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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 08.04.2020 - 2 A 150/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,7590
OVG Saarland, 08.04.2020 - 2 A 150/19 (https://dejure.org/2020,7590)
OVG Saarland, Entscheidung vom 08.04.2020 - 2 A 150/19 (https://dejure.org/2020,7590)
OVG Saarland, Entscheidung vom 08. April 2020 - 2 A 150/19 (https://dejure.org/2020,7590)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Berufungszulassung - Abweichungsrüge; Einbürgerung - fehlende ausreichende Sprachkenntnisse; altersbedingtes Unvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StAG § 10 Abs. 6
    Alter; Ausländer; Ausnahme; Einbürgerung; Fehlen; Nachweis; Sprachkenntnisse; Unvermögen; Voraussetzung; Berufungszulassungsantrag; fehlende ausreichende Sprachkenntnisse; Anforderungen an den Nachweis der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 6 StAG

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • OVG Saarland, 12.02.2014 - 1 A 293/13

    Einbürgerung von Ausländern, Sprachkenntnisse, altersbedingtes Unvermögen

    Auszug aus OVG Saarland, 08.04.2020 - 2 A 150/19
    Das Eingreifen des Ausnahmetatbestands setzt nicht voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine mangelnden Kenntnisse nicht zu vertreten hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.2.2014 -1 A 293/13-).

    Er hat geltend gemacht, hinsichtlich des Nichtvorliegens eines altersbedingten Unvermögens stütze sich der Bescheid auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.2.2014 - 1 A 293/13 -.

    Materiell sei nach der Entscheidung des OVG Saarlouis vom 12.2.2014 - 1 A 293/13 - zunächst davon auszugehen, dass der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG darauf abstelle, ob der Einbürgerungsbewerber die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 geforderten Kenntnisse zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllen könne oder hieran altersbedingt gehindert sei, wobei es auf ein etwaiges Vertretenmüssen in Bezug auf Versäumnisse in der Vergangenheit nicht ankomme.

    Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.2.2014 - 1 A 293/13 - liegt nicht vor.

    Der Kläger hat bereits keinen tragenden Rechts- oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts stützt und der einem vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 12.2.2014 - 1 A 293/13 - aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht.

    Dem ist entgegenzuhalten, dass das erstinstanzliche Gericht die rechtliche Würdigung anhand der in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 12.2.2014 - 1 A 293/13 - entwickelten Grundsätze vorgenommen und ausdrücklich auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verwiesen hat (vgl. Seite 8 f. des Urteilsabdrucks).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 1 L 105/15

    Auslegung eines Berufungszulassungsantrages; Erfordernis der Begründung eines …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.04.2020 - 2 A 150/19
    Der Sache nach zielt die Zulassungsbegründung damit auf die - nach Ansicht des Klägers unrichtige - Tatsachenwürdigung bzw. Rechtsanwendung im Einzelfall durch das erstinstanzliche Gericht ab, mit der indes eine Abweichungsrüge i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden kann(vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.6.2018 - 1 L 105/15 -, juris).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 10 C 2.14

    Einbürgerung; deutsche Sprachkenntnisse; Ausnahme; Absehen; Alter; Krankheit; …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.04.2020 - 2 A 150/19
    In § 10 Abs. 6 StAG gehe es um die Ursache für ein etwaiges Unvermögen, sich fehlende Kenntnisse anzueignen, nicht hingegen um die Ursache für den Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse aktuell nicht erfülle(vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 10 C 2/14 -, BVerwGE 149, 387-393; zitiert nach juris).
  • BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 21.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis; …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.04.2020 - 2 A 150/19
    Eine Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 - 5 B 21/09 - zitiert nach juris) Abgesehen davon, dass die Kritik des Klägers im Hinblick auf Wortwahl und Interpunktion im Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. den wohl gemeinten letzten Satz im letzten Abschnitt auf Seite 10 des Entscheidungsabdrucks) jeder Grundlage entbehrt, musste der Kläger aufgrund des Streitstandes des erstinstanzlichen Verfahrens und insbesondere aufgrund seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung damit rechnen, dass das Gericht zu einer anderen als von ihm gewünschten Überzeugungsgewissheit gelangt.
  • OVG Saarland, 14.02.2020 - 2 A 351/18

    Berufungszulassungsantrag mit Mehrfachbegründung; Erstattungsstreit zwischen …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.04.2020 - 2 A 150/19
    Dementsprechend setzt sie die Formulierung einer bestimmten, für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll(vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 14.2.2020 - 2 A 351/18 -, juris).
  • BVerwG, 19.06.1998 - 6 B 70.97

    Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes in der ehemaligen DDR; Antrag auf …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.04.2020 - 2 A 150/19
    Das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 - 6 B 70/97 - zitiert nach juris) Für das erstinstanzliche Gericht besteht indes keine generelle Pflicht, einem Kläger vorab mitzuteilen, wie es dessen Tatsachenvortrag bewertet.
  • OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 556/17

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau eines Textilmarktes; …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.04.2020 - 2 A 150/19
    Die divergierenden Sätze sind so einander gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird(vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2018 - 2 A 556/17 - juris).
  • OVG Saarland, 17.10.2022 - 2 A 212/22

    Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung

    Eine solche Hinweispflicht besteht unter dem Aspekt einer Gehörsverletzung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung allenfalls dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen brauchte (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.4.2020 - 2 A 150/19 -, vom 7.6.2019 - 2 A 194/18 - und vom 27.9.2018 - 2 A 729/17 -, alle bei Juris Juris).

    Eine solche Hinweispflicht besteht unter dem Aspekt einer Gehörsverletzung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung allenfalls dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen brauchte.[vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 A 150/19 -, Juris,][vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 A 150/19 -, Juris,] Davon kann hier keine Rede sein.

  • OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22

    Besondere Schwierigkeit i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; …

    Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung würde voraussetzen, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.[vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 - 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 A 150/19 -, Juris und Nr. 67 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2020][vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 - 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 A 150/19 -, Juris und Nr. 67 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2020].
  • OVG Saarland, 14.07.2020 - 2 A 272/19

    Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage in einem …

    Rn. 14 Da das Antragsvorbringen unter dem Aspekt auch keine - ohnehin nicht gesondert dargelegten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - "besonderen" rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), offensichtlich auch nicht die vom Kläger allenfalls beiläufig (Seite 6) reklamierte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache[vgl. zu den bereits formalen Anforderungen an eine solche Grundsatzrüge etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2020 - 2 A 351/18 -, bei Juris][vgl. zu den bereits formalen Anforderungen an eine solche Grundsatzrüge etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2020 - 2 A 351/18 -, bei Juris] erkennen lässt und zudem geltend gemachte "Divergenzen" (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)[vgl. dazu im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 A 150/19 -, Juris, wonach eine Abweichungsrüge nicht mit einer behaupteten fehlerhaften Tatsachenwürdigung beziehungsweise Rechtsanwendung begründet werden kann][vgl. dazu im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 A 150/19 -, Juris, wonach eine Abweichungsrüge nicht mit einer behaupteten fehlerhaften Tatsachenwürdigung beziehungsweise Rechtsanwendung begründet werden kann] sich allenfalls auf den Umfang der Befugnisse der Kommunen zum Erlass örtlicher Bauvorschriften für Werbeanlagen (im Saarland § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO) beziehen, kann dem Zulassungsantrag des Klägers schon deswegen nicht entsprochen werden.
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