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| VG Berlin, 15.07.2002 - 2 A 136.99 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- studentenpolitik.de
Studenten ./. Studentenschaft der Humboldt-Universität Berlin
Verbot allgemeinpolitischer Äußerungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 15.07.2002 - 2 A 136.99
- OVG Berlin, 04.05.2005 - 8 N 196.02
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 14.09.2017 - 16 U 1/17
Keine Parteifähigkeit des AStA
Demgemäß wurden in der Vergangenheit in verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten Unterlassungsklagen wegen durch den AStA der jeweiligen Universität veröffentlichter Äußerungen, die keinen konkreten studentischen- oder hochschulbezogenen Inhalt haben, gegen die Studierendenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den AStA der Universität als ihrem Organ anhängig gemacht [vgl. VG Gießen Beschl. v. 18.9.1997 - 3 M 1279/97 = NVwZ-RR 1998, 241; VGH Kassel Beschl. v. 6.4.1998 - 8 TG 1084/98 = NVwZ 1998, 873 [OVG Nordrhein-Westfalen 30.10.1997 - 8 A 3515/95] ; Beschl. v. 19.7.2004 - 8 TG 107/03 = NVwZ-RR 2005, 114 [VG Oldenburg 02.04.2004 - 12 B 829/04] ; Beschl. v. 28.7.1998 - 8 TM 2553/98 = NVwZ 1999, 212 [OVG Bremen 26.11.1997 - 1 B 120/97] ; VG Osnabrück Urt. v. 21.7.2015 - 1 A 4/15 = BeckRS 2015, 54627; VG Berlin Urt. v. 15.7.2002 - 2 A 136/99 = BeckRS 2002, 234111]. - VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99 Die haben gegen die Studentenschaft am 16. September 1999 eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, mit der sie für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Studentenschaft die Unterlassung allgemeinpolitischer, nicht hochschulbezogener Äußerungen der Studentenschaft begehren (VG 2 A 136.99).
- VG Berlin, 17.04.2000 - 2 A 181.99 Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) wurde der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung für di Dauer der Mitgliedschaft der Vollstreckungsgläubiger in der Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin bis zu einer Entscheidung in der hauptsache (VG 2 A 136.99) untersagt, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.
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