Rechtsprechung
| VG Berlin, 09.01.2006 - 2 A 153.05 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Berlin, 15.11.2016 - 2 L 471.16
Einstweilige Anordnung auf Untersagung der Verwendung eines Beschlusses über die …
Rn. 13 Welches Verfahren die Antragsgegnerin bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen anwendet, steht in ihrem Ermessen (OVG Berlin…, Beschluss vom 22. Februar 1996 - OVG 8 S 37.96 - juris Rdn. 12 ff.; Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2006 - VG 2 A 153.05 - juris Rdn. 6).Hieraus folgt, dass die Bezirksverordnetenversammlung für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung ebenfalls nicht auf ein bestimmtes Berechnungsverfahren festgelegt ist, sondern - sofern sich eine Mehrheit unter den Bezirksverordneten findet - etwa auch die Verteilung der Sitze im Sinne einer zuvor nicht zustande gekommenen Vereinbarung beschließen kann (Beschlüsse der Kammer vom 27. März 2001 - VG 2 A 48.01 - S. 4 und vom 9. Januar 2006 - VG 2 A 153.05 - juris Rdn. 6).
Die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen muss lediglich tendenziell derjenigen in der Bezirksverordnetenversammlung entsprechen bzw. müssen die Ausschüsse - wegen der Vorverlagerung der Arbeit vom Plenum in diese - grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung das in ihm wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2006 - VG 2 A 153.05 - juris Rdn. 8; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2006 - OVG 7 S 7.06 - S. 5).
Auch ergeben sich weder aus § 9 Abs. 2 BezVG noch aus höherrangigem Recht Anhaltspunkte für eine bestimmte einheitlich von der Bezirksverordnetenversammlung anzuwendende Berechnungsmethode; vielmehr steht es der Bezirksverordnetenversammlung frei, für die verschiedenen Ausschüsse unterschiedliche Berechnungsverfahren zur Anwendung gelangen zu lassen (Beschlüsse der Kammer vom 27. März 2001 - VG 2 A 48.01 - S. 4 und vom 9. Januar 2006 - VG 2 A 153.05 - juris Rdn. 6).
- VG Berlin, 02.02.2017 - 2 L 11.17
Neuverteilung der Sitze im Jugendhilfeausschuss Steglitz-Zehlendorf
Rn. 21 Welches Verfahren die Antragsgegnerin bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen anwendet, steht in ihrem Ermessen (OVG Berlin…, Beschluss vom 22. Februar 1996 - OVG 8 S 37.96 - juris Rdn. 12 ff.; Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2006 - VG 2 A 153.05 - juris Rdn. 6 und vom 15. November 2016 - VG 2 L 471.16 - S. 3).Hieraus folgt, dass die Bezirksverordnetenversammlung für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung ebenfalls nicht auf ein bestimmtes Berechnungsverfahren festgelegt ist, sondern - sofern sich eine Mehrheit unter den Bezirksverordneten findet - etwa auch die Verteilung der Sitze im Sinne einer zuvor nicht zustande gekommenen Vereinbarung beschließen kann (Beschlüsse der Kammer vom 27. März 2001 - VG 2 A 48.01 - S. 4; vom 9. Januar 2006 - VG 2 A 153.05 - juris Rdn. 6 und vom 15. November 2016 - VG 2 L 471.16 - S. 4).
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - 12 S 68.16
Beschwerde; Intraorganstreit; Bezirksverordnetenversammlung; Fraktion; …
Rn. 2 Das Verfahren hat einen sog. Intraorganstreit zum Gegenstand, in dem die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin, vertreten durch ihren Vorsteher, als Pflichtsubjekt selbst nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und damit Antragsgegner des Verfahrens ist, soweit der Verfahrensgegenstand in der Hauptsache nicht im Sinne des § 78 VwGO die Anfechtung eines Verwaltungsakts oder dessen Erlass betrifft (OVG Berlin…, Beschluss vom 22. Februar 1996 - OVG 8 S 37.96 - juris Rn. 4, Urteil vom 11. Mai 1983 - OVG 3 B 30.82 - OVGE 17, 12 , auch bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 2 A 153.05 - juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2017 - 12 S 13.17
Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Bezirksverordnetenversammlung; Ausschüsse; …
Jedoch wird eine Ausschussbesetzung, die nicht einmal tendenziell dem Stärkeverhältnis der jeweiligen Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung Rechnung trägt, den (kumulativen) Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 BezVG nicht gerecht (vgl. in diesem Sinne bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2006 - VG 2 A 153.05 - juris Rn. 8).
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