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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13626
OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16 (https://dejure.org/2017,13626)
OVG Saarland, Entscheidung vom 07.04.2017 - 2 A 126/16 (https://dejure.org/2017,13626)
OVG Saarland, Entscheidung vom 07. April 2017 - 2 A 126/16 (https://dejure.org/2017,13626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 7 AbfWG SL, § 8 Abs 3 AbfWG SL, § 86 Abs 1 VwGO, § 124 Abs 2 VwGO
    Abfallgebührenerhebung; Anfall von Restmüll; Gebührenmaßstab; Sachaufklärung im Verwaltungsgerichtsprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen; Berücksichtigung des öffentlichen Belangs bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs durch den Satzungsgeber; Anfall und Entsorgung von Restmüll hinsichtlich Anschlusszwangs bei Müllvermeidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen in einer kommunalen Abfallgebührensatzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen; Berücksichtigung des öffentlichen Belangs bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs durch den Satzungsgeber; Anfall und Entsorgung von Restmüll hinsichtlich Anschlusszwangs bei Müllvermeidung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (12)

  • OVG Saarland, 25.11.2015 - 1 A 385/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung im öffentlichen Dienstrecht: Dienstliche …

    Auszug aus OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16
    Rn. 10 Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.11.2016 - 2 A 14/16 - und vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -) Der Kläger hat zu der von ihm behaupteten grundsätzlichen Bedeutung lediglich vorgetragen, die den angegriffenen Gebührenbescheiden zugrunde liegende(n) Gebührensatzung(en) benachteiligten "in unzulässiger Weise insbesondere alle kleineren und konsequent Müll vermeidenden Haushalte, insbesondere aber solche, die entsprechend den gesetzlichen Zielvorgaben in überdurchschnittlicher Weise Abfall vermeiden".

    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).

  • OVG Saarland, 20.06.2016 - 2 A 122/16

    Keine Befreiung eines Privathaushalts vom Anschluss- und Benutzungszwang für die …

    Auszug aus OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16
    Das ist bei der hier in Rede stehenden Regelung in dem § 4 AbfGebS, der für die Restmüllgebühren im Leerungssystem bei dem - wohlgemerkt kleinsten - Gefäß (120 l) eine von der Beklagten festgesetzte Basisgebühr und eine Mindestgewichtsgebühr (bei 4-wöchentlicher Entleerung und einer Mindestmasse von 68 kg bzw. ab dem Jahr 2013 nur noch 56 kg je Jahr) nicht der Fall.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2016 - 2 A 122/16 -, juris (zu einer Anzahl von 4 Mindestleerungen im Jahr gegen eine Basisgebühr von 84, 20 EUR)) Darüber hinaus darf der Satzungsgeber - zum anderen - bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs (hier § 4 AbfGebS) nach dem § 8 Abs. 3 Satz 2 SAWG den gewichtigen öffentlichen Belang berücksichtigen, dass - aus gutem Grund, da die Entsorgung gerade nicht jedem Müllbesitzer in eigener Regie überlassen werden soll - die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalte nicht zur Fehlentsorgung von Restabfällen verleitet werden sollen.

    Der dem Satzungsgeber insoweit eingeräumte, zulässigerweise ergänzend am Maßstab der Praktikabilität der Regelung auszufüllende Entscheidungsspielraum verbietet daher den Gerichten eine Überprüfung dahingehend, ob bei Festlegung des Gebührenmaßstabs die "vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste" beziehungsweise eine - was in diesem Zusammenhang ohnehin kaum möglich sein dürfte - so ausdifferenzierte Lösung gewählt oder "gefunden" wurde, die jedem Einzelfall im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung trägt.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2016 - 2 A 122/16 -, juris).

  • OVG Saarland, 18.05.2011 - 1 A 7/11

    Abfallgebührenrecht; Zulässigkeit einer Mindestentleerungsgebühr

    Auszug aus OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16
    Rn. 12 Der seinerzeit für das Abfallrecht zuständige 1. Senat des OVG des Saarlandes hat in seiner ausführlich begründeten grundlegenden Entscheidung(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 -, AS 39, 180) zur Vereinbarkeit einer Satzungsvorschrift eines kommunalen Entsorgungszweckverbands mit einer haushaltsbezogenen Mindestleerungsgebühr, dort noch berechnet auf der Grundlage von zehn Leerungen im Jahr, mit dem Gebot zur Schaffung von Anreizen zur Reduzierung des Restmülls im § 8 Abs. 3 SAWG ausdrücklich festgestellt, dass es - zum einen - keiner näheren Begründung bedürfe, dass selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, der Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden kann(Vgl. ebenso für haushaltsähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2015 - 4 A 488/13 -, KommJur 2015, 235) und dass (schon) dies es vom Grundsatz her rechtfertigt, durch eine entsprechende Satzungsregelung eine Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen vorzusehen.

