Rechtsprechung
| VG Osnabrück, 14.11.2003 - 2 A 32/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Rundfunkgebühren; Anmeldung als Beweisanzeichen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 119 BGB; § 123 BGB; § 2 Abs 2 RdFunkGebVtr; § 3 Abs 1 RdFunkGebVtr; § 5 Abs 1 S 2 RdFunkGebVtr
Anfechtung; Anmeldeformular; Anmeldung; Beweisanzeichen; Beweiswert; Eigentumsverhältnisse; Rundfunkgebühr; Rundfunkgerät - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1976 - VI A 400/74
Auszug aus VG Osnabrück, 14.11.2003 - 2 A 32/03
Denn bei dieser Anmeldung handelt es sich nicht um eine auf die Herbeiführung einer bestimmten - sich bereits unmittelbar aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebenden - Rechtsfolge gerichteten Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung über bestimmte Tatsachen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Benutzerverhältnisses (…vgl. VG Dresden und VG Düsseldorf, jew. aaO); eine solche Erklärung aber ist einer Anfechtung nach den - lediglich auf Willenserklärungen anwendbaren - Vorschriften der §§ 119, 123 BGB grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 119 Rn. 4-6; OVG Münster, U. v. 27.01.1976 - VI A 400/74 -, NJW 1976, 1550) mit der Folge, dass die Anmeldung im vorliegenden Fall (nach wie vor) als rechtlich wirksam anzusehen ist. - VGH Bayern, 14.08.1997 - 7 ZB 97.1785
Auszug aus VG Osnabrück, 14.11.2003 - 2 A 32/03
Dies rechtfertigt sich letztlich daraus, dass es sich bei der Festsetzung bzw. Einziehung von Rundfunkgebühren um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, das klare Verhältnisse erfordert; vor diesem Hintergrund aber kommt den (tatsächlichen) Erklärungen des Anmeldenden, zu denen dieser nach § 3 Abs. 1 RGebStV verpflichtet ist, erhöhte Bedeutung zu, weil dadurch gerade vermieden werden soll, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt in jedem Einzelfall zeit- und kostenaufwändige und im Ergebnis organisatorisch kaum zu bewältigende Feststellungen zum Gebührentatbestand treffen muss (vgl. dazu Bayer. VGH, B. v. 14.08.1997 - 7 ZB 97.1785 -; VG Bremen, U. v. 27.03.1987 - 2 A 105/86 -). - VG Mainz, 06.05.1999 - 7 K 2014/98
Auszug aus VG Osnabrück, 14.11.2003 - 2 A 32/03
Geht man davon aus, dass es sich bei einer derartigen Anmeldung um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 415 ZPO handelt (so VG Mainz, U. v. 06.05.1999 - 7 K 2014/98.MZ -, NVwZ 2000, 228), hätte dies zur Folge, dass damit (zunächst) der volle Beweis des darin beurkundeten Vorgangs erbracht wäre (§ 415 Abs. 1 ZPO), der dann lediglich im Wege des (vollen) Gegenbeweises - nämlich dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist - widerlegt werden könnte (§ 415 Abs. 2 ZPO). - VG Kassel, 30.05.1996 - 1 E 25/91
Voraussetzungen der Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts; Anfechtbarkeit …
Auszug aus VG Osnabrück, 14.11.2003 - 2 A 32/03
Sieht man die Anmeldung dagegen lediglich als Privaturkunde im Sinne der §§ 98 VwGO, 416 ZPO an (so VG Bremen, U. v. 14.06.1985 - 2 A 346/83 - VG Freiburg, U. v. 19.03.1987 - 3 K 15/87 - VG Kassel, GB v. 30.05.1996 - 1 E 25/91 - VG Düsseldorf, U. v. 27.03.1998 - 15 K 10676/95 -; VG Stuttgart, U. v. 30.06.1999 - 3 K 6231/98 -), würde diese zwar lediglich den Beweis dafür begründen, dass - was im vorliegenden Verfahren auch nicht streitig ist - die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller selbst (nämlich der Klägerin) abgegeben worden sind, während über die Frage, ob diese Erklärungen auch inhaltlich richtig sind, nach freier richterlicher Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden wäre.
- VG Göttingen, 22.03.2005 - 2 A 38/05
Anmeldung; Beweiswert; Beweiszeichen; Gerät; Indizwert; Rundfunkgebühr; …
Ob die Anmeldung eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 415 ZPO ist (VG Mainz NVwZ 2000, 228), also den vollen Beweis über den darin beurkundeten Vorgang erbringt, der lediglich im Wege des Gegenbeweises widerlegbar ist, oder ob die Anmeldung lediglich eine Privaturkunde i.S.d. § 98 VwGO i.V.m. § 416 ZPO darstellt, die beweist, dass der Aussteller eben diese Erklärung abgegeben hat und nicht, dass sie auch inhaltlich richtig ist (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14.11.2003 - 2 A 32/03 -), braucht das Gericht nicht zu entscheiden.Hierdurch kommt den tatsächlichen Angaben des Anmeldenden, zu denen dieser gem. § 3 Abs. 1 RGebStV verpflichtet ist, erhöhte Bedeutung zu, denn die Landesrundfunkanstalt kann angesichts mehrerer Millionen Gebührenpflichtiger nicht in jedem Einzelfall zeit- und kostenaufwendige Feststellungen zum Gebührentatbestand treffen (VG Osnabrück, Urteil v. 14.11.2003 - 2 A 32/03 -).
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