Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 23.10.2013 - 2 A 448/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
BhV § 6 Abs. 1 Nr. 1 i V m Anlage 2 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1
Prothese, Implantat, Restzähne, Freiendlücke - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 15.05.2009 - 11 K 1945/06
- OVG Sachsen, 23.10.2013 - 2 A 448/09
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 27.03.2012 - 2 C 46.10
Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Notwendigkeit; Erforderlichkeit; Totalprothese; …
Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2013 - 2 A 448/09
Es hat damit deutlich gemacht, dass der Frage der Erhaltungsfähigkeit vorhandener Zähne für die Anwendung der Beihilfevorschriften erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 2012, ZBR 2012, 344). - BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07
Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare …
Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2013 - 2 A 448/09
Gleichwohl war aber für einen Übergangszeitraum, in dem der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Schaffung einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung nachkommen konnte, von einer Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen, soweit die Vorschriften nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008, BVerwGE 131, 234 ff.;… Senatsurt. v. 6. Juli 2009 - 2 A 119/08 -, juris Rn. 18;… Senatsbeschl. v. 29. März 2011 - 2 A 226/09 -, juris Rn. 7). - BVerwG, 24.03.1982 - 6 C 95.79
Wehrrecht - Fürsorge - Sterilisation - Beihilfe
Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2013 - 2 A 448/09
Denn maßgeblich für die Gewährung von Beihilfe zu ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen erbracht wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. März 1982, BVerwGE 65, 184, 187).
- OVG Sachsen, 06.08.2009 - 2 A 119/08
Beihilfe; Fürsorgepflicht; Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2013 - 2 A 448/09
Gleichwohl war aber für einen Übergangszeitraum, in dem der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Schaffung einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung nachkommen konnte, von einer Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen, soweit die Vorschriften nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008, BVerwGE 131, 234 ff.; Senatsurt. v. 6. Juli 2009 - 2 A 119/08 -, juris Rn. 18;… Senatsbeschl. v. 29. März 2011 - 2 A 226/09 -, juris Rn. 7). - OVG Sachsen, 29.03.2011 - 2 A 226/09
Zulassung der Berufung, Beihilfe, implantologische Leistung, Fürsorgegrundsatz
Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2013 - 2 A 448/09
Gleichwohl war aber für einen Übergangszeitraum, in dem der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Schaffung einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung nachkommen konnte, von einer Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen, soweit die Vorschriften nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008, BVerwGE 131, 234 ff.;… Senatsurt. v. 6. Juli 2009 - 2 A 119/08 -, juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 29. März 2011 - 2 A 226/09 -, juris Rn. 7). - OVG Sachsen, 18.06.2013 - 2 A 850/11
Beihilfe, implantologische Leistungen, fiktive Kosten
Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2013 - 2 A 448/09
Erst mit der Neufassung des § 102 SächsBG durch Gesetz vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 370) hat der Gesetzgeber eine dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Regelung geschaffen, so dass das Begehren der Klägerin anhand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu beurteilen bleibt (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 18. Juni 2013 - 2 A 850/11 -).
- OVG Sachsen, 08.09.2015 - 2 A 222/14
Prüfung; Kampfmittelbeseitigung; Gesetzesvorbehalt; Bestehensvoraussetzungen
Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass für den Fall, dass Regelungen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen, für einen Übergangszeitraum, in dem der Gesetz- oder Verordnungsgeber seiner Pflicht zur Schaffung einer Regelung nachkommen kann, von einer Weitergeltung des bisherigen Rechts ausgegangen werden kann, soweit die Vorschriften nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. für den Fall der beamtenrechtlichen Beihilfe: Senatsbeschl. v. 23. Oktober 2013 - 2 A 448/09 -, juris Rn. 7 m. w. N.;… Senatsurt. v. 6. Juli 2009 - 2 A 119/08 -, juris Rn. 18).
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