Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
BeamtVG Abs. 2 Satz 4 BeamtVG § 55 SächsBesG i. d. F. v. 4. Oktober 2011
Beamtenversorgungsrecht; Vordienstzeiten; Vergleichsberechnung; Betriebsrente; Pensionsfond - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 03.04.2014 - 11 K 1129/12
- OVG Sachsen, 06.10.2015 - 2 A 255/14
- OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 63.08
Ruhestandsbeamter; Universitätsprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für den …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15
Somit wirken sich Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig unmittelbar auf den Ruhegehaltssatz und damit auf die Höhe des Ruhegehalts aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 10).Die Anrechnungsregelungen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. schließen die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 2009 a. a. O. Rn. 19).
Derartige Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 2009 a. a. O. Rn. 16 m. w. N.).
Diese zusätzliche Berücksichtigungsmöglichkeit trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (BVerwG, Urteile vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25 …und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 12).
Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Berücksichtigung sogenannter förderlicherVordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (…BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 …und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 20).
Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O., vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 …und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 24).
Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (…BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 f. und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27).
Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (…stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 10 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28).
Daraus folgt auch, dass der Dienstherr gehindert ist, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenenMitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. …und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 28).
An der gegenteiligen Aussage im Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - (…Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 26; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 32) hält der Senat nicht fest.
Bei der Vergleichsberechnung im Rahmen der §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. können deshalb nur Pensionsleistungen außer Betracht bleiben, die ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln des nunmehrigen Versorgungsempfängers erworben worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N. …und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - a.a.O. Rn 27 f. m.w.N.).
- BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14
Beamter; "Nur-Beamter"; Versorgung; Vordienstzeiten; ruhegehaltfähige Dienstzeit; …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15
Der Beklagte verweist zur Unterstützung seiner Auffassung ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris.Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. zuletzt im Urteil vom 19. November 2015 (- 2 C 22.14 -, juris Rn. 15 ff.) wie folgt ausgeführt:.
Der hierauf entfallende Anteil der Betriebsrente ist bei der Ermittlung des in die Vergleichsberechnung einzustellenden Betrags nicht mit zu berücksichtigen, weil er ausschließlich auf dem Einsatz eigener Mittel des Klägers beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 2015 a. a. O. Rn. 19, 29).
Gleichwohl rechtfertigt diese Betrachtungsweise nicht die Einschätzung, dass die auf der Pensionszusage beruhende Versorgungsleistung "ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln des nunmehrigen Versorgungsempfängers erworben" wurde (so BVerwG, Urt. v. 19. November 2015 a. a. O. Rn. 29).
Rn. 30 cc) Die Einbeziehung beider Versorgungsleistungen in die Vergleichsberechnung widerspricht schließlich nicht der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG a. F., wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung ausgeführt hat (BVerwG, Urt. v. 19. November 2015 a. a. O. Rn. 27).
Insbesondere verbleibt für die vom Kläger geforderte Einbeziehung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls in die Ermessensausübung kein Raum: Das Bundesverwaltungsgericht hat deutlich gemacht, dass nur unterhalb der Kappungsgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG, wenn also das Ruhegehalt ohne die Berücksichtigung von Vordienstzeiten die gesetzliche Höchstgrenze unterschreitet, im Einzelfall besondere Umständen zugunsten des Beamten im Rahmen der Ermessensausübung Berücksichtigung finden können (BVerwG, Urt. v. 19. November 2015 a. a. O. Rn. 18).
Eine Klärung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage, ob und wie die auf einer Pensionszusage beruhende Versorgungsleistung eines privaten Arbeitgebers im Rahmen der Anerkennung von Vordienstzeiten zu berücksichtigen ist, ist auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 (a. a. O.) nicht erfolgt.
- BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 49.10
Ruhestandsbeamter; Fachhochschulprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15
Diese zusätzliche Berücksichtigungsmöglichkeit trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (BVerwG, Urteile vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14…, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 12).Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Berücksichtigung sogenannter förderlicherVordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (…BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21…, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 20).
Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt (…BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O., vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 24).
Daraus folgt auch, dass der Dienstherr gehindert ist, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenenMitteln Altersvorsorge betrieben hat (…BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 28).
An der gegenteiligen Aussage im Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - (…Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 26; in diese Richtung auch BVerwG…, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 32) hält der Senat nicht fest.
Bei der Vergleichsberechnung im Rahmen der §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. können deshalb nur Pensionsleistungen außer Betracht bleiben, die ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln des nunmehrigen Versorgungsempfängers erworben worden sind (…vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N. und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - a.a.O. Rn 27 f. m.w.N.).
