LG Frankfurt/Main, 06.02.2018 - 2-13 T 18/18, 2-13 T 115/17, 2/13 T 18/18, 2/13 T 115/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hessen
Zur Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG § 29; GKG § 49a
Streitwert bei Anfechtung der Beiratswahl - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zur Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anfechtung einer Bestellung eines Verwaltungsbeirats: Wertfestsetzung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wertfestsetzung bei Anfechtung der Bestellung eines Verwaltungsbeirats? (IMR 2018, 266)
Verfahrensgang
- AG Hanau - 37 C 224/16
- LG Frankfurt/Main, 06.02.2018 - 2-13 T 18/18, 2-13 T 115/17, 2/13 T 18/18, 2/13 T 115/17
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.03.2017 - V ZB 113/16
Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.02.2018 - 13 T 18/18
Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entlastung des Verwaltungsbeirats im Grundsatz ein Interesse von 500 EUR anzusetzen ist (BGH ZMR 2017, 904), ist ein Gesamtinteresse von 1.000 EUR pro Verwaltungsbeiratsmitglied jedenfalls dann angemessen, wenn - wie hier - den Beiräten eine pauschale Aufwandsentschädigungsvergütung von 200 EUR im Jahr gewährt wird. - LG Nürnberg-Fürth, 13.04.2010 - 14 T 2469/10
Streitwertfestsetzung in einer Wohnungseigentumssache: Bildung von …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.02.2018 - 13 T 18/18
In der Rechtsprechung werden insoweit Beträge von 1.000 EUR pro Verwaltungsbeiratsmitglied als interessengerecht angesehen (vgl. LG Nürnberg-Fürth ZMR 2012, 207).
- AG Sonthofen, 27.10.2021 - 5 C 228/21
Wahl des Verwaltungsbeirats
Dabei ist das Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung über einen solchen Beschluss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Verwaltungsbeiratsaufgaben und der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft zu schätzen, Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, § 49 GKG Rn. 27. Hiernach war vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 1.000 EUR je Verwaltungsbeiratsmitglied auszugehen, vgl. etwa LG Nürnberg-Fürth NJOZ 2011, 655 (657); LG Frankfurt a. M. WuM 2018, 317= BeckRS 2018, 3977 Rn. 4. - LG München I, 09.10.2024 - 1 S 2535/24
Sondereigentum, Wohnungseigentümergemeinschaft, Bauliche Veränderung, …
Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Entlastung des Verwaltungsbeirats im Grundsatz ein Interesse von 500 EUR anzusetzen ist (BGH ZMR 2017, 904), erscheint angesichts der kleinen WEG damit ein Gesamtinteresse von 750 EUR pro Verwaltungsbeiratsmitglied angemessen (vgl. auch LG Frankfurt a.M. Beschl. v. 6.2.2018 - 2/13 T 18/18, BeckRS 2018, 3977 Rn. 4, beck-online). - LAG Hessen, 29.11.2019 - 1 Ta 199/19
Grundsatz der Gegenstandswertfestsetzung
Fehlt es an einem festen Wert, kommt dem Gericht bei der Gegenstandswertfestsetzung ein Ermessensspielraum zu ( vgl. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 2-13 T 18/18, WuM 2018, S. 317 f. ).
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