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Rechtsprechung
   VG Schwerin, 09.11.1994 - 2 A 706/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,11080
VG Schwerin, 09.11.1994 - 2 A 706/93 (https://dejure.org/1994,11080)
VG Schwerin, Entscheidung vom 09.11.1994 - 2 A 706/93 (https://dejure.org/1994,11080)
VG Schwerin, Entscheidung vom 09. November 1994 - 2 A 706/93 (https://dejure.org/1994,11080)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Vermögensrechtliche Zuordnung mehrerer Flurstücke (Schießsportanlage) in das Vermögen einer Stadt; Überlassung von gemeindeeigenen Sportanlagen an Vereine; Übergang von Verwaltungsvermögen im Zuge der Deutschen Einheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1992 - 3 L 70/92

    Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages; Fachliche Eignung des Ausbilders; …

    Auszug aus VG Schwerin, 09.11.1994 - 2 A 706/93
    Die aufgrund der Auslegung des Art. 127 der Kommunalverfassung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: OVG 3 L 70/92) nunmehr anzunehmende gesetzliche Prozeßstandschaft führt dann jedoch nicht zu einer Klageänderung, sondern lediglich zu einer Rubrumsberichtigung.
  • VG Frankfurt/Oder, 06.01.2005 - 6 K 535/99
    Diese lag in einer Förderung des Sports und der Jugend sowie des Vereinswesens bzw. von Vereinen (vgl. zu letzterem BVerwG…, Urteil vom 13.09.2001 - 3 C 31/00 - a. a. O.; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 09.11.1994 - 2 A 706/93 - VIZ 1995, 305 ; VG Berlin, Urteil vom 21.08.1996 - VG 1 A 352.94 - ZOV 1997, 361 ).

    Dabei liegt zunächst auf der Hand, dass in der - hier durchgängig erfolgten - unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des in den zwischen dem Rat der Gemeinde und der Sportgemeinschaft geschlossenen Verträgen auch ausdrücklich als „Sportgrundstück“, „Sportstätte“ oder „Sportanlage“ bezeichneten Vermögenswerts eine Förderung der Sportgemeinschaft, etwaig von ihr zu erbringender Aufgaben und zugleich des Segelsports zu sehen ist (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 09.11.1994 - 2 A 706/93 - a. a. O.).

    Dem Einigungsvertrag ist nicht zu entnehmen, dass eine entsprechende Eingrenzung vorzunehmen ist (so auch VG Schwerin, Urteil vom 09.11.1994 - 2 A 706/93 - a. a. O.).

    Deswegen ist auch nicht darauf abzustellen, ob der Vermögenswert für kommunale Zwecke im üblichen Rahmen vorgesehen war (so aber VG Schwerin, Urteil vom 09.11.1994 - 2 A 706/93 - a.a.O.;… Schmidt-Leitschuh, RVI, Band II, Stand: Juli 2004, Art. 22 EV Rdn. 10).

    Gegen eine solche Eingrenzung spricht weiter, dass bei der Bestimmung des Bereichs der kommunalen Selbstverwaltung neben der historischen Entwicklung die örtlichen Besonderheiten Berücksichtigung finden sollen und den Gemeinden ein Entscheidungsspielraum einzuräumen ist, ob und ggf. welchen Sport sie auf welche Art und Weise fördern (so auch VG Schwerin, Urteil vom 09.11.1994 - 2 A 706/93 - a.a.O.).

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