- BVerwG, 16.07.2009 - 2 C 43.08
Ruhestandsbeamter; Ruhegehaltssatz; andere Versorgungsleistung; Bezug einer …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15
"Der Zweck der Berücksichtigungsvorschriften nach §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. besteht darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9…, vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 12 und vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 20).Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Berücksichtigung sogenannter förderlicherVordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21…, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 …und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 20).
Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O., vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 …und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 24).
Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 f. …und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27).
Nur in diesem Rahmen - also unterhalb der Kappungsgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG - kann Raum dafür sein, im Rahmen der Ermessensausübung besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zugunsten des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 26).
Bei der vorgenannten Entscheidung muss eine doppelte Berücksichtigung der betroffenen Vordienstzeiten vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21).
- BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11
Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15
Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen" (vgl. zuletzt etwa BVerwG , Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8); der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. - BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07
Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation; …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15
Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 10 …und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28). - BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81
Beamtenrecht - Studienzeit - Widerruf - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Auszug aus OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15
Eine derartige Privilegierung von Beamten mit ausländischen Versorgungsansprüchen durch die Kombination von Nichteinbeziehung in die Ruhensregelung und Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 , vom 6. November 1973 - 2 C 8.73 - Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2 S. 12, vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 S. 4 f.; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 S. 3 f.). - BVerwG, 11.11.1986 - 2 C 4.84
Extensive Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15
Diese zusätzliche Berücksichtigungsmöglichkeit trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (BVerwG, Urteile vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14…, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25 …und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 12). - BVerwG, 06.07.1967 - II C 56.64
Rücksichtnahme auf einen während der Vordienstzeit erworbenen Rentenanspruch - …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15
Eine derartige Privilegierung von Beamten mit ausländischen Versorgungsansprüchen durch die Kombination von Nichteinbeziehung in die Ruhensregelung und Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 , vom 6. November 1973 - 2 C 8.73 - Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2 S. 12, vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 S. 4 f.; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 S. 3 f.). - BVerwG, 24.09.1991 - 2 B 111.91
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Anrechnung von Zeiten - Vordienstzeiten - …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15
Eine derartige Privilegierung von Beamten mit ausländischen Versorgungsansprüchen durch die Kombination von Nichteinbeziehung in die Ruhensregelung und Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 , vom 6. November 1973 - 2 C 8.73 - Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2 S. 12, vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 S. 4 f.; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 S. 3 f.). - BVerwG, 06.11.1973 - II C 8.73
Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit einer …
- BVerwG, 24.06.2008 - 2 C 5.07
Vordienstzeit; Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst; Hauptberuflichkeit; …
- BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 38.03
Besondere Fachkenntnisse; Ermessen; Fachhochschule; Lehr- und Rektorentätigkeit; …
- OVG Sachsen, 06.10.2015 - 2 A 255/14
Ruhegehaltsfähigkeit von Verdienstzeiten; Ermessen; Betriebsrente
- OVG Sachsen, 18.12.2019 - 2 A 1193/18
Soldatenversorgung; besondere Auslandsverwendung; Doppelanrechnung
Dieser Grundsatz entspricht der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Versorgungsrecht der Beamten (…vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, juris Rn. 9…, vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 -, juris Rn. 16 f. …und vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg…, Urt. vom 29. Juni 2012 - 4 B 2.10 -, juris Rn. 21 f.;… VGH BW, Urt. v. 22. März 2017 - 4 S 791/16 -, juris Rn. 15;… BayVGH, Beschl. v. 19. September 2017 - 3 ZB 15.2632 -, juris Rn. 9;… OVG Schl.-H., Urt. v. 10. März 2016 - 2 LB 17/15 -, juris Rn. 26;… OVG Rh.-Pf., Urt. v. 9. Dezember 2014 - 2 A 10965/13 -, juris Rn. 22; Senatsurt. v. 13. Dezember 2016 - 2 A 519/15 -, juris Rn. 15). - OVG Sachsen, 12.02.2019 - 2 A 394/18
Versorgung; Anrechnung österreichischer Rente; Ruhegenuss
Rn. 11 d) Schließlich spricht gegen eine Nichtberücksichtigung der österreichischen Alterspension der dem Beamtenversorgungsrecht zugrundeliegende Alimentationsgrundsatz (vgl. Senatsurt. v. 13. Dezember 2016 - 2 A 519/15 -, juris Rn. 28). - OVG Sachsen, 16.10.2015 - 2 A 191/14
Verwendungseinkommen; öffentlicher Dienst
Seine Versorgungsbezüge wurden zuletzt mit Bescheid vom 19. April 2012 auf 2.913,57 EUR monatlich festgesetzt; der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens 2 A 519/15.
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