    Rn. 13 Die von dem Kläger mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eingewandte Abweichung von dem Urteil des OVG des Saarlandes vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 - rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

    Auszug aus OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13

    Restmüllbehälter für gewerbliche Siedlungsabfälle; Anschlusszwang

    Auszug aus OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16
    Rn. 12 Der seinerzeit für das Abfallrecht zuständige 1. Senat des OVG des Saarlandes hat in seiner ausführlich begründeten grundlegenden Entscheidung(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 -, AS 39, 180) zur Vereinbarkeit einer Satzungsvorschrift eines kommunalen Entsorgungszweckverbands mit einer haushaltsbezogenen Mindestleerungsgebühr, dort noch berechnet auf der Grundlage von zehn Leerungen im Jahr, mit dem Gebot zur Schaffung von Anreizen zur Reduzierung des Restmülls im § 8 Abs. 3 SAWG ausdrücklich festgestellt, dass es - zum einen - keiner näheren Begründung bedürfe, dass selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, der Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden kann(Vgl. ebenso für haushaltsähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2015 - 4 A 488/13 -, KommJur 2015, 235) und dass (schon) dies es vom Grundsatz her rechtfertigt, durch eine entsprechende Satzungsregelung eine Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen vorzusehen.
  • OVG Saarland, 05.12.2013 - 2 A 375/13

    Wesen einer Ausfertigung; Beseitigung nicht mehr standsicherer Gebäude im Wege …

    Auszug aus OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16
    Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, juris (m.w.N.)).
  • VGH Bayern, 24.02.2016 - 21 ZB 15.1949

    Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung

    Auszug aus OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16
    Aufklärungsrügen setzen regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 24.2.2016 - 21 ZB 15.1949 -, juris) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
  • OVG Saarland, 18.10.2011 - 2 A 352/11

    Ausweisung von Straftätern und Befristung von Ausweisungsfolgen

    Auszug aus OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16
    Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.8.2011 - 2 A 266/11 - und vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 -, beide bei juris) Dies ist hier nicht der Fall.
  • OVG Saarland, 28.11.2016 - 2 A 14/16

    Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Widerspruchsbescheid in melderechtlicher …

  • OVG Saarland, 25.08.2011 - 2 A 266/11

    Divergenz- und Grundsatzrüge; eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung

  • OVG Saarland, 11.06.2024 - 2 A 49/23

    Beabsichtigte Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Ingenieurbüro für …

    Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und vom 5.2.2013 - 2 A 375/13 - (jeweils bei juris)][vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und vom 5.2.2013 - 2 A 375/13 - (jeweils bei juris)] Einen derartigen Beweisantrag hat der Kläger indes nicht gestellt.
  • OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 34/21

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, 15.2.2018 - 2 A 50.17 -, 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und 5.2.2013 - 2 A 375/13 -, jeweils juris][vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, 15.2.2018 - 2 A 50.17 -, 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und 5.2.2013 - 2 A 375/13 -, jeweils juris] Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.[zu diesem Erfordernis vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, juris Rz. 9 m.w.N.][zu diesem Erfordernis vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, juris Rz. 9 m.w.N.] Dabei ist die Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu bewerten, selbst wenn diese Sicht fehlerhaft sein sollte.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.2.2003 - 18 A 3673/01 -, juris Rz. 9 m.w.N.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.2.2003 - 18 A 3673/01 -, juris Rz. 9 m.w.N.].
  • VG Cottbus, 22.03.2018 - 6 K 1975/15

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der auch alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, kann insoweit der Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss v. 7. April 2017 - 2 A 126/16 -, Rn. 12, juris;… VG Cottbus, Urt. v. 18. August 2017 - 4 K 1027/13 -, Rn. 24, juris).
  • OVG Saarland, 27.04.2017 - 2 A 129/16

    Falschbezeichnung eines Adressaten; Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis

    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • OVG Saarland, 24.04.2018 - 2 A 505/17

    Beseitigungsanordnung: Zaun auf der Straße

    Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und vom 5.2.2013 - 2 A 375/13 - (jeweils bei juris)) Dasselbe gilt für das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei "weder der Frage nachgegangen, warum ein derart wichtiger Hydrant inmitten privater Grundstücke liegt, noch der Frage, ob vorliegend ein ordnungsgemäßer Brandschutzplan erstellt ist, noch der Frage, warum der angebliche Druckminderer in den Hydranten in der Straße B... nicht ausgebaut werden kann".
  • OVG Saarland, 09.10.2018 - 2 A 263/18

    Benennung der Zulassungsgründe im Berufungszulassungsverfahren; …

    Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.2.2018 - 2 A 50/17 -, vom 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und vom 5.2.2013 - 2 A 375/13 - (jeweils bei juris)).
  • VG Göttingen, 11.04.2018 - 2 B 96/18

    Rundfunkbeitrag; Säumniszuschlag

    Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass berechtigte Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2015 -4 ME 284/15-; Urteil der beschließenden Kammer vom 19.10.2017 -2 A 126/16-).
  • VG Cottbus, 18.08.2017 - 4 K 1027/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der auch alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, kann insoweit der Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07. April 2017 - 2 A 126/16 -, Rn. 12, juris).
  • OVG Saarland, 15.02.2018 - 2 A 50/17

    Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung: Lehramt für die Primarstufe

    Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und vom 5.2.2013 - 2 A 375/13 - (jeweils bei juris)).
  • VGH Bayern, 30.03.2022 - 12 ZB 21.2898

    Keine Befreiung von der öffentlichen Abfallentsorgung

    Dies gilt auch für einen Ein-Personen-Haushalt (vgl. OVG Saarland, B.v. 7.4.2017 - 2 A 126/16 - juris Rn. 12).
  • VG Würzburg, 07.09.2021 - W 4 K 19.1621

    Keine Befreiung vom abfallrechtlichen Anschluss- und Überlassungszwang

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