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Rechtsprechung
   VG Göttingen, 26.11.2003 - 2 A 277/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,76662
VG Göttingen, 26.11.2003 - 2 A 277/03 (https://dejure.org/2003,76662)
VG Göttingen, Entscheidung vom 26.11.2003 - 2 A 277/03 (https://dejure.org/2003,76662)
VG Göttingen, Entscheidung vom 26. November 2003 - 2 A 277/03 (https://dejure.org/2003,76662)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Bremen, 09.01.2008 - 2 A 175/06
    aa) Der Senat hat in Bezug auf den Iran in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rückkehrgefährdung für solche Personen besteht, die nicht lediglich als bloße Mitläufer bei Veranstaltungen einer Oppositionsgruppe in Erscheinung getreten sind, sondern durch ihr Engagement und die von Ihnen entfalteten Aktivitäten aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sind, sich also durch ihre Exilaktivitäten exponiert haben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen (vgl. Urteile vom 24.11.2004-Az.: 2 A 275/03.A und 2 A 278/03.A und Urteile vom 08.12.2004 - 2 A 276/03.A und 2 A 277/03.A jeweils mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Unter Berücksichtigung der Aussage von Herrn und der eingeholten Auskünfte sowie der sonstigen Erkenntnisquellen ist der Senat im Urteil vom 08.12.2004 (zu 2 A 277/03.A) zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der HBID um eine Gruppe von Exiliranern handelt, "der keine ins Gewicht fallende überregionale Bedeutung zukommt." Auch aus der Mitgliedschaft im Exekutivausschuss - und damit im Vorstand der HBID - ergäbe sich keine beachtliche Rückkehrgefährdung.

    Auch zur Zeitschrift "Talashgaran" hat sich der Senat im Urteil vom 08.12.2004 (zu 2 A 277/03.A) geäußert.

  • OVG Bremen, 09.01.2008 - 2 A 176/06

    Iran; Hambastegy; Talashgaran; HBID

    Der Senat hat in Bezug auf den Iran in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rückkehrgefährdung für solche Personen besteht, die nicht lediglich als bloße Mitläufer bei Veranstaltungen einer Oppositionsgruppe in Erscheinung getreten sind, sondern durch ihr Engagement und die von Ihnen entfalteten Aktivitäten aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sind, sich also durch ihre Exilaktivitäten exponiert haben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen (vgl. Urteile vom 24.11.2004 - Az.: 2 A 275/03.A und 2 A 278/03.A und Urteile vom 08.12.2004 - 2 A 276/03.A und 2 A 277/03.A jeweils mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Unter Berücksichtigung der Aussage von Herrn A. und der eingeholten Auskünfte sowie der sonstigen Erkenntnisquellen ist der Senat im Urteil vom 08.12.2004 (zu 2 A 277/03.A) zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der HBID um eine Gruppe von Exiliranern handelt, "der keine ins Gewicht fallende überregionale Bedeutung zukommt." Auch aus der Mitgliedschaft im Exekutivausschuss - und damit im Vorstand der HBID - ergäbe sich keine beachtliche Rückkehrgefährdung.

  • OVG Bremen, 17.10.2007 - 2 A 177/06

    Iran; Rechte der Frauen

    Der Senat hat in Bezug auf den Iran in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rückkehrgefährdung für solche Personen besteht, die nicht lediglich als bloße Mitläufer bei Veranstaltungen einer Oppositionsgruppe in Erscheinung getreten sind, sondern durch ihr Engagement und die von Ihnen entfalteten Aktivitäten aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sind, sich also durch ihre Exilaktivitäten exponiert haben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen (vgl. Urteile vom 24.11.2004 - Az.: 2 A 275/03.A und 2 A 278/03.A und Urteile vom 08.12.2004 - 2 A 276/03.A und 2 A 277/03.A jeweils mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • OVG Bremen, 08.11.2010 - 2 A 209/08

    Wahrscheinlichkeit einer drohenden politischen Verfolgung eines einfachen …

    Der Senat hat in Bezug auf den Iran in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rückkehrgefährdung für solche Personen besteht, die nicht lediglich als bloße Mitläufer bei Veranstaltungen einer Oppositionsgruppe in Erscheinung getreten sind, sondern durch ihr Engagement und die von Ihnen entfalteten Aktivitäten aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sind, sich also durch ihre Exilaktivitäten exponiert haben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen (vgl. Urteile vom 24.11.2004 - Az.: 2 A 275/03.A und 2 A 278/03.A und Urteile vom 08.12.2004 - 2 A 276/03.A und 2 A 277/03.A jeweils mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung und U. v. 09.01.2008 - 2 A 175/06.A -).
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