Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,47480
OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14 (https://dejure.org/2015,47480)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.11.2015 - 2 A 247/14 (https://dejure.org/2015,47480)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. November 2015 - 2 A 247/14 (https://dejure.org/2015,47480)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,47480) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GOÄ; GOZ
    Beihilfe; zahnärztliche Leistung; Beratungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.04.2006 - 10 A 11692/05

    Beihilfefähigkeit einer eingehenden Beratung eines Zahnarztes nach GOÄ 1982; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14
    Rn. 17 aa) Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf die zu dieser Frage ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (…vgl. OVG NRW, Urt. v. 10. Februar 1999 - 12 A 5022/97 - und Beschl. v. 25. Juni 2012 - 1 A 125/11 -, beide juris ; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006 - 10 A 11692/05 -, juris Rn. 25 ff.) und die übereinstimmenden Kommentierungen (…vgl. Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Lsbl., Stand: 1. Juni 2013, Nr. 3, Rn. 2;… Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Kommentar, 3. Aufl., August 2013, Nrn. 1-3, Rn. 14; Wezel/ Liebold, Kommentar zu EBM und GOÄ, Stand Oktober 2015, Nr. 3; Hermanns/Filler/ Roscher, GOÄ 2013, 7.

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum Zahnärzte - über die explizit in Nr. 3 GOÄ genannten Gebührentatbestände hinaus - noch anderweitige in ihren zahnärztlichen Fachbereich fallende Leistungen abrechnen können sollten (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006, a. a. O. Rn. 26 m. w. N.).

    Dieses hat nachvollziehbar dargelegt, dass es zur Frage der Berechtigung des Gebührenansatzes nach Nr. 3 GOÄ durch Zahnärzte keine ernsthaft widerstreitenden Auffassungen gibt (entgegen OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006, a. a. O. Rn. 27).

    Rn. 23 Soweit infolge des Urteils des OLG Düsseldorf die Zahnärztekammern der Zahnärzteschaft hierauf beruhende Hinweise zur Abrechnung erteilt haben sollten (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006, a. a. O. Rn. 27), sind derartige Hinweise nicht geeignet, ihrerseits eine vertretbare Auffassung zu begründen.

    Gleiches gilt für einzelne Stimmen in der Literatur (vgl. auch hierzu OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006, a. a. O. Rn. 27), zumal diese unter Berücksichtigung der vom Senat herangezogenen Kommentare (vgl. oben unter 2.b.aa) Einzelmeinungen darstellen dürften.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.1999 - 12 A 5022/97

    Beihilfe; Abrechnungsfähigkeit von ärztlichen Leistungen; Einzige Leistung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14
    Da vorliegend die Nr. 3 GOÄ nicht als einzige Leistung und auch nicht im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den genannten Nummern der Gebührenordnung für Ärzte geltend gemacht werde, sondern im Zusammenhang mit Gebührennummern der Gebührenordnung für Zahnärzte, die auf einer zahnärztlichen Behandlung beruhten, sei diese Beratungsgebühr nicht beihilfefähig (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006, ZBR 2006, 317 unter Verweis auf OVG NW, Urt. v. 10. Februar 1999, MedR 2000, 335).

    Die von der Ärzteschaft der Sache nach geforderte freie Kombinierbarkeit der Nr. 3 GOÄ mit allen anderen nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechenbaren Leistungen habe offenbar nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprochen (vgl. OVG NW, Urt. v. 10. Februar 1999 a. a. O. und Beschl. v. 25. Juni 2012 - 1 A 125/11 -, juris).

    Rn. 17 aa) Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf die zu dieser Frage ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 10. Februar 1999 - 12 A 5022/97 - und Beschl. v. 25. Juni 2012 - 1 A 125/11 -, beide juris ;… OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006 - 10 A 11692/05 -, juris Rn. 25 ff.) und die übereinstimmenden Kommentierungen (…vgl. Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Lsbl., Stand: 1. Juni 2013, Nr. 3, Rn. 2; Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Kommentar, 3. Aufl., August 2013, Nrn. 1-3, Rn. 14; Wezel/ Liebold, Kommentar zu EBM und GOÄ, Stand Oktober 2015, Nr. 3; Hermanns/Filler/ Roscher, GOÄ 2013, 7.

  • VG Dresden, 17.11.2011 - 11 K 194/09
    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14
    Beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 247/14 11 K 194/09.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. November 2011 - 11 K 194/09 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. November 2011 - 11 K 194/09 - den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für ihre Aufwendungen aus der Zahnarztrechnung vom 9. Februar 2008 eine weitere Beihilfe i. H. v. 6,57 EUR zu gewähren und die zugrunde liegenden Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2012 - 1 A 125/11
    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14
    Die von der Ärzteschaft der Sache nach geforderte freie Kombinierbarkeit der Nr. 3 GOÄ mit allen anderen nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechenbaren Leistungen habe offenbar nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprochen (…vgl. OVG NW, Urt. v. 10. Februar 1999 a. a. O. und Beschl. v. 25. Juni 2012 - 1 A 125/11 -, juris).

