Rechtsprechung
| VG Göttingen, 12.06.2002 - 2 A 2077/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Eingliederungshilfe für körperlich wesentlich behinderte Kinder
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 2 BSHG; § 3 Abs 2 S 2 BSHG; § 39 Abs 3 BSHG; § 40 Abs 1 S 2a BSHG; § 93 BSHG
Behinderter; Behinderung; Eingliederungshilfe; heilpädagogische Maßnahme; Kind; konduktive Förderung; körperliche Behinderung; Petö - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- OVG Niedersachsen, 27.04.1994 - 4 L 2473/93
Geeignetheit; Therapie zur Frühförderung; Umstritten; Eingliederungshilfe
Auszug aus VG Göttingen, 12.06.2002 - 2 A 2077/00
Das Nds. Oberverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 27.04.1994 (4 L 2473/93, OVGE 44, 497) entschieden, dass es innerhalb der Entwicklungsphase einer neuen Behandlungsmethode nicht geboten sei, dass der Sozialhilfeträger die Kosten für solche Therapien zu übernehmen habe, sofern es anerkannt in ihrer Wirksamkeit nicht offensichtlich schlechtere Behandlungsmethoden gebe. - BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01
Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im …
Auszug aus VG Göttingen, 12.06.2002 - 2 A 2077/00
Zum anderen ist die vorgenannte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Rechtsauffassung zugrunde lag, ohne Anerkennung durch den Bundesausschuss als Untersuchungs- und Behandlungsmethode dürfe eine heilpädagogische Behandlung nach Petö nicht im Wege der Eingliederungshilfe finanziert werden, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 (5 C 36.01) im Revisionsverfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OVG zurückverwiesen worden. - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.05.1990 - 4 A 168/88
Sozialhilfe; Eingliederungshilfe; Heilpädagogik; Behinderter; Pädagogische …
Auszug aus VG Göttingen, 12.06.2002 - 2 A 2077/00
Die Petö-Therapie ist - hiervon geht inzwischen auch der Beklagte aus - nicht Gegenstand der Krankenhilfe nach § 37 BSHG, sondern eine heilpädagogische Maßnahme im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urteil vom 11.05.1990 - 4 A 168/88 -, FEVS 42, 22). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.04.1990 - 4 A 168/88
Teilstationäre heilpädagogische Betreuung für ein hör- und sprachbehindertes Kind …
Auszug aus VG Göttingen, 12.06.2002 - 2 A 2077/00
Die Petö-Therapie ist - hiervon geht inzwischen auch der Beklagte aus - nicht Gegenstand der Krankenhilfe nach § 37 BSHG, sondern eine heilpädagogische Maßnahme im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urteil vom 11.05.1990 - 4 A 168/88 -, FEVS 42, 22). - LSG Niedersachsen, 20.01.1999 - L 4 KR 171/98
Auszug aus VG Göttingen, 12.06.2002 - 2 A 2077/00
Deshalb greift der Einwand des Beklagten, dass im Hinblick auf den Nachranggrundsatz der Sozialhilfen gemäß § 2 BSHG die Leistungen der Krankenkasse den Leistungen nach §§ 39 ff BSHG vorgehen, nicht, denn die konduktive Förderung nach Petö ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (so auch Landessozialgericht Nds., Urteil vom 20.01.1999 - L 4 KR 171/98 -).
- VG Düsseldorf, 08.07.2003 - 22 K 8992/02
Anspruch auf Übernahme der Kosten einer durchgeführten Konduktiven Therapie nach …
Rn. 36 so ausdrücklich Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 12. Juni 2002 - 2 A 2077/00 - vgl. auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Oktober 2000 - 4 L 4857/99 - und vom 22. Januar 2003 - 4 LB 316/02 -, SAR- aktuell 2003, S. 64; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 36.01 -, FEVS 53, S. 499. - VG Stade, 17.01.2003 - 4 A 1394/01
Kostenübernahme für eine PETÖ-Behandlung
Zur Einordnung der Petö-Therapie als eingliederungshilfefähig hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 12. Juni 2002 (2 A 2077/00) im Einzelnen folgende Ausführungen gemacht:. - VG Stade, 28.08.2002 - 4 A 427/00
Eingliederungshilfe; Förderung; Heilpädagogik; Konduktiv; Petö
Zur Einordnung der Petö-Therapie als eingliederungshilfefähig hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 12. Juni 2002 (2 A 2077/00) im Einzelnen folgende Ausführungen gemacht:.
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