Rechtsprechung
| VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 197/04 |
Kurzfassungen/Presse
- schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)
Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen
Wird zitiert von ... (3)
- VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 234/17
Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen
Die Beigeladene erhob am 30.11.2004 Klage gerichtet auf Aufhebung des Bauvorbescheides vom 27.09.2002 (2 A 198/04) und der Baugenehmigung vom 26.04.2004 (2 A 197/04).Die dem Änderungsvorhaben zugrundeliegenden bauaufsichtlichen Genehmigungen, nämlich der Bauvorbescheid vom 27.09.2002 und die Baugenehmigung vom 26.04.2004, seien noch nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand eigener (wiederaufgenommener) Verfahren (2 A 198/04 und 2 A 197/04).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten der gemeinsam mit diesem Verfahren verhandelten Verfahren 2 A 197/04, 2 A 198/04, 2 A 307/03 und 2 A 335/17 nebst den jeweils zugehörigen Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.
- VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 307/03
Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten der gemeinsam mit diesem Verfahren verhandelten Verfahren 2 A 197/04, 2 A 198/04, 2 A 234/17 und 2 A 335/17 nebst den jeweils zugehörigen Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen. - VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 335/17
Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten der gemeinsam mit diesem Verfahren verhandelten Verfahren 2 A 197/04, 2 A 198/04, 2 A 307/03 und 2 A 234/17 nebst den jeweils zugehörigen Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.
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