    Rn. 17 aa) Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf die zu dieser Frage ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (…vgl. OVG NRW, Urt. v. 10. Februar 1999 - 12 A 5022/97 - und Beschl. v. 25. Juni 2012 - 1 A 125/11 -, beide juris ;… OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006 - 10 A 11692/05 -, juris Rn. 25 ff.) und die übereinstimmenden Kommentierungen (…vgl. Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Lsbl., Stand: 1. Juni 2013, Nr. 3, Rn. 2; Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Kommentar, 3. Aufl., August 2013, Nrn. 1-3, Rn. 14; Wezel/ Liebold, Kommentar zu EBM und GOÄ, Stand Oktober 2015, Nr. 3; Hermanns/Filler/ Roscher, GOÄ 2013, 7.

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten …

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, juris) geklärt, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen dann nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig ist, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und auch der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hatte.
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2000 - 8 U 4/99

    Rechtmäßigkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen, die deutlich über den …

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14
    Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat insbesondere der Ansicht, dass das in der vorstehenden genannten Entscheidung zitierte Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 - 8 U 4/99 - juris keine andere Bewertung gebietet.
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14
    Rn. 13 1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 15. Dezember 2005, BVerwGE 125, 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 B 19.09

    Beihilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) für …

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14
    Die Beihilfevorschriften in dieser Fassung sind trotz des Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes für eine Übergangszeit, in der der streitgegenständliche Zeitraum liegt, weiterhin anwendbar (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschl. v. 19. August 2009 - 2 B 19.09 -, juris m. w. N.).
  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 17.92

    Zahnärztliche Leistung als Bestandteil einer anderen zahnärztlichen Leistung - …

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14
    Die Beratungsgebühr nach Nr. 3 GOÄ sei auch nicht deshalb beihilfefähig, weil ihre Abrechnung auf einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte beruhen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 1994, ZBR 1994, 227).
  • VG Halle, 04.02.2021 - 5 A 177/19
    Diese Vorschrift ist so auszulegen, dass der Arzt die Beratungsleistung nach Nr. 3 GOÄ gebührenrechtlich nicht mit anderen nach dem Gebührenverzeichnis abrechenbaren ärztlichen Leistungen frei kombinieren kann; vielmehr gilt im Gegenteil, dass dann, wenn der Arzt derartige andere Leistungen zusätzlich erbringt, die Beratungsgebühr nach Nr. 3 GOÄ aufgezehrt wird, sodass er in diesem Fall lediglich auf die Gebühr für eine einfache Beratung nach Nr. 1 GOÄ zurückgreifen kann (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 10. Februar 1999 - 12 A 5022/97 - juris, Rn. 4, …und Beschluss vom 25. Juni 2012 - 1 A 125/11 - juris, Rn. 2; OVG Koblenz…, Urteil vom 7. April 2006 - 10 A 11692/05 - juris, Rn. 25; OVG Bautzen, Urteil vom 3. November 2015 - 2 A 247/14 - juris, Rn. 18 ff.).

    Da die Vorschriften der GOÄ vom Grundsatz der eingehenden Beratung als eine einzige Leistung ausgehen, stellt sich die Beratungsleistung nach Nr. 3 GOÄ neben anderen Gebührentatbeständen als eine eng auszulegende Ausnahme dar (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 3. November 2015 - 2 A 247/14 - a.a.O., Rn. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 1 L 20/21

    Anwendungsbereich d. Nr. 3 GOÄ

    Im Gegenteil: Es entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger obergerichtlicher Fachjudikatur und Auffassung der einschlägigen Kommentarliteratur, dass der Anwendungsbereich der Nummer 3 GOÄ insofern eingeschränkt ist, als nach der ihr beigefügten Leistungslegende die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (mit einer Dauer von mindestens 10 Minuten) nur berechnungsfähig ist als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ, mithin der Arzt diese Beratungsleistung nach Nummer 3 GOÄ gebührenrechtlich nicht mit anderen nach dem Gebührenverzeichnis abrechenbaren ärztlichen Leistungen frei kombinieren kann, sondern - im Gegenteil - dass diese Beratungsgebühr aufgezehrt wird, wenn der Arzt derartige andere Leistungen zusätzlich erbringt und er in diesem Fall lediglich auf die Gebühr für eine einfache Beratung nach Nummer 1 GOÄ zurückgreifen kann (siehe: OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 10. Februar 1999 - 12 A 5022/97-, juris Rn. 4 - 8, …und Beschluss vom 25. Juni 2012 - 1 A 125/11 -, juris Rn. 2 - 4 [jeweils m. w. N.]; OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 7. April 2006 - 10 A 11692/05 -, juris Rn. 25; OVG Sachsen, Urteil vom 3. November 2015 - 2 A 247/14 -, juris Rn. 17 ff [m. w. N.]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Sachsen
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht